ParagraphDas Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigt worden ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein jetzt ergangenes Revisionsurteil die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist. Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrem Pkw auf einer Bundesstraße unterwegs war. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern. Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Bei den Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigten das vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 1.000 EUR. Vor dem OLG hatte sie damit Erfolg.

Zur Begründung haben die Richter am OLG ausgeführt, das Land Brandenburg müsse zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen. Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass das Hochschleudern von Steinen möglichst vermieden werde. Dies sei keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen schreibe vor, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei bei Mäharbeiten am Straßenrand nicht gewährleistet. Der Fahrzeugverkehr werde durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt, weil Autofahrer auf einer Bundesstraße keine Chance hätten, ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen. Sie könnten bei Gegenverkehr und hinterherfahrendem Verkehr weder ausweichen noch einfach stehen bleiben. Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z.B. auf Rollen montierten, wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen (OLG Brandenburg, 2 U 56/11; BGH, III ZR 250/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert