Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Deshalb hat ein Erbe keinen Schadenersatzanspruch, wenn ein bewegungs- und kommunikationsunfähiger Patient über Jahre künstlich ernährt wird. Das gilt zumindest für den Fall, dass keine Patientenverfügung besteht.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines dementen Patienten. Dieser war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Bis zu seinem Tod wurde er über mehrere Jahre mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Der Mann hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.

Sein Sohn hat nun den behandelnden Arzt verklagt. Er macht geltend, die künstliche Ernährung habe nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters geführt. Der Arzt hätte daher das Therapieziel dahingehend ändern müssen, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde. Der Sohn verlangt aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.

Der BGH wies die Klage ab. Der Sohn habe keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Es könne dahinstehen, ob der Arzt Pflichten verletzt habe. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.

Dem Sohn steht auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Quelle: BGH, Urteil vom 2.4.2019, VI ZR 13/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung.

Das hat das Amtsgericht München im Fall eines Mannes entschieden, der eine Wohnung in München gekauft hatte, ohne sie zuvor zu besichtigen. Die Wohnung war seit 1981 an den beklagten Mieter vermietet. In dem Mietvertrag ist folgende Regelung: „(1) Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter oder beide können die Mieträume betreten, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Hausarbeiten festzustellen. (2) Will der Vermieter das Grundstück verkaufen, so darf er oder ein von ihm Beauftragter nach Ankündigung die Mieträume zusammen mit den Kaufinteressenten an Wochentagen von 9 Uhr bis 12 Uhr und 16 Uhr bis 18 Uhr betreten. (3) Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter die Räume mit den Mietinteressenten zu den gleichen Stunden betreten. (4) Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können.“ 2016 kündigte der Eigentümer das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Da er die Wohnung bisher noch nie besichtigt hatte, teilte er dem Mieter schriftlich mit, dass er die Wohnung besichtigen und ausmessen möchte. Dazu schlug er drei verschiedene Termine vor. Der Mieter wendet sich dagegen. Er vertritt die Ansicht, dass dem Vermieter ein Besichtigungsrecht nur mit Mietinteressenten zustände. Sein Informationsrecht sei zudem durch die Übersendung einer Architektenskizze erfüllt. Außerdem forderte der Mieter den Eigentümer auf, 638 EUR an ihn zu bezahlen. Er habe eine neue Spülmaschine angeschafft, nachdem die alte Maschine kaputt gegangen war.

Der neue Eigentümer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin verurteilte den Mieter auf Duldung der Besichtigung der Wohnung. In seinem Bedürfnis auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung ist ein berechtigtes Interesse zu sehen. Dies überwiegt das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich, so das Urteil. Die Regelung des Mietvertrags sei so zu verstehen, dass das Besichtigungsrecht nicht abschließend geregelt sei und in den dort aufgezählten Fällen jedenfalls ein Besichtigungsrecht bestehe.

Der Mieter kann die Besichtigung auch nicht davon abhängig machen, dass die Spülmaschine bezahlt wird: Gegenüber dem aus Art. 14 GG herrührenden Recht auf Duldung der erstmaligen Besichtigung einer Wohnung durch den neuen Eigentümer kann die fehlende Bezahlung von Geldansprüchen nicht geltend gemacht werden, so das Gericht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 12.8.2017, 416 C 10784/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Ein Arbeitnehmer kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, auch dann nicht widerrufen, wenn er in seiner Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann aber unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rechtsstreit einer Reinigungskraft. Die Frau hatte in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Dieser sah das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vor. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Frau war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Mit ihrer Klage wendet sie sich unter anderem gegen das Ende ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihre Klage abgewiesen.

Die Richter am BAG hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Dem Vortrag der Arbeitnehmerin könne kein Anfechtungsgrund entnommen werden. Außerdem sei der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage unmöglich. Der Gesetzgeber habe zwar Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht eingeräumt. Auch Arbeitnehmer seien Verbraucher. Jedoch sei im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge hier nicht einzubeziehen seien.

Das LAG habe jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet worden sei. Dieses Gebot sei eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie werde verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwere. Dies könne hier der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Dann müsse die Arbeitgeberin Schadenersatz leisten. Die Arbeitnehmerin wäre so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Das muss das LAG nun aufklären und dann erneut entscheiden.

Quelle: BAG, Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Häufig berufen sich ausführende Unternehmer auf das Leistungsverweigerungsrecht, um sich aus der Mängelbeseitigungspflicht herauszuwinden. Das geht nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig dann nicht, wenn die Ausführung nicht dem aktuellen Bauordnungsrecht entsprach. In dem Fall muss der ausführende Unternehmer auch dann nachbessern, wenn sich die konkrete Ausführungsart aus seinem Bauvertrag nicht ergab.

Mit anderen Worten: Ausführende Unternehmen müssen zwingend die technischen Baubestimmungen einhalten, die zum Zeitpunkt der Abnahme gelten. Haben sich zwischen der Abnahme und Mängelbeseitigung die anerkannten Regeln der Technik geändert, müssen die neuen anerkannten Regeln der Technik im Bauwerk umgesetzt werden. Davon unberührt ist die Frage der Vergütung. Der Auftraggeber ist dann ausgleichspflichtig, wenn ihm durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht.

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 1.2.2019, 1 U 42/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Neue Technik bringt neue Rechtsprobleme und dann auch neue Entscheidungen. Wir stellen Ihnen dazu eine Entscheidung zur Geschwindigkeitsüberschreitung begangen mit einem Elektrofahrzeug vor.

Das Kammergericht (KG) musste entscheiden, ob ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) auch vom Fahrer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs beachtet werden muss. Das KG hat die Frage bejaht. Begründung: Es hängt nicht davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden. Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“.

Quelle: KG, Beschluss vom 13.12.2018, 3 Ws (B) 296/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erwirbt, kann Ansprüche wegen eines angeblichen Betrugs über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Autokäuferin entschieden. Die Frau war über eine Internetplattform auf einen dort angebotenen Porsche 911 Turbo aufmerksam geworden. Die Anzeige enthielt keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs, das u. a. als „reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand“ beschrieben wurde. Als Verkäuferin des Fahrzeugs war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) ausgewiesen. Über deren Vertreter in Deutschland nahm die Frau Kontakt auf. Sie zahlte den Kaufpreis von ca. 60.000 EUR an die Gesellschaft. Dann fuhr sie nach Bulgarien, um das Fahrzeug abzuholen. Dort unterschrieb sie – des Bulgarischen nicht mächtig – einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Über den weiteren Inhalt der vor Ort geführten Gespräche bestand zwischen den Parteien Streit. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht „in makellosem Bestzustand“. Es wies vielmehr zahlreiche Mängel u. a. infolge eines schweren Unfalls auf.

Die Frau hat die Verkäuferin deshalb vor dem Landgericht Hannover auf Schadenersatz in Anspruch genommen und die Klage ausdrücklich (nur) auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betrugs (§ 263 StGB) gestützt. Dies deshalb, weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorliegend in jedem Fall bulgarische Gerichte zuständig wären und die Beklagte deshalb nicht in Deutschland verklagt werden kann.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hannover (Az. 20 O 143/16) hat seine internationale Zuständigkeit in dieser Sache bejaht und die Beklagte verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hatte allerdings Erfolg. Das OLG hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass das Landgericht tatsächlich nicht zuständig war. Die europarechtlichen Vorschriften sehen unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land (hier: Deutschland) zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.

Auch wenn die Käuferin den Schadenersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stütze – für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat – müsse hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstelle. Deshalb könne der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden, ohne den Inhalt des Vertrags und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen. Für deren Prüfung seien aber die bulgarischen Gerichte zuständig.

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Einer in Bulgarien zu erhebenden Klage steht das hier durchgeführte Verfahren deshalb grundsätzlich nicht entgegen.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 6.2.2019, 7 U 102/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geschenkt oder nur geliehen? Die Frage stellt sich immer wieder, wenn zwischenmenschliche Beziehungen enden und Streit um gezahlte Gelder entsteht. Entschieden werden kann die Frage aber nur im jeweiligen Einzelfall.

Das zeigt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Köln. Der 75-jährige Kläger hatte seiner 37-jährigen Bekannten mehr als 80.000 EUR zukommen lassen. Als er die Rückzahlung verlangte, warf sie ihm verschmähte Liebe vor und berief sich auf Schenkungen. Die Parteien lernten sich im Jahr 2008 kennen, als die Beklagte während ihres Studiums im Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. Es entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis. Das führte dazu, dass der Kläger zwischen Mai 2012 und Mai 2013 Bafög-Schulden und ein überzogenes Konto der Beklagten mit Zahlungen von mehr als 8.000 EUR ausglich. Im Frühjahr 2013 stellte der Kläger der Beklagten sogar rund 74.000 EUR für den Erwerb einer Wohnung in Istanbul zur Verfügung. Erstmals im Oktober 2016 forderte er sämtliche Gelder zurück und reichte schließlich Klage beim Landgericht Köln ein.

Dieses sah sich mit völlig unterschiedlichen Versionen zum Hintergrund der überlassenen Geldbeträge konfrontiert. Während der Kläger sich auf die Gewährung von Darlehen im Rahmen einer jahrelangen Freundschaft berief, behauptete die Beklagte, es habe eine Liebesbeziehung gegeben. Das hätte den Kläger dazu veranlasst, ihr die Geldbeträge zu schenken. Die Rückforderung erfolge nun aus verschmähter Liebe. Von dem Geld für die Wohnung habe sie dem Kläger zudem einen Großteil in bar zurückgegeben, als dieser sie in Istanbul besuchte. In der Folgezeit hätten sie dieses Geld bei gemeinsamen Unternehmungen ausgegeben.

Ob es sich um einen Fall verschmähter Liebe oder ausgenutzter Freundschaft handelte, konnte das LG offen lassen. Es verurteilte die Beklagte dazu, das Geld für die Wohnung zurückzuzahlen. Nach der vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz habe die Beklagte eine Rückzahlung zugesagt. Es handelte sich also um ein Darlehen. Das Geld, welches der Kläger für den Ausgleich der Bafög-Schulden und des Kontos der Beklagten aufgewendet habe, erhält er nach der Entscheidung des Gerichts allerdings nicht zurück. Insoweit konnte die Richterin nicht feststellen, dass die Parteien eine Rückzahlung vereinbart hätten. Daher müsse man diesbezüglich von Schenkungen ausgehen.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 24.1.2019, 19 O 224/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel: „Erklärungen können grundsätzlich von oder gegenüber nur einem Vermieter/Mieter abgegeben werden, wenn sie das Mietverhältnis berühren, jedoch dann nicht, wenn sie zu einer Auflösung des Mietverhältnisses führen sollen.“ ist unwirksam.

So entschied es das Amtsgericht Hamburg. Die Klausel benachteiligt den Mieter nach Ansicht des Gerichts unangemessen. Sie beinhalte nicht nur eine Vollmacht zum Empfang von Willenserklärungen, sondern auch zur Abgabe solcher. Hierfür sei kein berechtigtes Interesse des Vermieters als Verwender ersichtlich. Vielmehr erhöhe dies die Missbrauchsgefahr zulasten der Mieter. Überdies ist die Klausel auch unwirksam, weil die Vollmacht auch Erklärungen umfasst, die die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge haben kann, diese aber zumindest nicht eindeutig ausschließt.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.10.2018, 48 C 60/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Mietrecht

Oft führen private Aktivitäten von Arbeitnehmern während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu Unmut beim Arbeitgeber. Dies kann den Besuch von Sportveranstaltungen, die Teilnahme an solchen oder Arbeiten im privaten Umfeld betreffen. Aber nicht jedes solche Verhalten ist per se genesungswidrig.

1. Tatsächliche Genesungswidrigkeit eines Verhaltens
Ob der Besuch von bestimmten Veranstaltungen während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich genesungswidrig ist, hängt vor allem von Art und Schwere der jeweiligen Erkrankung ab. Allein das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer noch nicht, im Bett oder in seiner Wohnung zu bleiben. Andererseits hat ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer die Pflicht, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er muss alle Aktivitäten unterlassen, die die Genesung verzögern könnten.

Will der Arbeitgeber etwa eine Kündigung auf die aus seiner Sicht genesungswidrige Ordnertätigkeit einer Arbeitnehmers, der wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben war, während eines Fussballspiels stützen, muss er darlegen und beweisen, dass diese Tätigkeit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt hat. Dies wird meist nur gelingen, wenn ein Verstoß gegen ärztliche Verhaltensmaßregeln nachweisbar ist.

2. Welche Sanktionen des Arbeitgebers sind angemessen?
In der Regel rechtfertigen geringfügige Verletzungen der Pflicht zu genesungswidrigem Verhalten ohne einschlägige Abmahnung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung. Es ist allenfalls möglich, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilt. In der arbeitsgerichtlichen Praxis wird daher oft die (mögliche) Genesungswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens, wie der Besuch einer Sportveranstaltung während der Arbeitsunfähigkeit, zugunsten des Arbeitgebers unterstellt. Dann wird geprüft, ob der Grad der Schwere der Pflichtverletzung für eine Kündigung ausreicht. Das ist aber oft gerade nicht der Fall).

Allein in schweren Fällen genesungswidrigen Verhaltens, wie etwa einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit, kommt auch ohne vorherige Abmahnung der Ausspruch einer außerordent­lichen oder ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber als verhältnismäßige Sanktion in Betracht. In allen anderen Fallkonstellationen ist zunächst der Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung erforderlich.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Arbeitsrecht

Nachbarn können sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor.

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen. In dem Verfahren hatten sich die Eigentümer eines an einer Eisenbahnstrecke stehenden Wohngebäudes gegen Bahnlärm gewährt, der von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht. Sie befürchten eine Zunahme der Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch die Reflexionswirkungen des Gebäuderiegels. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte ihren Eilantrag abgelehnt.

Das OVG hat der Beschwerde der Antragsteller stattgegeben. Anders als das Verwaltungsgericht bejaht es die Möglichkeit eines Nachbarn, sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument zu wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor. Zwar sei nach den Gutachten nicht ganz geklärt, ob die Reflexionswirkungen sogar zu einer Lärmgesamt-Dauerbelastung von nachts mehr als 60 dB führen würden. Allerdings markiere das die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte der Bauherr auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen müssen, denn mit dem Vorhaben würde die letzte halbwegs lärmfreie Seite des Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen. Es käme in Betracht, einen schallschluckenden offenporigen Putz anzubringen. Auch könnte eine Holzlattung verwendet werden, die mit lärmdämmenden Materialien hinterfüttert sei. Solche Maßnahmen habe der Bauherr jedoch nicht vorgesehen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.2.2019, 1 ME 135/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl