Verbraucherrecht

Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet nicht in jedem Fall vertraglich für Erklärungen, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto unterhielt. Am 3.3.2008 wurde über dieses Konto eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab hierauf ein Maximalgebot von 1.000 EUR ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Frau auf, ihm die Gastronomieeinrichtung (Wert 33.820 EUR) gegen Zahlung von 1.000 EUR herauszugeben. Weil dies nicht geschah, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 32.820 EUR. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot von der Frau oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar seien, wenn durch das Benutzen eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Würden Erklärungen unter dem Namen eines anderen abgegeben, sei der Namensträger daher nur verpflichtet, wenn

die Erklärung in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgte oder die Erklärung vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sei oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen würden.

Dagegen müsse sich der Kontoinhaber keine Erklärungen zurechnen lassen, die ein Dritter bei einer unbefugten Benutzung des Kontos abgegeben habe. Das gelte auch, wenn der Kontoinhaber die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig aufbewahrt habe. Nichts anderes ergebe sich schließlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Diese seien jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart. Daher hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon sei vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen (BGH, VIII ZR 289/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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