Ist der Geschädigte selbst zum Ausgleich der Reparaturrechnung nicht in der Lage, darf er die Reparaturkostenübernahmebestätigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten, bevor er den Reparaturauftrag erteilt. Der dadurch entstandene erweiterte Ausfallschaden geht zulasten des Versicherers des Schädigers.

Diese geschädigtenfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Köln. Es entschied, dass der Versicherer die Mietwagenkosten für alle Tage voll erstatten müsse, wenn es durch dieses Zuwarten weitere sechs Tage dauere, bis das Fahrzeug repariert sei (AG Köln, 270 C 136/11).

Hinweis: Voraussetzung ist aber immer, dass der Versicherer gewarnt wird. Der Geschädigte muss ihm sofort mitteilen, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken kann. So kann der Versicherer eine mögliche Erhöhung des Schadens vermeiden, indem er den Fall beschleunigt bearbeitet und seine Reparaturkostenübernahme umgehend erklärt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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