red filesBei einem Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, kann die Verjährung zu unterschiedlichen Zeiten enden – je nachdem, welcher der Miterben betroffen ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Richter erläuterten, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei den einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginne. So sehe das Gesetz vor, dass die Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintrete,

 

‒ in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen (erste Variante) oder

‒ das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird (zweite Variante) oder
‒ von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann (dritte Variante).

Folge dieser Regelung sei, das bei mehreren Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben abzustellen sei. Vielmehr sei immer auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen werde. Entsprechend könne der Anspruch bei einem Erben bereits verjährt sein, bei dem anderen dagegen noch nicht (OLG Frankfurt a.M., 15 U 92/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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