Wohnt der Geschädigte im ländlichen Raum ohne leistungsfähigen öffentlichen Nahverkehr, kommt es für die Erforderlichkeit des Mietwagens nicht auf die Anzahl der täglich gefahrenen Kilometer an.

So entschied es das Amtsgericht Donaueschingen. Zur Alternative des Taxis sagt das Gericht: „Es ist bei Kenntnis der hier gegebenen örtlichen Verhältnisse illusorisch, für den täglichen Fahrbedarf der Klägerin jeweils ein Taxi anzufordern.“ Das Urteil deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die 20 km pro Tag-Faustregel für eine erste gedankliche Annäherung gibt es. Liegt die Anzahl der gefahrenen Kilometer darunter, ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen.

Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 7.3.2017, 1 C 251/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl