Kann eine Leistung (z.B. die Verlegung von Naturstein) auf mehrere Arten ausgeführt werden (hier: übliches Verlegen oder Verlegung kalibrierter Natursteine), ist der Auftragnehmer jedenfalls dann zu einer umfassenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet, wenn dieser besondere Qualitätserwartungen an die auszuführende Leistung hat und selbst nicht fachkundig ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten auch die Konsequenzen deutlich, wenn der Auftragnehmer dieser Beratungspflicht nicht nachkommt und die Ausführung nicht den erkennbaren Qualitätserwartungen des Auftraggebers entspricht. In diesem Fall ist der Auftragnehmer sogar dann zum Schadenersatz in Höhe der Kosten einer erneuten Verlegung verpflichtet, wenn die ausgeführte Leistung handwerklich weitestgehend mangelfrei ist (OLG Hamm, 21 U 89/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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