Wird die angebotene Ware im Laufe der Auktion beim Anbieter gestohlen, kann er die Auktion vorzeitig beenden, ohne einem Bieter gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Anbieters, der am 23.8.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei E-Bay für sieben Tage zur Auktion eingestellt hatte. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70 EUR der Höchstbietende. Er forderte von dem Anbieter Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Anbieter berief sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.8.2009 gestohlen worden.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E-Bay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Ergänzend wird in den auf der Website von E-Bay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Die Klage auf Zahlung von 1.142,96 EUR hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Anbieter auch bei einem Diebstahl des angebotenen Artikels nach den Geschäftsbedingungen von E-Bay zur Angebotsrücknahme berechtigt sei. Die dortige Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch der Diebstahl. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt sei, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden (BGH, VIII ZR 305/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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