In einem Kündigungsrechtsstreit wegen eines gezündeten Silvesterböllers haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einen Vergleich geschlossen.

Der Kläger ist als Logistikmitarbeiter bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am 31.12.2018 gegen 7.30 Uhr hielt er sich mit anderen Mitarbeitern im Raucherbereich hinter einer Lagerhalle auf. Er zündete einen Knallkörper und warf diesen aus dem Raucherbereich über eine Umzäunung auf das angrenzende Betriebsgelände. Anschließend klagte ein Leiharbeitnehmer der Beklagten über Hörbeeinträchtigungen. Eine ärztliche Untersuchung ergab ein sogenanntes Knalltrauma. Der Leiharbeitnehmer war eine Woche arbeitsunfähig. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 28.2.2019. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.

Der Arbeitgeber hat behauptet, es habe sich um einen in Deutschland nicht zugelassenen Böller gehandelt, was der Kläger gewusst habe. Der Kläger habe diesen Böller nicht zünden dürfen. Er habe mit der Verletzung des Mitarbeiters rechnen müssen, weil sich außerhalb des Rauchergeländes andere Mitarbeiter aufhalten könnten. Außerdem habe der Kläger wissentlich gegen die Brandschutzvorgaben verstoßen. Der Kläger behauptet, er habe den Bereich, wo der Böller landete, von seinem Standort aus einsehen können. Dort habe sich niemand aufgehalten. Der Leiharbeitnehmer habe hinter ihm gestanden. Es habe sich um einen zugelassenen sog. „D-Böller“ gehandelt, den er von einem Arbeitskollegen erhalten habe. Brandgefahr habe nicht bestanden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das LAG schloss sich der Wertung des Arbeitsgerichts an. Es liege zwar eindeutig ein pflichtwidriges Verhalten vor. Aufgrund der konkreten Umstände des Falls sei aber eine Abmahnung ausreichend.

Die Parteien einigten sich in der Verhandlung auf einen Vergleich. Danach erhält der Kläger eine Abfindung und das Arbeitsverhältnis wird unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.

Quelle: LAG Düsseldorf, 13 Sa 551/19, Termin vom 13.2.2020

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bis 2030 sollen mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Um dieses Ziel des Klimaschutzprogramms zu erreichen, bedarf es einer ausreichenden Anzahl an Ladestationen. Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das neue Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen mit sich bringt.

Was sieht der Gesetzentwurf konkret vor?
Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig
• bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und
• bei Nichtwohngebäuden (zum Beispiel Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz

mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten. So wird gewährleistet, dass Ladepunkte rasch errichtet werden können, wenn diese erforderlich werden.

Zusätzlich ist auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1.1.2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.

Welches Ziel verfolgt der Gesetzentwurf?
Das Gesetz hat Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen im Blick. Er schafft die Voraussetzungen dafür, das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern. Die Bereitstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu erleichtern und damit zu fördern.

Mit dem nun beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ setzt die Bundesregierung Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 eins zu eins in nationales Recht um.

Gibt es Ausnahmen für die Neuregelung?
Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen
• für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
• für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Angemessene Ladeinfrastruktur
Elektrofahrzeuge können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die CO2-Bilanz des Verkehrssektor zu verbessern. In ihrem Klimaschutzprogramm hat die Bundesregierung deshalb das Ziel definiert, dass in Deutschland bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind.

Als Hindernis für den flächendeckenden Einsatz von Elektrofahrzeugen gilt unter anderem das Fehlen einer ausreichenden Ladeinfrastruktur.

Quelle: Bundesregierung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die oftmals zu hörende Aussage „Kinder haften nicht im Straßenverkehr“ ist so nicht richtig. Vielmehr können auch Minderjährige für einen von ihnen verursachten Schaden im Straßenverkehr haftbar sein.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle im Fall eines achtjährigen Kindes. Das Kind nimmt seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teil. Während des Sommerurlaubs fuhr es auf einer Uferpromenade mit dem Fahrrad. Die Eltern gingen in Ruf- und Sichtweite einige Meter zu Fuß hinter dem Kind. Während das Kind vorwärts fuhr, sah es sich über einen längeren Zeitraum nach hinten zu den Eltern um. Dabei steuerte es auf eine Fußgängerin zu. Die Eltern warnten das Kind durch Rufe. Das Kind bremste daraufhin stark ab. Es kam daher nicht zum Zusammenstoß mit der Fußgängerin. Diese stürzte jedoch bei dem Versuch, einen Zusammenstoß mit dem Kind zu verhindern. Dabei verletzte sie sich. Vor Gericht verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem Kind und dessen Eltern.

Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das OLG die Entscheidung des Landgerichts teilweise geändert und das Kind verurteilt, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Ein Anspruch gegenüber den Eltern des Kindes bestehe demgegenüber nicht, weil diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten.

Die Richter haben in ihrer Entscheidung noch einmal die Voraussetzungen dafür dargelegt, unter denen Kinder für von ihnen verursachte Schäden haften. Nach dem Gesetz sind Minderjährige unter sieben Jahren für anderen zugefügte Schäden nicht verantwortlich. Solange sie keine 10 Jahre alt sind, haften Kinder auch nicht für Schäden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder im Schienenverkehr. Von sieben bis 17 Jahren haften Minderjährige aber für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. Dazu genügt die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann.

Für den vorliegenden Fall kam es nach Ansicht der Richter darauf an, ob einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr regelmäßig und auch im Straßenverkehr Fahrrad fährt, bewusst sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf. Wenn das Kind hätte voraussehen können und müssen, dass die an den Tag gelegte Fahrweise auf der Promenade befindliche Fußgänger verletzen konnte, habe es auch die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation erkennen und sich dieser Erkenntnis gemäß verhalten müssen. Das Gericht war auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes davon überzeugt, dass diesem zum Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es ein Fehler ist, während des Fahrradfahrens über einen längeren Zeitraum die Blickrichtung vom Fahrweg nach hinten abzuwenden. Das konkrete Verhalten des Kindes sei auch nicht aufgrund einer plötzlich auftretenden Situation reflexhaft ausgelöst gewesen (wie z. B. das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn). Deshalb sei das Kind für die von der Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich und habe den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 19.2.2020, 14 U 69/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Bei einem aggressiv gewalttätigen Verhalten im Jobcenter kann ein Hausverbot verhängt werden.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines 56-jährigen Mannes, der im Jobcenter eine Heizkostenbeihilfe beantragen wollte. Im Laufe des Gesprächs kam es zu einem Disput. Dabei geriet der Mann in Wut, warf das Telefon des Sachbearbeiters in dessen Richtung und verrückte den Schreibtisch. Das Jobcenter verhängte daraufhin ein 14-monatiges Hausverbot. Der Mann habe mit seinem ungebührlichen, handgreiflichen Verhalten den Hausfrieden gestört. Zudem seien weitere Störungen zu befürchten. Zukünftige Anträge könnten schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Demgegenüber bestand der Mann darauf, seine Anliegen ungehindert vortragen zu können. Er meinte, sein Verhalten sei nicht als nachhaltige Störung zu bewerten. Das Jobcenter wolle an ihm ein Exempel statuieren, da er sich schon mehrfach beschwert habe.

Das LSG hat das Hausverbot im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Das Verhalten des Mannes störe den Dienstbetrieb nachhaltig. Es handele sich nicht mehr nur um eine deutliche Grenzüberschreitung. Vielmehr liege eine strafbare Handlung vor, die schon nach ihrem Wesensgehalt ein aggressives und bedrohliches Verhalten beinhalte. Damit werde mehr als deutlich die Grenze zu einem „schwierigen Besucher“ überschritten. Schon drei Jahre zuvor sei der Mann durch Drohungen im Jobcenter in Erscheinung getreten. Selbst wenn sein damaliges Verhalten zwar bedrohlich, aber noch nicht strafbar gewesen sein mag, reiche dies für ein Hausverbot dennoch aus. Denn prognostisch sei schon aufgrund des letzten Vorfalls mit weiteren Störungen zu rechnen. Dem Mann könne auch zugemutet werden, mit dem Jobcenter postalisch, telefonisch oder per E-Mail zu verkehren ohne die Diensträume zu betreten.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.6.2019, L 11 AS 190/19 B ER

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 EUR ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.

Das folgt aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster im Fall einer Frau, die Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der ein halbes Jahr später verstorben war. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Frau die Berücksichtigung des Pauschbetrags i.H.v. 10.300 EUR (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 EUR für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.

Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 EUR berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 EUR keine steuerliche Auswirkung.

Die Klage hatte Erfolg. Von der Erbfallkostenpauschale seien – so die Richter am FG – neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Frau allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen. Dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt. Der Gewährung des Pauschbetrags stehe auch nicht entgegen, dass die Frau lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 24.10.2019, 3 K 3549/17 Erb

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Gastgeber einer Hochzeitsfeier müssen für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind.

Das musste sich ein Gastronom vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sagen lassen. Er hatte einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen vermietet. Vereinbart war eine Getränkekostenobergrenze i.H.v. 5.000 EUR. Nach den Feierlichkeiten stellte der Gastronom dem Brautpaar den Maximalbetrag von 5.000 EUR in Rechnung. Die Brautleute wollten jedoch einen Teilbetrag von 1.022,50 EUR nicht bezahlen. Dieser war für die folgenden Getränke angefallen: Jackie Cola (416,50 EUR), Wodka Orange (289,00 EUR), Tequila (108,50 EUR), Gin Tonic (170,00 EUR), Sky Wodka (21,00 EUR) und Absolut Wodka (17,50 EUR). Daraufhin erhob der Gastronom Klage.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. kam nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, die Parteien hätten vereinbart, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Die Interpretation des Wirtes, dass auch „wesensgleiche“ Getränke erfasst seien, war daher nicht tragbar. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hätte der Gastronom keinen weitergehenden Anspruch mehr.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 3.9.2019, 31 C 376/19 (23)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft, wonach der Verwalter für den Fall einer Hausgeldklage 200 EUR pauschal erhalten soll, ist unwirksam.

Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden. Der Beschluss widerspricht nach Ansicht der Richter den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Sondervergütung ist zwar grundsätzlich zulässig. Ihre Höhe muss aber verhältnismäßig sein. Denn es kann nicht angehen, dass der Verwalter ggf. eine höhere Vergütung als der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält. Entscheidend ist der tatsächliche Bearbeitungsaufwand.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 29 S 48/18

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen versicherten Weg (Wegeunfall) handelt. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

Auf diese Grundsätze verwies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die seit vielen Jahren als Pflegefachkraft in einem Seniorenpflegeheim beschäftigt war. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall im Sinne des SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld. Die Klägerin hat von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hatte den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahin gehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BAG, Urteil vom 28.11.2019, 8 AZR 35/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Die Bundesregierung will die Gesetzesregelungen im Gebäudeenergie-Bereich vereinfachen. Dazu will sie das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), zusammenführen.

Künftig soll für den Neubau von Gebäuden ein einheitliches Anforderungssystem gelten, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind.

Die ordnungsrechtlichen Vorgaben sollen laut Regierung weiterhin dem Ansatz folgen, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Dazu soll der Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz – vor allem durch gute Dämmung, gute Fenster und Vermeidung von Wärmebrückenverlusten – begrenzt werden. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Nach den Vorstellungen der Regierung werde durch einen hochwertigen baulichen Wärmeschutz sichergestellt, dass auch erneuerbare Energien so effizient wie möglich genutzt werden.

Neben der Entbürokratisierung setze man so auch die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Zudem integriere man die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht, heißt es in dem Entwurf weiter. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten dabei fort.

Der Bundesrat regt in einer Stellungnahme zahlreiche detaillierte Änderungen am Gesetzestext an, eine Gegenäußerung will die Bundesregierung nachreichen. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen.

Quelle: Gesetzesentwurf der Bundesregierung (19/16716)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Ein Anscheinsbeweis zulasten des in einen Kreisverkehr Einfahrenden kommt nur dann in Betracht, wenn es noch im Einmündungsbereich der Kreisfahrbahn zu einer Kollision kommt.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden aufmerksam. Die Richter halten den Anscheinsbeweis für ausgeschlossen, wenn sich der Unfall im Kreisverkehr ereignet. Das gilt auch, wenn feststeht, dass der Einfahrende erst nach dem Unfallgegner und unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Kreisbahn eingebogen ist.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 2.12.2019, 4 U 1797/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl