RechtsbücherWer Zahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person leistet, darf dafür im Jahr 2013 maximal 8.130 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend machen (2012: 8.004 EUR). Ein Haus, das der Unterstützte zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf dabei nicht als eigenes Vermögen des Unterstützten gewertet werden. Es darf bei der Berechnung des Abzugsbetrags also nicht zum Nachteil des Unterhaltsleistenden abgezogen werden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2010 entschieden, dass ein Hausgrundstück als eigenes Vermögen des Unterstützten gewertet werden muss (BFH, Urteil vom 30.6.2010, Az. VI R 35/09; Abruf-Nr. 103714). Die Finanzverwaltung vertritt dazu aber eine andere Meinung. Sie behandelt es als Schonvermögen. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat jetzt darauf hingewiesen, dass diese Auffassung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nun auch in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG geregelt ist (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 01/2013).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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