Eine Kündigung wegen Alkoholsucht ist nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz und bestätigte damit noch einmal die gefestigte Rechtsprechung. Dabei betonten die Richter, dass der Hinweis des Arbeitgebers auf den gerichtsbekannten Kontrollverlust von Alkoholikern nicht den erforderlichen Vortrag zu konkreten betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Alkoholerkrankung ersetze. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob

    • eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliege,
        • der Arbeitnehmer auch zukünftig krankheitsbedingt seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang erfüllen könne (negative Gesundheitsprognose) und ob
            • bei einer Interessenabwägung die Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers am weiteren Bestand überwiegen.

              Erst wenn diese drei Punkte erfüllt seien, sei eine Kündigung wegen der Alkoholsucht möglich (LAG Rheinland-Pfalz, 11 Sa 167/12).

              Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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