Wird die Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts um ca. 177 qm durch Umnutzung eines Lagers in Verkaufsraum vergrößert, handelt es sich um eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung. Dies gilt auch, wenn sich dadurch der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 qm genehmigter Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist.

So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Dabei machten die Richter deutlich, dass die Verkaufsfläche eines in das Gebäude eines Selbstbedienungs-Lebensmittel-Discountmarkts integrierten, aber baulich abgetrennten Backshops ggf. auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts anzurechnen ist. Dem ist so, wenn die Gesamtfläche durch den Lebensmittelmarkt als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und das Warenangebot des Backshops als „Nebenleistung“ in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ des Lebensmittelmarkts steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt.

Quelle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.2.2016, 5 S 1389/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl