paragraphWenn der Geschädigte dem Versicherer vorgerichtlich ohne nähere Spezifizierung und ohne beigefügte Nachweise darauf aufmerksam macht, zu einer Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln nicht in der Lage zu sein, genügt das.

 

Hierauf wies das Amtsgericht Oranienburg hin. Es machte deutlich, dass sich der Versicherer nicht darauf berufen könne, dass er dies mangels Detailangaben und Nachweisen nicht hätte überprüfen können. Verzögert sich also die Erteilung des Reparaturauftrags oder die Herausgabe des reparierten Fahrzeugs inolge des Geldmangels, geht das zulasten des Schädigers bzw. dessen Versicherers. Ein Nachweis des Geschädigten ist erst später in einem eventuellen Gerichtsverfahren erforderlich (Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 18.12.2014, 21 C 197/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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