Auch wenn der Haftpflichtversicherer bei einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze darum bittet, einen Kostenvoranschlag einzuholen, steht es in der Entscheidungsfreiheit des Geschädigten, trotzdem ein vollständiges Schadengutachten einzuholen.

Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss auch in einem solchen Fall die Gutachtenkosten erstatten, urteilte das Amtsgericht (AG) Coesfeld. Das folge auch daraus, dass es auf Kostenvoranschlagsebene regelmäßig Streit um die Erstattung der dafür entstandenen Kosten gebe. Auch die Frage der Wertminderung bleibe im Kostenvoranschlag unbeantwortet (AG Coesfeld, 6 C 93/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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