Wer Bargeld nicht im Tresor aufbewahrt, muss bei einem Einbruch damit rechnen, dass die Hausratversicherung nicht den vollen gestohlenen Betrag erstattet.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Restaurantbesitzer nach einem Einbruch seiner Versicherung gemeldet, dass er in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurant in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin und ersetzte ihm nur einen Betrag von 1.100 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Anders als der Kläger hielt das OLG diese Klausel nicht für überraschend und daher für wirksam. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalls unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 13.1.2017, 5 U 162/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl