Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft beschlossen.

Hinter diesem Bandwurmnamen verbirgt sich eine Neuregelung zu mehr Bürgerfreundlichkeit in der Verwaltung. Mit ihr sollen die Bürgerinnen und Bürger von bürokratischem Aufwand entlastet werden. Wer ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis aus dem Zentralregister benötigt – zum Beispiel, wenn der Arbeitsgeber dies aus Anlass einer Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle verlangt – braucht künftig nicht mehr wie bisher zum Einwohnermeldeamt zu gehen. Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses kann zeitsparend und damit bürgerfreundlich auch über das Internet unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises des neuen Personalausweises unmittelbar beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde gestellt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger können hierfür den elektronischen Aufenthaltstitel verwenden.

Das elektronische Verfahren gilt auch für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Hierdurch werden der Wirtschaft bei ca. 20.000 Anträgen pro Jahr Kosten von rund 240.000 Euro erspart.

Das neue Verfahren legt ein besonderes Augenmerk auf die Datensicherheit. Die Nutzung der elD-Funktion des neuen Personalausweises gewährleistet eine ausreichend sichere Identifizierung der antragstellenden Person. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Eintragungen erhalten, die über die Person im Zentralregister gespeichert sind. Bei der Datenübermittlung wird zudem ein dem modernsten Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren verwendet, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet und damit dem Datenschutz Rechnung trägt.

Zum Hintergrund: Das geltende Bundeszentralregistergesetz lässt es bisher nicht zu, einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses elektronisch zu stellen. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich die persönliche Antragstellung bei der örtlich zuständigen Meldebehörde. Diese überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person – einschließlich des Geburtsnamens, der für die registerrechtliche Zuordnung von entscheidender Bedeutung ist – und zum Wohnort, an den das Führungszeugnis übersandt werden soll. Hierdurch wird sichergestellt, dass ausschließlich die betroffene Person und nicht unbefugte Dritte Kenntnis vom Inhalt der Eintragungen erhalten. Eine eindeutige Identifizierung der antragstellenden Person ist notwendig, da es sich bei den Registerdaten um besonders sensible Informationen handelt, deren Weitergabe für die betroffene Person erhebliche nachteilige Konsequenzen haben kann.

Das elektronische Antragsverfahren wird dadurch ermöglicht, dass das Personalausweisgesetz (PAuswG) den elektronischen Identitätsnachweis allgemein im Rechtsverkehr zulässt und hierdurch eine ausreichend sichere Identifizierung gewährleistet ist. Auch Aufenthaltstitel, die mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium versehen sind, können für die elektronische Antragstellung verwendet werden. Nach der geplanten Änderung des PAuswG ist zudem die elektronische Übermittlung des Geburtsnamens möglich. Damit kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person und zum Wohnort, die bei elektronischer Übermittlung denen des Personalausweises entsprechen müssen, durch den Empfänger überprüft werden. Ein Abgleich mit den Daten im Melderegister ist nicht mehr erforderlich.

Allerdings wird der Geburtsname erst seit dem 21. Juni 2012 im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium der Personalausweise gespeichert. Der elektronische Aufenthaltstitel umfasst den Geburtsnamen ebenfalls nicht. Um auch Personen, die Dokumente besitzen, in dem der Geburtsname nicht gespeichert wurde, die elektronische Antragstellung zu ermöglichen, können sie den Geburtsnamen im Antrag angeben. Die besondere Sensibilität der Registerdaten und die Vermeidung von Missbrauch erfordern in diesen Fällen jedoch den Nachweis der Richtigkeit des Geburtsnamens. In Zweifelsfällen wird die Registerbehörde einen Datenabgleich mit dem Melderegister vornehmen. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, kann die Registerbehörde den Geburtsnamen auch mit dem Ausländerzentralregister abgleichen, in dem der Geburtsname gespeichert wird.

Entsprechendes gilt für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf Antrag der betroffenen Person. Die Gewerbeordnung sieht grundsätzlich eine persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde vor. Das Konzept für die Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses soll daher auf den elektronischen Antrag zur Erteilung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister übertragen werden.

Mit den Neuregelungen wird eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger als auch der Wirtschaft erreicht. Bei rund 480.000 Anträgen im Jahr reduziert sich der jährliche Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger um rund 128.000 Stunden. Bei dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kommt es zu voraussichtlichen Kosteneinsparungen bei der Wirtschaft bei ca. 20.000 Anträgen pro Jahr in Höhe von rund 240.000 EUR.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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