Regelmäßig zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld, wenn ihr die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) nicht rechtzeitig vorlag. Der Arbeitnehmer trägt aber keine Schuld, wenn sein Arzt kurzfristig einen Termin verschiebt und die Bescheinigung deshalb verspätet zugeht. Das hat das Sozialgericht (SG) München entschieden.

Der Arbeitnehmer (Kläger) war arbeitsunfähig geschrieben und erhielt Krankengeld. Er suchte seinen behandelnden Klinikarzt auf, um eine weitere AU-Bescheinigung zu erhalten. Dessen Termine hatten sich jedoch an diesem Tag verschoben, sodass der Kläger erst um 17 Uhr statt wie vorgesehen um 16 Uhr mit dem Arzt sprechen konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Schreibkräfte nicht mehr anwesend. Daher stellte der Arzt die AU-Bescheinigung nicht am selben Tag aus. Der Kläger erhielt die Bescheinigung vielmehr erst fünf Tage später per Post zugeschickt. Er leitete die Bescheinigung sofort an seine Krankenkasse (Beklagte) weiter. Diese zahlte kein Krankengeld, da die Bescheinigung nicht innerhalb einer Woche bei ihr eingegangen sei. Das SG hat den Anspruch auf Krankengeld bestätigt. Der Kläger habe die Frist eingehalten.

Eine Krankenkasse kann sich nicht auf einen verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste. Hier hatte die Beklagte diese Bescheinigung nicht am Tag der Untersuchung, sondern erst mit fünftägiger Verspätung erhalten. Dies könne jedoch nicht dem Kläger angelastet werden. Krankenkassen müssten sicherstellen, dass Ärzte als Leistungserbringer AU-Bescheinigungen unverzüglich aushändigen, so das SG.

Gegenüber dem Leistungserbringer habe die Krankenkasse zudem Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten, die ein Versicherter nicht habe. Keinesfalls darf die Krankenkasse die Ein-Wochen-Frist „kürzen“, indem sie auf den Tag der Untersuchung abstellt und nicht auf den Tag, an dem die AU-Bescheinigung dem Versicherten auch ausgehändigt wird bzw. zugeht.

Quelle: SG München, Urteil vom 17.6.2020, S 7 KR 1719/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion (hier: rund 60 EUR) sind als Schaden nach einem Verkehrsunfall zu erstatten. So hat jetzt das Amtsgericht (AG) Heinsberg entschieden. Diese sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach einer Kfz-Reparatur notwendig, da die Reparatur ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordere.
Das Urteil stellt damit inhaltlich auf die Notwendigkeit der Desinfektion ab und nicht nur auf das sogenannte Werkstattrisiko, wonach der Geschädigte keinen Einfluss hat, wie die Werkstatt abrechnet.

Quelle: AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020, 18 C 161/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Gerade in Corona-Zeiten gibt es viele Streitigkeiten rund um das Buchen von Reisen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste jetzt eher „klassische“ Fragen des Reiserechts beantworten, die sich aber auch auf spezielle „Corona-Probleme“ übertragen lassen.

Nach der Entscheidung gilt: Der Reiseveranstalter muss sich alle inhaltlich falschen Erklärungen des Personals des von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros – etwa über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel – zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn der dem Reisenden übergebene Reiseprospekt (oder ein vergleichbares elektronisches Dokument) in einem Anhang die zutreffenden Informationen erhält. Das OLG betont: Es gilt der Grundsatz des Vorrangs des gesprochenen Wortes. Hatte sich der Reisende zum Zeitpunkt der falschen mündlichen Erklärung noch nicht für ein bestimmtes Reiseziel entschieden, gilt das ebenso.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 06.08.2020, 11 U 113/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat jetzt klargestellt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist Radfahren nicht mehr möglich. Weigert sich der Radfahrer, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu seiner Fahrtauglichkeit und einer möglichen Alkoholproblematik zu unterziehen, kann er mit einem generellen Fahrrad-Fahrverbot belegt werden.

Der Kläger war betrunken Fahrrad gefahren. Der Atemalkoholtest ergab 1,73 Promille, der spätere Bluttest 2,21 Promille Blutalkohol. Der Kläger wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger daraufhin auf, eine MPU zu absolvieren. Damit sollte er seine Fahreignung nachweisen. Das tat der Kläger nicht. Daraufhin untersagte ihm die Behörde, alle fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und klagte. Er sei zum ersten Mal mit seinem Fahrrad auffällig geworden. Für eine MPU fehlten ihm die finanziellen Mittel. Außenkontakte, Arztbesuche und die Betreuung seiner Mutter machten es unerlässlich, dass er sein Fahrrad nutze.

Das VG wies die Klage ab. Begründung: Die Fahrerlaubnisbehörde habe verhältnismäßig gehandelt und sei bei 1,6 Promille befugt, eine MPU anzuordnen. Dies gelte auch für Fahrräder. Ab dieser Blutalkoholkonzentration ist die allgemeine Fahreignung insgesamt fraglich, sodass eine MPU erforderlich sein kann. Dass der Kläger kein Geld für das Gutachten habe, sei irrelevant. Zwar erkenne das VG ein starkes Interesse daran an, dass der Kläger wichtige Dinge per Fahrrad erledigen wolle. Aber: Das öffentliche Interesse an der allgemeinen Verkehrssicherheit überwiege. Betrunkene Fahrradfahrer könnten ernsthafte Schäden verursachen.

Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12.8.2020, 1 K 48/20.NW

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage einer Käuferin gegen einen Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.400 Euro gegen Rückgabe eines Pkw Mercedes-Benz ab, da diese das Auto vor dem Gerichtstermin verschrottet hatte.

Die Klägerin kaufte bei einem Autohändler im Januar 2017 einen 16 Jahre alten Pkw Mercedes Benz mit aktueller TÜV-Plakette und einem Kilometerstand von rund 188.000 km für einen Preis von 1.400 Euro. Laut Kaufvertrag hatte der Pkw einen Unfallschaden und einen Defekt am linken Türschloss. Nach Fahrzeugübernahme zeigten sich bereits erste Mängel: ein Fehler am Kühler und die Ölanzeige ging nicht mehr aus. Daraufhin ersetzte der Beklagte den Kühler und führte einen Ölwechsel durch. Nach weiteren Reklamationen wurden Luftfilter und Luftmengenmesser gereinigt. Anschließend fuhr die Klägerin mit dem Pkw noch über 1.000 km. Nach zwei weiteren Monaten erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung. Der Beklagte bot daraufhin an, den Luftfilter und -mengenmesser auszutauschen. Die Klägerin stellte das Fahrzeug in einem ADAC-Prüfzentrum vor mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Klägerin verlangte nun anwaltlich, dass der Beklagte diese Mängel beheben müsse. Der Beklagte bot zwar eine Nachbesserung an, zu einer Reparatur kam es jedoch nicht mehr. Der Ehemann der Klägerin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe im Januar 2018 Klage erhoben wurde.

Der Beklagte behauptet, sowohl Luftfilter als auch Luftmengenmesser erneuert zu haben. Er bestreitet, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei, dieser habe keine schwerwiegenden Mängel gehabt. Bei einer ersten Vorführung beim TÜV Ende 2016 sei festgestellt worden, dass die Achse links durchgerostet gewesen ist. Nach deren Austausch habe der TÜV bei der erneuten Vorstellung des Fahrzeugs nicht bemängelt, dass, wie später vom Prüfzentrum des ADAC behauptet, das Bodenblech, Holme an den Schwellen, Kraftfahrzeugbehälter oder/und Tankfüllrohr angerostet seien.

Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass einige dieser Roststellen mit äußerster Wahrscheinlichkeit bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden gewesen seien. Dies stehe im Widerspruch zur Hauptuntersuchung des TÜV, da ein Durchrosten der genannten Bleche nicht in kurzen Zeiträumen von bis zu zweit Monaten erwartbar sei. Darauf kam es hier aber nicht an.

Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führt. Zwar wird grundsätzlich zugunsten der Klägerin vermutet, dass die Durchrostung bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Da das Gericht allerdings begründete Zweifel hat, dass wegen des TÜV-Berichts das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war und die Klägerin die Beweisführung vereitelt hat, kann dies hier nicht zulasten des Beklagten gehen. Daher bleibt es ausnahmsweise dabei, dass die Klägerin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Diesen Nachweis sah das Gericht nicht als erbracht an.

Das Urteil ist rechtskräftig nach Zurückweisung der Berufung.

Quelle: AG München, Urteil vom 23.8.2019, 173 C 1229/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Ein Grundstückseigentümer hatte sich auf einen – tatsächlich – vorliegenden abstandsrechtlichen Verstoß des Nachbarn berufen. Seine Klage hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen jedoch abgewiesen. Grund: Er hatte seinerseits gegen das Abstandsflächenverbot verstoßen.

In einem solchen Fall stellt das Geltendmachen von Abwehrmaßnahmen eine sog. „unzulässige Rechtsausübung“ dar. Maßgeblich ist nach dem OVG, ob der Nachbar fordert, was er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz, so das OVG, beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, 18.6.2020, 7 A 1510/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Pflegeheimbewohnerin hat sich erfolgreich gegen eine Isolationsanordnung gewehrt. Das Verwaltungsgericht (VG) Minden sah die landesrechtliche Allgemeinverfügung in Nordrhein-Westfalen als rechtswidrig an, da bei der Entscheidung über eine Isolation bei möglicher Corona-Infektion eine Behörde einzuschalten ist. Die NRW-Regelung überlässt die Entscheidung aber direkt den Pflegeeinrichtungen. Dies sei unzulässig.

Das VG vertrat die Ansicht, dass das private Interesse der Heimbewohnerin, von einer Vollziehung der Allgemeinverfügung zunächst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug überwiege. Es gab daher ihrem Eilantrag statt. Grundlage war die nordrhein-westfälische Allgemeinverfügung der CoronaAVPflegeundBesuche, die bei einem konkreten Anlass eine isolierte Pflege und Betreuung betroffener Heimbewohner vorsieht. Das VG sah für eine angeordnete Isolierung keine gesetzliche Grundlage. Das NRW-Ministerium könne sich insoweit auch nicht auf die Generalermächtigung des Infektionsschutzgesetzes beziehen. Denn diese enthalte spezialgesetzliche Regelungen, sodass ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen sei. Darüber hinaus dürfe die Entscheidung über eine Isolation nicht allein von der Pflegeeinrichtung getroffen werden. Einzubeziehen ist hierbei die zuständige Behörde, die gemäß den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes selbst prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine Isolierung vorliegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: VG Minden, Beschluss vom 14.10.2020, 7 L 729/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stolpert ein Fußgänger über ein gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg, das er zuerst wahrgenommen, aber anschließend vergessen hat, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG Köln) hingewiesen.

Was war geschehen? Auf einem Teil des Gehwegs war eine ca. 100 x 150 cm große Sperrholzplatte abgestellt. Sie sollte verhindern, dass tropfendes Wasser aus einer defekten Regenrinne in das Haus lief. Eine Seniorin hatte die Platte zunächst bemerkt und an der engen Stelle eine andere Passantin vorgelassen. Dann unterhielt sie sich kurz mit der Passantin. Dabei vergaß sie das Hindernis. Beim Weitergehen stolperte sie über die Platte. Beim Sturz brach sie sich den Arm. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 9.500 EUR.

Das Landgericht (LG) Aachen wies ihre Klage in erster Instanz ab. Das OLG Köln wies auf die fehlenden Erfolgsaussichten einer Berufung hin. Daraufhin nahm die Seniorin die Klage zurück. Das OLG stellte klar: Die Platte sei zwar ein Hindernis. Der Hauseigentümer muss auch dadurch entstehende Schäden bei anderen verhindern. Hier seien aber keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich gewesen. Die Seniorin hatte die gut sichtbare Platte als Hindernis sofort erkannt. Gerade wegen des Hindernisses hatte sie zunächst die andere Passantin vorbeigelassen. Dass sie die Platte während der wenigen Minuten ihrer Unterhaltung mit der Passantin vergessen hatte, ist ein gänzlich unwahrscheinlicher Geschehensablauf.

Es ist nicht ersichtlich, was der Hauseigentümer noch hätte unternehmen können, um diesen Unfall zu verhindern. Eine weitere Absicherung hätte allenfalls dazu dienen können, das bereits sehr gut sichtbare Hindernis noch besser erkennbar zu machen. Dies hätte im vorliegenden Fall allerdings nichts genutzt, da die Seniorin es auch so erkannt hatte. Schließlich hat es auch einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gegeben, die Platte jedenfalls kurzfristig auf dem Bürgersteig aufzustellen. Die Seniorin hat zwar ein „Unglück“ erlitten, kann jedoch dem Hauseigentümer kein „Unrecht“ vorhalten.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 4.2.220, 7 U 285/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um sicherzustellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich verwirklicht wird, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch Letztere informiert werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Das war passiert: Der spätere Kläger erfuhr aufgrund einer Testamentseröffnung davon, dass er enterbt worden war. Er bemühte sich zunächst – erfolglos – bei dem Notar um Einsichtnahme in die Abschrift des Testaments. Die Notarkammer wies den Kläger auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht hin. Daher beantragte er, den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden – erneut erfolglos. Grund: Es sei nicht erkennbar, dass dies im mutmaßlichen Willen des Erblassers gelegen haben könnte. Der Kläger verfolgte sein Ziel jedoch weiter.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage noch abgewiesen. Doch der BGH gab ihm – letztinstanzlich – Recht. Der Notar war von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betreffenden letztwilligen Verfügung zu befreien. Das Interesse der verstorbenen Beteiligten an der Geheimhaltung des den Kläger betreffenden Inhalts der Verfügung von Todes wegen sei nicht nur in Bezug auf das zum Nachlassgericht gegebene Original des Testaments weggefallen, sondern auch in Bezug auf die beim Notar verbliebene Abschrift.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.7.2020, NotZ (Brfg) 1/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Einladung zu einer Eigentümerversammlung darf den Teilnehmerkreis nicht einschränken – auch nicht, um Vorgaben aufgrund der Corona-Pandemie zu erfüllen. Geschieht dies doch, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts nichtig.

Eine Einladung hatte folgenden Wortlaut: „Aufgrund der Größe der Sitzungsräume muss die Anzahl der anwesenden Eigentümer bei dieser Versammlung beschränkt werden (10 Personen inkl. Verwalter). Erteilen Sie deshalb möglichst dem Verwaltungsbeirat oder der Verwaltung die Vollmacht für die Teilnahme an der Versammlung. […] Der Verwalter behält sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sofern die Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann.“

Hierin sah das Amtsgericht (AG) Kassel einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums. Teilnahmerecht und Stimmrecht eines Wohnungseigentümers dürften nur ausnahmsweise eingeschränkt werden. Eine solche Ausnahme sei aber nicht gegeben, wenn nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Durchführen der Versammlung nicht schlechterdings untersagt ist und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben sichergestellt werden könne, indem ein geeigneter großer Raum gemietet würde.

Quelle: AG Kassel, Urteil vom 27.8.2020, 800 C 2563/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht