Für eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsverurteilung genügt es, wenn der Mieter den Eigenbedarf mit Nichtwissen bestreitet. Der Vermieter muss hingegen den Vollbeweis für den behaupteten Eigenbedarf erbringen.

Auf diese prozessuale Regel machte das Landgericht (LG) Berlin aufmerksam. Die Richter wiesen darauf hin, dass bei feststehendem Eigenbedarf geprüft werden müsse, ob der Mieter nicht wegen einer unzumutbaren Härte gem. § 574 Abs. 1, 2 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann. Bei gesundheitlichen Nachteilen kann bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts ausreichen. Hier kann es genügen, dass sich der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde. Bei der Frage nach angemessenem Ersatzwohnraum sind nicht nur Alter und Krankheit des Mieters, sondern auch die dadurch bedingte notwendige Nähe zu bestimmten Angehörigen zu berücksichtigen.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 25.1.2018, 67 S 272/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Muss der Arbeitnehmer eine mehrjährige Haftstrafe antreten, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen. In dem Fall war ein junger Vater wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis als Bäcker. Als er seine Haft antreten musste, kündigte sein Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer, der im Betrieb bereits seine Ausbildung gemacht hatte, künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage. Er argumentierte, dass er aufgrund seiner günstigen Sozialprognose damit rechnen könne, nach Verbüßen der Hälfte – zumindest aber von zwei Dritteln – der Haftstrafe vorzeitig entlassen zu werden. Sein Arbeitgeber wäre außerdem auch verpflichtet, ihm seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er z. B. nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen hätte.

Das LAG wies die Klage im Berufungsverfahren ab, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wiesbaden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen wird. Überbrückungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Der Arbeitsplatz kann endgültig neu besetzt werden. Dies war auch für den jungen Vater nicht anders zu bewerten. Als er die Freiheitsstrafe antrat, stand nicht sicher fest, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder z.B. früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintraten, sind unerheblich.

Quelle: LAG Hessen, Urteil vom 21.11.2017, 8 Sa 146/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei Bauvorhaben im Außenbereich muss in der Abwägung der Interessenlage auch der Geruchsschutz der dort tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hin und erklärte deshalb den Bebauungsplan der Stadt Lingen Nr. 20 für unwirksam. Mit diesem hatte die Stadt außerhalb der geschlossenen Ortslage in einem von Landwirtschaft geprägten Gebiet die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum gelegt. Der dagegen von zwei Landwirten gestellte Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Der Bebauungsplan verstößt nach Ansicht des OVG gegen das Abwägungsgebot. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Anwesende während der Trauerfeier landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Der Bebauungsplan krankt aber daran, dass die im Krematorium tätigen Arbeitnehmer unzumutbar hohen landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Die Stadt hätte schon im Bebauungsplan sicherstellen müssen, dass im Gebäudeinneren geringere Geruchshäufigkeiten zu verzeichnen sind. Sie hatte sich zu Unrecht darauf verlassen, das werde im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden.

Quelle: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.17, 1 KN 54/16 und 1 KN 55/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stoßen zwei Radfahrer zusammen, sind gegenseitige Schadenersatzansprüche unbegründet, wenn sich nicht aufklären lässt, wer von beiden den Unfall verursacht hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in einem entsprechenden Fall. Zwar habe der eine Radfahrer im Bußgeldverfahren angegeben, er sei wohl „sehr weit links gefahren“. Das reichte den Richtern jedoch nicht aus, um die Schuldfrage zutreffend beantworten zu können. Die Angabe sei viel zu unspezifiziert. Selbst wenn der Radfahrer „sehr weit links gefahren“ wäre, müsse er nicht unbedingt in die Gegenfahrspur geraten sein. Sie wiesen daher die Schadenersatzklage des anderen Radfahrers ab.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 6.12.2017, 13 U 230/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben gegenüber die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Erblasser muss der Erbe nachweisen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter erläuterten, dass Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung ein Stillhalteabkommen zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne einer vertraglichen Absprache sei, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll. Hierbei muss der übereinstimmende Wille der Parteien darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen. Ein einseitiger vorübergehender Verzicht des Gläubigers auf die Verfolgung des Anspruchs ist hingegen nicht ausreichend. Darlegungs- und beweisbelastet bezüglich eines mit dem Schuldner getroffenen Stillhalteabkommens ist der Gläubiger, hier also die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich darf sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen und den Auftrag zur Reparatur gemäß den gutachterlichen Feststellungen erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Rechnung bereits bezahlt hat.

So sieht es das Amtsgericht Hattingen. Das Urteil begründet das damit, dass das Vertrauen des Geschädigten in das Schadengutachten geschützt sei. Anders als bei den sonstigen Schadenpositionen, so z. B. bei den Gutachtenkosten, wird der Reparaturauftrag vom Geschädigten nicht „freihändig“, sondern gestützt auf das Gutachten, erteilt. Und das macht den Unterschied aus. Wörtlich heißt das beim Amtsgericht: „Der Unterschied ist, dass in diesem Fall bereits ein Sachverständigengutachten zur Schadenschätzung eingeholt wurde, während bei der Beauftragung eines Sachverständigen noch keine Anhaltspunkte für die möglichen Kosten vorliegen.“

Quelle: Amtsgericht Hattingen, Urteil vom 14.11.2017, 6 C 11/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Klage auf Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs nach § 541 BGB kommt auch in Gewerbemietraumverhältnissen in Betracht.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Werden Räume zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros vermietet und gibt der Vertrag keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nutzung der Mieträume auch zu Wohnzwecken möglich sein sollte, ist die teilweise Nutzung des Mietobjekts als Wohnung nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 5.1.2018, 2 U 94/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gibt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz auf, um erstmals eine nichteheliche Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort zu begründen, muss dies keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.

So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall einer Frau, die als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig war. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall füreinander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Frau ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend.

Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, da die Frau ohne „wichtigen Grund“ gekündigt habe. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. danach liegt ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vor, wenn ein Verlöbnis besteht und eine baldige Eheschließung folgt.

Das LSG ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift, noch ein Instrument um gesellschaftspolitische Vorstellungen durchzusetzen. Die Sperrzeit diene vielmehr nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten. Er gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z.B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Partnerschaft der Frau sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt. Daher sei die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017, L 7 AL 36/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, muss der Arbeitgeber die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich als Arbeitslohn bezahlen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass es für die Vergütungspflicht nicht darauf ankomme, ob der Arbeitgeber angeordnet habe, dass die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen ist.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.1.2018, 4 Sa 449/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die bloße Bestellung zum Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) genügt noch nicht, im Rechtsverkehr gegenüber Dritten – hier einem Handwerksunternehmen – eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der WEG anzunehmen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Daher kann die WEG auch nicht durch einen vom Verwalter abgeschlossenen Werkvertrag verpflichtet werden, Werklohn zu zahlen. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers gegen die WEG kommt nicht in Betracht, wenn von der beauftragten Maßnahme lediglich Sondereigentum betroffen ist. Dann liegt diese Baumaßnahme weder im Interesse der WEG, noch entspricht sie deren mutmaßlichem Willen.

So liegt es nach Auffassung des OLG Hamm beim Einlegen einer trittschalldämmenden Folie, die unter dem späteren Laminatboden verlegt wird. Diese gehört – wie der Oberboden – zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.

Hiervon zu unterscheiden ist ein konstruktiver Schallschutz durch einen schwimmenden Estrich. Dieser ist Gebäudeteil, welcher zum Gemeinschaftseigentum zählt.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 25.1.2018, 10 U 111/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl