Gesetz 1Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen. Auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich.

So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. Im konkreten Fall hatte ein Verein durch den Versand einer Sonderausgabe seiner Mitgliederzeitschrift zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. So war darauf auf dem Titelblatt hingewiesen worden, außerdem befand sich die Einladung an prominenter Stelle auf der ersten Seite.

Nach Auffassung des OLG war das ausreichend. Alle erforderlichen Angaben – das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort – waren vorhanden. Dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der Form einer Vereinszeitung und nicht in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden war, spiele keine Rolle (OLG Zweibrücken, 3 W 57/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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