Arbeitsrecht

Die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, kann die bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer Stadt beschäftigt war. Hier war er zunächst als Betreuer für Asylbewerber in einem Asylbewerberheim tätig. Dabei wurde er für mehrere Monate auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters und des Heimleiters zu Sanierungsarbeiten herangezogen. Nach einem Hinweis darauf, dass bei diesen asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das Gewerbeaufsichtsamt die Einstellung der Arbeiten. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass eine Haftung der beklagten Stadt für mögliche Schäden des Arbeitnehmers aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehe. So müsse der für den Arbeitnehmer zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen haben, obwohl ihm bekannt war, dass der Arbeitnehmer damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt sei. Zudem müsse er eine Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt vorliegen, muss nun das Landesarbeitsgericht aufklären (BAG, 8 AZR 769/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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