Beauftragt ein Bauherr einen (Zweit-)Architekten umfassend mit Planung und Bauüberwachung, kann sich dieser gegenüber einem Schadenersatzanspruch des Bauherrn nicht damit verteidigen, dass etwaige Baumängel auf Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten zurückzuführen sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich der Zweitarchitekt die Pläne des Erstarchitekten planerisch zu eigen mache, wenn er auf sie zurückgreife. Auch sei es keine Obliegenheit des Bauherrn, dem umfassend beauftragten Zweitarchitekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Daher scheide eine Mithaftung des Bauherrn für etwaige Planungsfehler des gekündigten Erstarchitekten aus (OLG Karlsruhe, 19 U 100/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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