Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden. Er kann vom Bauherrn weder verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen lässt, noch kann er aus einer mangelhaften Bauaufsicht ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn herleiten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Kommt nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht, schulden die Unternehmer, denen die Mängel zuzurechnen sind, einen einheitlichen Erfolg, was die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.4.2015, 13 U 193/12.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl