GruppeLeiharbeitnehmer haben nach den Grundsätzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Anspruch auf das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (equal pay). Das gilt auch für die Sonderleistung Weihnachtsgeld. Wird das Weihnachtsgeld an eine Stichtagsregelung geknüpft, so ist der Anspruch nur gegeben, wenn der Leiharbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass der Kläger nach dem AÜG Anspruch auf dieselben Leistungen habe wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse. Die equal pay Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. Indessen stehe dem Kläger kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem Haustarifvertrag des Entleihers zu. Dieser Tarifvertrag enthalte eine zulässige Stichtagsregelung, sodass der Anspruch nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis stehe. Ein beim Entleiher eingesetzter Leiharbeitnehmer könne nach dem equal pay Grundsatz mithin nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber beanspruchen, wenn er am 1.12. beim Entleiher tatsächlich eingesetzt wurde (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 398/12, Revision beim BAG, 5 AZR 627/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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