Puzzle rotBehinderte Kinder bleiben ohne Altersbegrenzung in der Krankenversicherung ihrer Eltern familienversichert, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei sind die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten des behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer 27-jährigen geistig behinderten Frau. Die AOK Nordwest hatte es abgelehnt, sie über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als familienversichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst unterhalten.

Das SG verurteilte die AOK, die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung durchzuführen. Nach medizinischer Beweisaufnahme stehe fest, dass die junge Frau aufgrund ihrer seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei seien der erschwerte Zugang geistig behinderter Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und die Lohnstrukturen zu berücksichtigen. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedriglohnbereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grundsicherungsleistungen erforderlich mache. Dies genüge nicht, sich selbst zu unterhalten (SG Dortmund, S 39 KR 490/10).

Hinweis: Voraussetzung der Familienversicherung ohne Altersbegrenzung ist zudem, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr entstanden ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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