Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein ehebedingter Nachteil auch vorliegen könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt seinen Arbeitsplatz gewechselt und dadurch Nachteile erlitten habe. Ein solcher ehebedingter Nachteil soll durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden (BGH, XII ZB 650/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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