Wer sich scheiden lässt, kann nur die unmittelbar und unvermeidbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abziehen.

Nicht abzugsfähig sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München dagegen Kosten, bei denen sich die Ex-Ehegatten auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts hätten einigen können (FG München, 10 K 800/10).

Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten darauf achten, dass die nicht unmittelbar mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten (zum Beispiel für die Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts oder des Zugewinnausgleichs) in den Prozessrechnungen getrennt von den unmittelbaren Kosten ausgewiesen sind. Ohne Trennung schätzt das Finanzamt die abziehbaren Kosten. Und diese Schätzung wird meist zum Nachteil des Steuerzahlers ausfallen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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