In einem Gewerberaummietvertrag können Verlängerungsoption und Verlängerungsklausel für den Mieter kombiniert werden. Hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrags verhindern.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Das Optionsrecht gewinnt erst hierdurch seine eigentliche Bedeutung für den Mieter, weil er dann das Auslaufen des Mietvertrags vermeiden kann, indem er fristgerecht optiert.

Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 15.8.2018, 5 U 539/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Gewerberaummietrecht

Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hin. Dies bedeutet, dass eine neue Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine ältere ablöst. Dies gilt nach Ansicht der Richter auch, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.5.2018, 3 Sa 1334/16 B

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i. S. des Strafgesetzes (Unfallflucht) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist kein Fremdschaden entstanden, muss der Kaskoversicherer auch zahlen, wenn sich der Versicherungsnehmer von der Unfallstelle entfernt hat.

So sieht es das Landgericht (LG) Ravensburg. Die Formel „Entfernen vom Unfallort = Verlust des Kaskoschutzes“ ist nach der Entscheidung zu einfach. Zwar sind die Unfälle ohne Fremdschaden selten, doch es gibt sie: Wie im Urteilsfall wird eine Leitplanke gestreift, oder das Fahrzeug kommt von der Fahrbahn ab und landet im Graben. Das Pikante: Es drängt sich regelmäßig ein gewisser Verdacht auf, warum der VN sich vom Unfallort entfernt hat. Doch ein Verdacht genügt nicht. Es kann auch die kühle Überlegung sein, auf wen man warten soll, wenn man keinen Fremdschaden angerichtet hat.

Quelle: LG Ravensburg, Urteil vom 17.5.2018, 1 S 15/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Von einem Erbvertrag kann nur zurückgetreten werden, wenn Verfehlungen des Vertragspartners vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist der Rücktritt unwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer erbrechtlichen Streitigkeit hin. Der Erblasser war mit 88 Jahren gestorben. 53 Jahre zuvor hatte er mit seiner Frau einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser dann den Rücktritt von diesem Vertrag. Stattdessen setzte er die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben bei Gericht jeweils einen Erbschein beantragt.

Das OLG hat die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt, wonach die Ehefrau den Erbschein erhält. Die Parteien hätten keinen Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag vereinbart. Daher sei nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Darunter fällt zum Beispiel ein Verbrechen gegen den Ehegatten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zwar habe die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder rund 19.000 EUR von einem Konto des Erblassers abgehoben. Sie habe damit ihre Kosten beglichen. Außerdem habe sie einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 EUR zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweise aber kein Vermögensdelikt – wie beispielsweise eine Untreue – zum Nachteil des Ehemanns. Dafür müsse man die konkreten Absprachen und Verträge kennen, die im Innenverhältnis zugrunde lagen. Es liege nämlich keine Straftat vor, wenn die Ehefrau im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und ihrer Vollmachten gehandelt habe.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 3.7.2017, 2 Wx 147/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will eine streikführende Gewerkschaft Arbeitnehmer eines Betriebs für die Teilnahme am Streik gewinnen, darf sie diese unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs ansprechen. Das ist vom Streikrecht umfasst. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens, dass in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum betreibt. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehört ein Betriebsgebäude. Dies ist über einen zentralen Eingang zugänglich. Für die Mitarbeiter steht zudem ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz zur Verfügung. Im September 2015 wurde das Unternehmen an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf. Sie postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erschienenen Arbeitnehmer auf, am Streik teilzunehmen. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.

Mit seiner Klage hat das Unternehmen verlangt, dass künftig solche Aktionen unterlassen werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Richter haben die widerstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite gegeneinander abgewogen. Im konkreten Fall ergab das, dass es das Unternehmen hinnehmen muss, wenn sein Besitz kurzzeitig beeinträchtigt wird. Angesichts der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.

Quelle: BAG, Urteil vom 20.11.2018, 1 AZR 189/17.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München festgestellt. Im konkreten Fall hatte der Käufer einer „Eigentumswohnung mit hochwertiger Ausstattung“ und ruhiger Innenhoflage moniert, dass der Estrich im Obergeschoss Dröhngeräusche abgab. Für ihn war die Wohnung deshalb funktionsuntüchtig. Das Dröhnen würde im Widerspruch mit der hochwertigen Ausstattung und der versprochenen ruhigen Innenhoflage stehen.

Der vom Gericht festgelegte Ortstermin ergab zunächst, dass die Ausführung den technischen Regelwerken entsprach. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das nur für wenige Menschen hörbare Dröhnen in keinem technischen Regelwerk geregelt war. Folglich blieb dem Gericht nur, nach „eigenem Ohrenschein“ zu urteilen. Da aber nur ein Teil der Richter das Dröhnen wahrnahm, entschied das Gericht, dass kein Mangel vorlag. Das Dröhnen lag unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle.

Quelle: OLG München, Urteil vom 8.8.2017, 9 U 3652/16 Bau

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stürzt bei einer geführten Kamelwanderung eine Reiterin von dem ausbrechenden Tier zu Boden und verletzt sich dabei, haftet der Tierhalter für den Schaden. Er kann sich nicht auf die Haftungserleichterung für Haus- und Nutztiere berufen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Geklagt hatte eine 27-jährige Frau, die mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt unternahm. Dabei lief der Inhaber des Kamelhofs zwischen den beiden Kamelen und führte diese an einer Kette. Die Kamele wurden angehalten, als die Gruppe einige Hunde mit ihren Haltern passierte. Beim Weiterlaufen erschraken die Kamele aufgrund des einsetzenden Hundegebells. Sie liefen nach vorne und vollführten an der Führungsleine eine abrupte Linkswendung. Dadurch stürzte die Frau aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden. Sie erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit.

Das OLG stützt seine Entscheidung auf die sog. Tierhalterhaftung. Danach haftet der Tierhalter für Schäden, die durch das Tier entstehen. Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Auf diese Ausnahme könne sich der Inhaber des Kamelhofs jedoch nicht berufen. Die Haftungsbefreiung gelte hier nicht, da das Kamel – jedenfalls in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten ist – kein Haus- und Nutztier sei. Somit könne sich der Kamelführer nicht auf das Privileg des Haustierhalters berufen. Der kann sich von der Haftung befreien, indem er ein pflichtgemäßes Verhalten nachweist. Daneben könne er sich aber auch deshalb nicht entlasten, da er die bei der Beaufsichtigung der Kamele erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hatte. Vielmehr sei der Kamelführer gleich einem Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin, die das Kamel nicht selbst lenkte, verantwortlich. Er habe nicht allein beide Kamele mit Führkette am Strick führen dürfen. So habe er nicht so gut auf die beiden Tiere einwirken und die Reiterin nicht vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen können.

Ein Mitverschulden der Frau etwa wegen des Nichttragens eines Helmes schlossen die Richter aus. Davon hatte der Beklagte quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten. Das OLG erhöhte daher das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000 EUR auf 70.000 EUR. Zudem bestätigte es im Wesentlichen den zugesprochenen Schadenersatz für den Verdienstausfall für die Monate nach dem Unfall in Höhe von rund 21.000 EUR.

Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 7.6.2018, 13 U 194/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Korrigiert der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleichs zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer in seinem Zwangsgeldantrag konkret beanstandeten Punkten, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, den Zwangsgeldantrag gleichwohl mit der Begründung aufrechtzuerhalten, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf.

Mit dieser Begründung erklärte das LAG Köln den Zwangsgeldantrag eines Arbeitnehmers für rechtsmissbräuchlich. Der hatte erst jetzt gerügt, dass vor dem Schluss-Absatz ein 0,4 mm größerer Zeilenabstand sei, als zwischen den anderen Absätzen. Das war aber bereits in der ersten Zeugnisversion so. Das hatte der Arbeitnehmer aber zunächst nicht gerügt.

Quelle: LAG Köln, Beschluss vom 18.7.18, 7 Ta 49/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beabsichtigt das Gericht wegen Vorsatzes zu verurteilen, muss es zuvor darauf hinweisen, sofern nicht bereits der Bußgeldbescheid von einer vorsätzlichen Handlung ausgeht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg noch einmal bekräftigt. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen als Kfz-Führer wegen vorsätzlich begangener Beförderung seines 8-jährigen Sohnes ohne jede Sicherung (§ 21 Abs. 1a S. 1 StVO) zu einer Geldbuße verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene gerügt, dass formelles und materielles Recht verletzt sei.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil aufgehoben. Es beanstandet, dass das Amtsgericht keinen rechtlichen Hinweis dahingehend gegeben hat, dass es möglicherweise von einem vorsätzlichen Verhalten des Betroffenen ausgehe. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Ist nämlich im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben, ist vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen.

Quelle: Beschluss vom 19.6.2018, 3 Ss OWi 728/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl