Building projectStrittig ist oft, wie ein Pauschalvertrag nach einer Teilkündigung abzurechnen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine Entscheidung hierzu getroffen.

 

Die Richter entschieden, dass der Werklohnanspruch des Unternehmers auch auf die Weise berechnet werden könne, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird. Voraussetzung für diese Vorgehensweise sei aber, dass lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zulasten des Bestellers verdeckt werden können (BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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