Wird eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet, endet damit auch das Bezugsrecht aus einer Risiko-Lebensversicherung.

Haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig hinsichtlich einer Risiko-Lebensversicherung ein Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt, so ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Ende diese, bestehe beim Tod eines der Partner kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungssumme (OLG Köln, 20 U 160/11).

Hinweis: Wünschen die Partner ausnahmsweise das Fortbestehen des Bezugsrechts über das Ende ihrer Lebensgemeinschaft hinaus, sollten sie dies schriftlich vereinbaren und auch den Versicherer davon informieren.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert