Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile kann auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gastschulaufenthalts im Ausland bestehen.

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im Fall einer alleinerziehenden Mutter. Deren 17-jähriger Sohn besuchte für 10 Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien. Währenddessen wohnte er dort bei einer Gastfamilie. Das Land Berlin weigerte sich, für diese Zeit den Unterhaltsvorschuss weiter zu gewähren. Der Sohn wohne nicht bei der Mutter. So verlange es aber das Gesetz. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das Land Berlin verurteilt, den Unterhaltsvorschuss weiterzuzahlen.

Das Land Berlin hatte mit seiner Berufung vor dem OVG keinen Erfolg. Die Richter begründeten das damit, dass der Sohn im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei seiner Mutter lebe. Diese Voraussetzung sei mit dem vorübergehenden Schulbesuch im Ausland nicht weggefallen. Maßgeblich dafür sei keine schematische Betrachtung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate sei, sondern eine Einzelfallbetrachtung. Für einen fortbestehenden Betreuungszusammenhang zwischen der Mutter und ihrem Sohn spreche hier, dass der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr nach 10 Monaten angelegt gewesen sei. Der Sohn habe die Schulferien zu Hause verbracht. Außerdem habe sich die Mutter um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche in Berlin gekümmert. Zudem habe sie den Auslandsaufenthalt mit Eigenmitteln finanziert.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.6.19, OVG 6 B 8.18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deutlich, dass eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, hingegen besonders vereinbart werden müsse.

Im vorliegenden Fall bezog sich der gefasste Beschluss nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans 2015. Er ordnete nicht an, dass alle zukünftig beschlossenen Wirtschaftspläne generell fortgelten würden. Die Eigentümer wurden nicht grundsätzlich von der jährlichen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan entbunden. Vielmehr sorgte der Beschluss lediglich für den Fall vor, dass sich die Eigentümer nicht über einen neuen Plan einigen konnten. Damit wurde die Teilungserklärung nicht dauerhaft abgeändert. Im Ergebnis hat die Eigentümerversammlung ihren Beschluss damit wirksam getroffen.

Quelle: BGH, Urteil vom 14.12.2018, V ZR 2/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Auch wenn das nicht freigestellte Betriebsratsmitglied in den letzten drei Jahren des 16-jährigen Arbeitsverhältnisses fast ausschließlich Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat, darf dieser Zeitraum nicht von der Bewertung der Arbeitsleistung im Zeugnis ausgenommen werden.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg sei die ehrenamtliche Tätigkeit nur im Arbeitszeugnis aufzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünsche. Das nicht freigestellte Betriebsratsmitglied übe ein Ehrenamt aus, das mit seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe. Der Zweck eines qualifizierten Arbeitszeugnisses bestehe darin, ein möglichst vollständiges, wahres, klares, aber auch wohlwollendes Bild von Führung und Leistung des Arbeitnehmers im Hinblick auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten darzustellen. Hierzu sei es nicht notwendig, die ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit zu erwähnen.

Quelle: LAG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2018, 5 Sa 100/18, Abruf-Nr. 208486 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Eine unfallbedingte Verletzung, die nicht zur Fahruntüchtigkeit führt, hindert nicht den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Donaueschingen in einer mittlerweile häufigen Fallgestaltung: Wenn Versicherer wegen erhobener Schmerzensgeldansprüche wissen, dass der Geschädigte verletzt war, stellen sie sich immer häufiger auf den Standpunkt, dass ihm dann kein Ersatzanspruch für den Ausfallschaden zustünde. Er hätte ja ohnehin nicht fahren können.

Im Donaueschinger Fall kam hinzu, dass der Geschädigte nach dem Unfall vorsorglich ein Krankenhaus aufsuchte, dort aber nach einer Untersuchung noch am selben Tag entlassen wurde. Weil der Geschädigte im Prozess nachgewiesen hat, fahrtüchtig gewesen zu sein, sprach ihm das Gericht die Nutzungsausfallentschädigung zu.

Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 12.6.2019, 1 C 37/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers kommt es auf seinen Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein vier Jahre zurückliegender Hinweis der Hausärztin rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn der Versicherungsnehmer plausibel darlegt, dass ihm eine aus seiner Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einen Versicherer darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht vorlägen. Der Versicherer nahm seine Berufung daher zurück. In der Sache ging es um eine zeitlich begrenzte Verordnung von Medikamenten bei einer Diabetes-Mellitus-Diagnose. Die Blutzuckerwerte befanden sich nach den Angaben der Hausärztin nur für einen begrenzten Zeitraum außerhalb des Normbereichs. Der Versicherungsnehmer hat plausibel dargelegt, dass er das Absetzen des Medikaments dahingehend verstanden hat, dass er nicht mehr an Diabetes mellitus erkrankt war.

Quelle: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 1.10.18, 9 U 165/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie ist ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, müsste das Versprechen notariell beurkundet werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen Mann verlangte, dass er eine Pilgerreise nach Mekka bezahlt. Die Eheleute sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger. Bei ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die beiden 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit “Akt der Eheschließung“. Der dort vorgedruckte Passus „Mitgift Deckung:“ weist die handschriftliche Eintragung „Pilgerfahrt“ aus. Zu diesem Eintrag kam es nach Angaben der Frau, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Ehe ohne Morgengabe nach islamischem Ritus nicht wirksam geschlossen werden könne. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden.

Die Frau hatte mit ihrer Forderung keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das OLG klar. Die Beteiligten hätten zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“ liege aber in Deutschland – dies auch während der Ehezeit. Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen sei bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund – wie hier – nach deutschem Sachrecht jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kenne das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passe es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts. Die Vereinbarung sei „auf kulturelles und religiöses Brauchtum“ der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen. „Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht“, stellt das OLG fest. Es handelte sich um eine sogenannte Naturalobligation, d.h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar sei.

Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass das Versprechen – selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre – formunwirksam wäre. Eine Morgengabeverpflichtung diene zumindest auch der Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine zentrale nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sehe das deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedürfe deshalb der notariellen Form.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen; dort ist ein Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bereits eingegangen.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.4.2019, 8 UF 192/17, Abruf-Nr. 209639 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werden mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt, muss über jeden Kandidaten abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben können.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Bei der Wahl des Verwalters standen neben der bisherigen Verwalterin drei weitere Bewerber zur Verfügung. Bei der Abstimmung über den Beschlussvorschlag 1 entfielen auf die Ja-Stimmen 463,40/1.000 Miteigentumsanteile und auf die Nein-Stimmen 382,25/1.000 Miteigentumsanteile sowie 89,70/1.000 Miteigentumsanteile auf Enthaltungen. Der Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, dass die bisherige Verwalterin wiedergewählt sei und es daher keiner weiteren Abstimmungen bedürfe.

Diese Vorgehensweise hielt der BGH für unwirksam. Bedingt durch den vorzeitigen Abbruch des Wahlaktes fehle es an der notwendigen Stimmenmehrheit. Würden die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt, wäre zwar die bisherige Verwalterin wiedergewählt. Dieses Abstimmungsergebnis genüge aber nicht, da mehrere Kandidaten zur Wahl gestanden hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass alle diejenigen, die sich bei dem ersten Kandidaten enthalten oder gegen ihn gestimmt hätten, sich für einen anderen Kandidaten entschieden hätten, auf diesen also mehr Stimmen entfallen wären als auf den ersten Kandidaten. Bei der gewählten Vorgehensweise sei das Ergebnis ein zufälliges, denn es hänge davon ab, über welchen Vorschlag zuerst abgestimmt werde.

Quelle: BGH, Urteil vom 18.1.2019, V ZR 324/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Fingiert der Arbeitgeber Kündigungsgründe, um unliebsame Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb zu entfernen, muss er den Betroffenen Entschädigung leisten.

Das schrieb das Arbeitsgericht Gießen einem Arbeitgeber ins Stammbuch und verurteilte ihn, einer ehemaligen Mitarbeiterin eine Entschädigung in Höhe von 20.000 EUR wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu zahlen.

Die Kammer sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Betreiber von Senioreneinrichtungen im Jahr 2012 ein Strategiekonzept entwickelt hatte, um unliebsame Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb zu entfernen. Danach sollten eingeschleuste Lockspitzel die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen, Kündigungsgründe provozieren und erfinden. Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf, man habe der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können. Zur strategischen Umsetzung habe auch gehört, dass die Kollegin der Betroffenen, die Betriebsratsvorsitzende, von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese nicht zuschlug, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeiten.

Das Gericht sah in dieser strategischen Vorgehensweise des Arbeitgebers eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese rechtfertige eine Entschädigung in der entsprechenden Höhe.

Quelle: Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 16.5.2019, 3 Ca 433/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Die Kfz-Zulassungsbehörde durfte das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ einziehen. Es erinnert an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ist daher sittenwidrig.

Das hat das   entschieden. Das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen hatte das Kennzeichen „HH 1933“ zunächst als Wunschkennzeichen vergeben. Auf eine Bürgerbeschwerde zog es das Kennzeichen jedoch wieder ein. Dagegen wandte sich der Fahrzeughalter im Wege der Klage und eines Eilrechtschutzverfahrens.

Das VG hat im Eilrechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Straßenverkehrsamt bei der Einziehung des Kennzeichens rechtmäßig gehandelt hat. Der durchschnittliche Bürger assoziiere „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich. 1933 sei das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten stehe, und „HH“ sei eine Abkürzung des im Dritten Reich üblichen Grußes „Heil Hitler“, der in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.

Nur soweit das Straßenverkehrsamt den Halter zugleich dazu verpflichtet hat, die alten Kennzeichen entwerten und neue prägen und anbringen zu lassen, ist die Behörde nach Auffassung des Gerichts zu weit gegangen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sehe nicht vor, die Behebung von Mängeln des Fahrzeugs mit Befehl und Zwang durchzusetzen. Ob der Halter den Wagen mit einem neuen Kennzeichen ausstatte, entscheide er allein. Ohne neues Kennzeichen könne das Straßenverkehrsamt den Wagen allerdings stilllegen. Er dürfe dann auf öffentlichen Straßen nicht mehr gefahren werden.

Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.4.2019, 6 L 175/19, Abruf-Nr. 209636 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zahnersatz im Ausland kann eine preiswerte Alternative sein. Wurde die Behandlung aber zuvor nicht von der Krankenkasse genehmigt, kann die Auslandsreise für den Betroffenen sehr teuer werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer Frau, die große Brücken im Ober- und Unterkiefer brauchte. Der Heil- und Kostenplan ihres Helmstedter Zahnarztes belief sich auf 5.000 EUR. Die Kasse bewilligte den Festzuschuss von 3.600 EUR. Um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen, ließ die Frau die Behandlung in Polen für 3.300 EUR durchführen. Die Rechnung reichte sie danach bei ihrer Krankenkasse ein. Die Kasse erstattete aber nur die Kosten für die Brücke im Oberkiefer. Für den Unterkiefer lehnte sie die Erstattung ab, da die Brücke nicht den in Deutschland geltenden Qualitäts- und Konstruktionskriterien entsprach. Dies ergab sich aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK).

Das LSG hat die Klage der Frau abgewiesen. Ob die Brücke mangelhaft war, spielte dabei keine Rolle. Entscheidend hat das Gericht vielmehr darauf abgestellt, dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde. Hierfür hätte ein Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis vorgelegt werden müssen. Der Plan der Helmstedter Praxis ersetze dies nicht. Zwar könne ein Patient sich auch im EU-Ausland behandeln lassen. Gleichwohl müsse er vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen. Das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gelte unterschiedslos im Inland wie im Ausland. Die Kasse müsse vor einer Auslandsbehandlung die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, sei der Anspruch des Patienten ausgeschlossen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.5.2019, L 4 KR 169/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl