Kfz-Sachverständige lassen sich gerne den Schadenersatzanspruch des Geschädigten abtreten, um ihren Honoraranspruch zu sichern. Die entsprechenden Klauseln sind aber nicht unbedingt belastungssicher. Gerade hat der BGH eine Klausel für unwirksam erklärt.

Der 6. Senat entschied, dass die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

Quelle: BGH, Urteil vom 18.2.20, VI ZR 135/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steigt der Stromverbrauch eines Ehepaars ohne erkennbaren Grund um ein Vielfaches an, kann von einem offensichtlichen Fehler ausgegangen werden. Der Stromversorger darf dann die Stromversorgung nicht wegen ausbleibender Zahlungen einstellen.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Koblenz im Fall eines gesundheitlich angeschlagenen 80-jährigen Mannes und dessen Ehefrau. Ihr jährlicher Stromverbrauch in den Jahren 2006 bis 2017 lag immer zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlten die Eheleute jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.2.2016 bis 26.7.2016 rechnete der Stromversorger plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.7.2016 bis 2.3.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Der Stromversorger forderte von den Eheleuten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 EUR. Diese zahlten den Rechnungsbetrag nicht. Der Stromversorger klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegen hier grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung vor, da die Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt wurde. Allerdings steht den Eheleuten ein im Gesetz vorgesehener Einwand gegen die Rechnung zu. Ein solcher Einwand ist gegeben, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliegt. Das LG sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.2.2016 bis 26.7.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offensichtlichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Stromverbrauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss das LG aus. Der Umstand, dass der Stromversorger den alten Zähler verschrottet hat und daher die Ablesevorrichtung nicht mehr geprüft werden konnte, wurde ebenfalls zulasten des Stromversorgers berücksichtigt. Den Eheleuten konnte auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass sie nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatten. Auch diese fehlende Teilzahlung führt nicht dazu, dass der Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung gerechtfertigt ist.

Quelle: LG Koblenz, Urteil vom 14.2.2020, 13 S 33/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur grundlegenden Reformierung des Wohneigentumsgesetzes (WEG) vorgelegt (19/18791).

Schwerpunkte sind dem Entwurf zufolge der grundsätzliche Anspruch sowohl von Wohnungseigentümern als auch Mietern auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten. Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage soll vereinfacht werden. Das gilt insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Die Rechte von Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern sollen erweitert werden, insbesondere indem das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen im Gesetz festgeschrieben und ein jährlicher Vermögensbericht des Verwalters eingeführt wird, der über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft gibt. Weitere Schwerpunkte betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Wie die Bundesregierung in dem Entwurf schreibt, haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die umweltpolitischen Herausforderungen und die technischen Möglichkeiten seit Schaffung des WEG im Jahr 1951 verändert. Aufgrund des demografischen Wandels steige das Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzierend aus- und umzubauen. Um die Klimaziele zu erreichen, sei die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Daneben verlange auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib 439/2020

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat die Grundsätze aufgezeigt, die ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigen muss.

Das LAG hat dazu die folgenden Leitsätze aufgestellt:

• Die Voraussetzungen für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung unterscheiden sich je nachdem, ob ein Fall einer oder jedenfalls nur weniger Langzeiterkrankungen vorliegt oder ein Fall häufiger Kurzerkrankungen. Beruhen die Ausfallzeiten sowohl auf Kurzerkrankungen als auch teilweise auf Langzeiterkrankungen, sind die Regeln für die krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen anzuwenden.

• Da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis der medizinischen Ursachen der krankheitsbedingten Ausfallzeiten hat, ist es ihm erlaubt, seine Prognose der zukünftigen Ausfallzeiten zunächst allein anhand der Statistik der bisherigen Ausfallzeiten vorzunehmen. Summieren sich im Referenzzeitraum vor Ausspruch der Kündigung die Ausfallzeiten in allen Jahren des Referenzzeitraums jeweils auf über 42 Kalendertage, darf der Arbeitgeber zunächst davon ausgehen, dass auch zukünftig mit weiteren Ausfallzeiten in vergleichbarem Umfang gerechnet werden muss.

• Der Arbeitgeber ist nur dann zu einer medizinisch im Einzelnen begründeten Prognose zukünftiger Ausfallzeiten verpflichtet, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die über die Ausfallzeiten als Indiz begründete Grob-Prognose mit geeigneten Argumenten substanziiert bestreitet. Gefordert wird insoweit ein wenigstens laienhafter Vortrag des Arbeitnehmers zu den medizinischen Ursachen der Ausfallzeiten und zu den positiven Perspektiven für die zukünftige Entwicklung seines Gesundheitszustands. Außerdem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ermöglichen, nunmehr eine medizinisch fundierte Prognose der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung des Arbeitnehmers vornehmen zu können.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.8.2019, 2 Sa 217/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Hat der Bau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses in einem Gebiet ohne Bebauungsplan keine „erdrückende Wirkung“ für die Nachbarn, darf er fortgesetzt werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit den Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt. Das Haus soll über fünf Wohneinheiten auf zwei Geschossen sowie eine Garage und Stellplätze verfügen. Für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke gibt es keinen Bebauungsplan. Die umliegenden Grundstücke sind mit ein- und mehrgeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern bebaut. Ein Nachbar, dessen eingeschossiges Einfamilienhaus etwa 16 Meter von dem Bauvorhaben entfernt steht, hatte sich mit seinem Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung gewandt. Zur Begründung machte er geltend, das Gebäude sei etwa fünf Meter höher als sein Wohnhaus geplant. Es habe daher eine erdrückende Wirkung.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. In Gebieten ohne Bebauungsplan richte sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben danach, ob sich diese in die vorhandene Bebauung einfügten. Nachbarn könnten sich nur mit Erfolg gegen ein Vorhaben wenden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht eingehalten würden oder das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, weil ein Gebäude beispielsweise wegen „erdrückender Wirkung“ für die Nachbarn unzumutbar sei.

Dies sei hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Fall. Die Abstandsflächen würden eingehalten und eine „erdrückende Wirkung“ des Bauvorhabens sei ausgeschlossen. Wenn die Stadt in bestimmten Gebieten das Maß der baulichen Nutzung auch im Interesse der Bewohner begrenzen wolle, müsse sie hierzu Bebauungspläne aufstellen. Erfolge dies wie im konkreten Fall nicht, seien Nachbarn baurechtlich nur eingeschränkt geschützt.

Quelle: VG Köln, Beschluss vom 27.2.2020, 2 L 2613/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Ein wartender Lkw-Fahrer muss sich vor dem Rechtsabbiegen vergewissern, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Schadenersatz- und Schmerzensgeldprozess nach einem Verkehrsunfall. Die Richter erläuterten, dass der Lkw-Fahrer auch darauf achten müsse, ob ein bevorrechtigter Radfahrer zu ihm aufschließt oder an seinem Lkw vorbeifährt, während er vor der Ampel auf Grünlicht wartet. Es reicht insofern nicht aus, dass der Lkw-Fahrer den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hat.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2019, 1 U 170/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.

Der Gesetzentwurf enthält insbesondere die folgenden Neuregelungen:

Senkung der Inkassogebühren
• Die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung im Regelfall geltend gemacht werden kann, soll gesenkt werden. Wenn die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben beglichen wird, soll ein Satz von 0,5 gelten, anderenfalls ein solcher von 1,0. Derzeit wird häufig ein Gebührensatz von 1,3 bzw. 1,1 gefordert.

• In der Wertstufe von über 50 bis 500 EUR, zu der etwa 60 Prozent aller Fälle gehören, können daher künftig nur noch 27 EUR statt bisher durchschnittlich 59,40 EUR gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls können 54 EUR gefordert werden. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wird sich hieraus eine Entlastung von etwa 12,7 Prozent ergeben.

• Als weitere Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher soll eine Sonderregelung für Kleinforderungen bis zu 50 EUR eingeführt werden, die etwa 23 Prozent aller Fälle ausmachen. In dieser Wertstufe können künftig sogar nur noch 18 EUR gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls können 36 EUR gefordert werden. Dies wird zu einer weiteren Entlastung um 7,7 Prozent führen.

Mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher
• Durch eine Hinweispflicht soll Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits im Vorhinein verdeutlicht werden, welche Inkassokosten im Falle des Verzugs auf sie zukommen können. Diese Hinweispflicht kann entweder schon beim Vertragsschluss oder spätestens bei einer Mahnung erfüllt werden.

• Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zukünftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen eines solchen Schuldanerkenntnisses aufgeklärt werden.

Stärkung der Aufsicht
• Inkassodienstleister und Rechtsanwälte müssen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

• Den Aufsichtsbehörden sollen klarere Regelungen für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen an die Hand gegeben werden. Zudem soll die Anwendung von Untersagungsverfügungen gefördert werden. Schließlich soll die Möglichkeit länderübergreifender Kooperationen verdeutlicht werden.

Weitere Änderungen
• Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, soll im Bereich der untersten Wertstufe um etwa die Hälfte gesenkt werden.

• Eine Kostendopplung durch eine in der Vergangenheit im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende Beauftragung von sowohl Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten soll zukünftig ausdrücklich ausgeschlossen werden.

• Die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Bereich der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren soll abgeschafft werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Testament ist grundsätzlich auch wirksam, wenn es auf einem ungewöhnlichen Material (hier: ein Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm × 7 cm) errichtet wurde. In einem solchen Fall müssen alle auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände berücksichtigt werden, um den Testierwillen zu ermitteln. Erhebliches Gewicht komme dabei dem Umstand zu, dass der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet hat.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Dort war der Erblasser ledig und kinderlos verstorben. Er hinterließ eine Vielzahl von handschriftlichen Testamenten, in denen er überwiegend seine Schwester S zur Erbin bestimmte. Während eines Krankenhausaufenthalts verfasste der Erblasser ein Schriftstück auf der Rückseite eines Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen mit den Maßen 10 cm × 7 cm. Der Zettel weist an der Oberkante mittig einen Einriss von ca. 3 cm Länge auf. Auf dem Zettel stand (auszugsweise) geschrieben: „Mein Testament lautet … dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders … … und … nicht im Altenheim darben muss“. Der Zettel ist mit Datum versehen und mit dem Namen des Erblassers unterschrieben. Die S, allein begünstigt aus einem früheren Testament, ist der Ansicht, es handele sich nicht um ein Testament, da der Testierwille fehle.

Das Gericht gab jedoch den Geschwistern des Erblassers recht. Die Erbfolge nach dem Erblasser richtet sich nach den Regelungen auf dem Zettel. Der Erblasser habe das Schriftstück mit Testierwillen errichtet und auch nicht durch Vernichtung widerrufen.

Der Erblasser muss bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen mit Testierwillen gehandelt haben. Zur Ermittlung des Testierwillens ist auf alle dafür erheblichen Umstände zurückzugreifen. Die Rechtsprechung hat als Regel der Lebenserfahrung formuliert: Es besteht regelmäßig kein Grund, der Frage nachzugehen, ob lediglich ein Entwurf vorliegt, wenn ein formgerecht abgefasstes Testament existiert, das inhaltlich vollständig ist, und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser damit nicht seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte.

Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen. Dies mag ungewöhnlich erscheinen. Allerdings sei hier zu berücksichtigen, dass sich der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung im Krankenhaus befand und möglicherweise nur auf diese Notizzettel Zugriff hatte. Darüber hinaus spricht für einen Testierwillen in der konkreten Situation auch, dass der Erblasser bereits in der Vergangenheit Testamente auf „Werbepapier“ niedergeschrieben hat.

Weiter wurde das Testament aus Sicht des Gerichts auch nicht vom Erblasser durch Vernichtung widerrufen. Für den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen genügt insoweit jede körperliche Veränderung an der Urschrift wie Zerreißen, Zerschneiden, Verbrennen, Durchstreichen, Einklammern, Unlesbarmachen durch Schwärzen oder Ausradieren. Hier weist das Testament zwar einen mittigen Riss auf. Dies sei jedoch nicht geeignet, von einem Widerruf auszugehen. Dabei trägt derjenige, der Rechte aus dem Widerruf herleiten will, die Feststellungslast für den Widerruf.

Quelle: OLG München, Beschlüsse vom 28.1.2020, 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einer vorsätzlichen unwirksamen Kündigung des Vermieters hat die zu Unrecht gekündigte Mieterin Anspruch auf Ersatz des durch die Anmietung und Renovierung von Ersatzräumlichkeiten entstandenen Schadens.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Die Mieterin betreibt mit zwei angestellten Mitarbeitern eine Kinderbetreuung. Hierzu hatte sie vom Vermieter im Jahr 2015 für insgesamt 10 Jahre Räume angemietet. Die notwendigen Renovierungsarbeiten führte die Mieterin in Eigenregie durch. Die investierten 15.000 EUR finanzierte sie durch ein Darlehen. Die Parteien hatten vereinbart, dass dieser Investitionsbetrag an die Mieterin über eine von 300 EUR auf 175 EUR reduzierte monatliche Miete zurückfließen soll. Im Jahr 2018 kündigte der Vermieter den Mietvertrag, weil er die Immobilie verkaufen wollte. Daraufhin mietete die Mieterin zu einem monatlichen Mietzins von 600 EUR Ersatzräumlichkeiten an. Diese mussten wiederum für mehr als 20.000 EUR renoviert werden. Weil die Kündigung des Vermieters unwirksam war, forderte die Mieterin Ersatz des ihr entstandenen Schadens, u. a. wegen des höheren Mietzinses und der in die neuen Räume investierten Renovierungskosten.

Der Vermieter meinte, die Mieterin habe die Unwirksamkeit der Kündigung erkennen und sich vor Anmietung der Ersatzräume auch rechtlich beraten lassen müssen. Ihr stehe deshalb kein Schadenersatzanspruch zu.

Das LG gab der Klage weitestgehend statt. Es verurteilte den Vermieter, Schadenersatz zu zahlen. Er habe durch die unwirksame Kündigung seine Pflichten als Vermieter gegenüber der Mieterin verletzt.

Die ausgesprochene Kündigung war unwirksam. Wegen des zeitlich auf 10 Jahre befristeten Mietvertrags kam eine ordentliche Kündigung schon von vornherein nicht in Betracht. Für eine außerordentliche Kündigung lag kein wichtiger Grund vor. Der Verkauf des Mietobjekts genügt dafür jedenfalls nicht. Der Vermieter hatte in der Verhandlung außerdem zugegeben, von Anfang an gewusst zu haben, dass die Kündigung unwirksam war. Er ist deshalb der Mieterin zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Gericht setzte sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage auseinander, ob die Mieterin ein Mitverschulden trifft und sie deshalb den Schaden teilweise selbst zu tragen hat. Die Voraussetzungen dafür sind hier jedoch nicht gegeben. Die Unwirksamkeit der erfolgten Kündigung lag für die Mieterin nicht erkennbar auf der Hand. Auch der im Gesetz verankerte Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ ist nicht allgemein bekannt. Vielmehr durfte die Mieterin, der auch von anderen Mietern des betroffenen Objekts der geplante Abriss und nachfolgend geplante Hotelneubau bestätigt worden waren, von der Wirksamkeit der Kündigung ausgehen. Gerade auch wegen der Auflagen des Jugendamts für die von der Mieterin betriebene Kinderbetreuung durfte diese nach der Kündigung sogleich mit der Suche nach geeigneten Ersatzräumlichkeiten beginnen und diese anmieten. Vor allem weil der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hatte, obwohl er sich der Unwirksamkeit der Kündigung bewusst war, kam ein Mitverschulden der Mieterin am erlittenen Schaden nicht in Betracht.

Die vom Vermieter gegen das Urteil des LG geführte Berufung blieb ohne Erfolg.

Quelle: LG Coburg, Urteil vom 3.5.2019, 15 O 639/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Die auf einem privaten Grundstück in Gelsenkirchen aufgestellte 2,15m hohe Lenin-Statue beeinträchtigt nicht das Erscheinungsbild des auf demselben Grund­stück stehenden Baudenkmals.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Stadt Gelsenkirchen hatte angeordnet, dass die Bauarbeiten zur Aufstellung der Statue eingestellt werden müssen. Die Antragstellerin habe zuvor keine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt. Das VG hat den Baustopp aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Gelsenkirchen Beschwerde eingelegt.

Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich, um die Lenin-Statue aufzustellen. Die Statue beeinträchtige offensichtlich nicht das Erscheinungsbild des dreigeschossi­gen, als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Sparkassengebäudes. Dessen Denkmalwert werde durch die Statue nicht herabgesetzt. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf die die Stadt Gelsenkirchen ihre ablehnende Haltung maßgeblich stützt, stehe in keiner nachvollziehbaren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals. Die Vorschriften des Denkmal­schutzgesetzes dienten nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte.

Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2020, 10 B 305/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl