Ist Grundlage einer Fahrtenbuch-Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen, bestehen aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg im Fall eines Autobesitzers. Die Behörde hatte ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate auferlegt. Auslöser war ein mit seinem Pkw begangener Abstandsverstoß, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt worden war. Das Bußgeldverfahren war, da der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, eingestellt worden. Im Verfahren um die Fahrtenbuchanordnung hatte der Autobesitzer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Videoüberwachung verwiesen. Das VG hat ihm Recht gegeben. Auf die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers komme es hier nicht an, weil schon die Ahndung der Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode nicht zulässig gewesen wäre. Die Anordnung des Fahrtenbuchs sei daher ebenfalls unzulässig (VG Oldenburg 7 B 3383/09, BVerfG, 2 BvR 941/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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