Für die Elternzeit entstehen trotz ruhendem Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche.

Diese Klarstellung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) getroffen. Die Richter haben zudem einen Hinweis gegeben, wie die Ansprüche zu berechnen sind. Danach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Wichtig ist dabei allerdings, dass nur ein entstandener Urlaubsanspruch gekürzt werden kann (BAG, 9 AZR 197/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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