Sieht das Leistungsverzeichnis die Verwendung eines bestimmten Baumaterials (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 1,4) vor, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus eines anderen Baustoffs (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 0,9) durch den Architekten eine pflichtwidrige Abweichung von dem vereinbarten Leistungssoll dar.
Eine solche vorsätzliche Verwendung eines falschen Baumaterials ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe als Planungsfehler anzusehen. Der Auftraggeber könne in einem solchen Fall von dem Architekten Schadenersatz in Höhe des mit dem Austausch des mangelhaften Baumaterials verbundenen Aufwands verlangen. Der Architekt könne gegen den Schadenersatzanspruch auch nicht einwenden, dass der Aufwand für den Austausch unverhältnismäßig sei. Diese Einrede bestehe nur gegenüber einem Anspruch auf Nachbesserung, nicht jedoch gegenüber dem Schadenersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden (OLG Karlsruhe, 8 U 97/09).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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