auto_paragraphenzeichen_01Der telefonische Hinweis eines Versicherers an den Geschädigten, dass der Mietwagen nicht mehr als 34 EUR kosten dürfe, löst keine Pflichten des Geschädigten aus.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Altenkirchen. Das ergebe sich aus der fehlenden Mitteilung, wo genau und zu welchen Konditionen ein Fahrzeug zu diesem Preis angemietet werden könne. Die Informationen müssten so präzise sein, dass der Geschädigte letztlich wie bei einem Angebot nur noch „ja“ zu sagen braucht (Amtsgericht Altenkirchen, 71 C 242/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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