Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars hin, das eine gebuchte Auslandsreise wegen vorzeitiger Wehen der Frau stornieren musste. Der Versicherer wollte die Kosten für den Reiserücktritt nicht übernehmen, da die Schwangerschaft bereits bei der Buchung bekannt gewesen sei.

Das sah das AG anders. Es liege ein Versicherungsfall vor. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, sodass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden hätten. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation (AG München, 224 C 32365/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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