Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt. Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich, dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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