Autounfall 25Wenn der Sachverständige in seinem Schadengutachten die Beilackierung zur Vermeidung von Farbunterschieden als notwendig kalkuliert hat, gehören die Kosten dafür zum – auch fiktiv abgerechneten – Schadenersatz.

Das hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt klargestellt. Das Gericht folgte dabei den technischen Erläuterungen des Sachverständigen. Letztlich kommt es darauf aber jedenfalls bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gar nicht an, weil der Geschädigte den Auftrag „reparieren, wie im Gutachten vorgesehen“ geben darf (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 1.7.2015, 4 C 1052/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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