AGB oranger KuliDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bestimmte im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind.

Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sog. „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. „Konditionenempfehlung“ beim Bundeskartellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsguts unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Regelungen für unwirksam und verlangt, dass der Beklagte es künftig unterlässt, diese Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern zu empfehlen.

Die Unterlassungsklage war in allen Instanzen erfolgreich. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze gegen die Gesetzesregelungen verstoßen. Die Klausel sei unwirksam, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebs für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränkt. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswerts ersetzt wird. Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsguts die Höhe der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar. Er stehe zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar. Die Klausel könne nicht sicherstellen, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist (BGH, VII ZR 249/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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