Beträgt die einfache Entfernung vom Wohnsitz der PKH-Partei zum Gerichtsort 420 km und erfordert eine Reisezeit von mehr als vier Stunden einfache Fahrt, so ist auch eine Informationsfahrt zu einem Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz nicht zumutbar.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin (5.2.18, 5 Ta 447/17, Abruf-Nr. 199947). Nach Ansicht des Senats ist die Partei vielmehr berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Prozessbevollmächtigten am Wohnort zu beauftragen. In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 Prozent der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei.

Quelle: LAG Hamm, Beschluss vom 5.2.2018, 5 Ta 447/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Entscheidet sich der mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt für eine nicht belüftete Dachkonstruktion, muss er den Auftraggeber über die Risiken hinweisen, die mit dieser Planung einhergehen.

Das hat das Landgericht (LG) Würzburg festgestellt. Die Richter haben zudem auf zwei weitere Punkte hingewiesen: Die Planung des Architekten erfordert in einem solchen Fall einen erhöhten Detaillierungsgrad bei den schadensträchtigen Konstruktionen (einzuhaltende Holzfeuchte etc.). Und der Architekt muss in der Leistungsphase 8 die überwachungsintensiven Bauabschnitte, aus denen Feuchtigkeitsschäden resultieren können, besonders intensiv begleiten.

Quelle: LG Würzburg, Urteil vom 4.5.2018, 64 O 2504/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn der Versicherer im telefonischen Erstkontakt bestätigt hat, den Unfallschaden zu übernehmen, darf der Geschädigte anwaltliche Unterstützung für die Schadenregulierung in Anspruch nehmen. Der Versicherer muss die Anwaltskosten erstatten.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Aachen. Es führte dazu aus: Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu den verschiedensten Schadenpositionen (z. B. nur: Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall. Dass der Mitarbeiter der Versicherung dem Geschädigten unstreitig telefonisch Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat der Versicherer nur seine Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Geschädigte den Versicherer berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Quelle: Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20.7.2018, 113 C 31/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein noch ungeborenes Kind ist pflichtteilsberechtigt.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. In dem Fall hatte der Erblasser ein Testament errichtet. Darin hatte er seine Kinder gleichanteilig zu seinen Erben bestimmt. Zweieinhalb Wochen später nahm er sich das Leben. Der Erblasser wusste aber, dass seine Frau nochmals schwanger war. Er richtete einen längeren Brief an das noch ungeborene Kind, sein Testament änderte er nicht mehr.

Das OLG bestätigte, dass das Testament des Erblassers angefochten werden konnte, weil er einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hatte. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das noch ungeborene Kind erbfähig, wenn es lebend geboren wird. Das Gesetz stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass ein Erblasser bei Kenntnis der Existenz des weiteren Pflichtteilsberechtigten anders testiert hätte. Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass der Erblasser sein Testament nicht geändert hat. Denn die Untätigkeit könne durch Schwer- oder Hinfälligkeit, die Kürze der zur Verfügung stehenden Lebenszeit, einen Rechtsirrtum oder sonstige Gründe bedingt sein.

Wird das Testament daraufhin wirksam angefochten, wird grundsätzlich die gesamte letztwillige Verfügung nichtig. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Einzelne Verfügungen können wirksam bleiben, wenn positiv festgestellt wird, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.5.2018, 8 W 302/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Hauseigentümer muss es nicht dulden, dass gegen seinen Willen regelmäßig kostenlose Wochenzeitungen vor seiner Haustür abgelegt werden.

So entschied es das Amtsgericht Magdeburg im Fall des Eigentümers eines Mietshauses. In der Stadt erscheint zweimal wöchentlich ein kostenloses Anzeigenblatt. Dieses wird in allen Haushalten verteilt. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt. Der Hauseigentümer musste dann stets die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegräumen. Der Hauseigentümer forderte den Herausgeber mehrfach auf, die Zeitungen nicht vor dem Haus abzulegen. Gleichwohl wurden die Blätter weiterhin vor die Haustür gelegt.

Das Gericht sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Hauseigentümers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum. Deshalb habe der Hauseigentümer gegen den Herausgeber des Anzeigenblatts einen Unterlassungsanspruch. Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht meint, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Letzteres sei der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel. Daher seien der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.

Quelle: Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017, 150 C 518/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch ein Mieterhöhungsverlangen für eine öffentlich geförderte Wohnung beurteilt sich nach §§ 558 ff. BGB. Wird darin zur Begründung auf die Mieten für vergleichbare Wohnungen Bezug genommen, reicht es nicht aus, auf die Vergleichsmieten für ebenfalls preisgebundene Wohnungen zu verweisen. Erforderlich ist vielmehr die Bezugnahme auf Vergleichsmieten für Wohnungen des preisfreien Wohnungsmarkts.

So entschied es das Landgericht (LG) Lübeck. Dies folgt nach Ansicht der Richter aus § 558 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach haben die Mieten für öffentlich geförderten Wohnraum bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Betracht zu bleiben.

Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 14.6.2018, 14 S 47/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein schwerbehinderter Mensch, von dem feststeht, dass er für eine Stelle persönlich ungeeignet ist, ist auch dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn er fachlich für die Stelle geeignet ist.

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Fall, in dem das beklagte Land einen schwerbehinderten Bewerber, der das fachliche Anforderungsprofil erfüllte, zum Assessment-Centerverfahren einlud, ihn aber nicht einstellte. Hiergegen wandte sich der Bewerber im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Durchführung des Assessment-Centerverfahrens weise zwar Verfahrensfehler auf und verletze den schwerbehinderten Menschen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, so die Richter. Der Bewerber habe aber im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem er die Besetzung der Stelle mit dem Mitbewerber verhindern wollte, bewusst wahrheitswidrig vorgetragen. Damit wollte er das Verfahren zu seinen Gunsten beeinflussen. Daher fehle ihm die persönliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Das Auswahlverfahren müsse daher nicht wiederholt werden.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.6.2018, 12 Sa 135/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anspruch auf Unterlassung der Lärmbeeinträchtigungen, die von einem im Jahr 2009 verlegten Straßenpflaster ausgehen, ist verjährt.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall der Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße in dem Abschnitt vor dem Anwesen der Kläger umgestaltet. Es wurde der Asphalt durch einen Pflasterbelag ersetzt. 2012 wandten sich die Kläger an den Bürgermeister der beigeladenen Stadt. Sie forderten die Stadt auf, wegen der durch die Pflasterung erzeugten Lärmbeeinträchtigungen infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. In seinem Antwortschreiben wies der Stadtbürgermeister die Kläger darauf hin, dass es sich bei der Straße im hier relevanten Bereich um eine Kreisstraße handele. Die Stadt sei daher nicht zuständig. Sie habe lediglich beim Ausbau mitgewirkt und Wünsche eingebracht.

Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht weiter reagiert hatten, erhoben sie Ende 2016 Klage. Das VG Mainz wies die Klage ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Kläger zurück. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliege  der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Nachdem ihnen 2012 mitgeteilt worden sei, dass die Pflasterung auf der Kreisstraße von der beigeladenen Stadt im Einvernehmen mit dem beklagten Landkreis, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden sei, hätten die Kläger die anspruchsbegründenden Umstände und den Beklagten als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs gekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe damit spätestens mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen. Sie sei daher bereits abgelaufen gewesen, als die Klage im Oktober 2016 eingereicht wurde.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8 2018, 1 A 11843/17.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist das verunfallte Fahrzeug ein allradgetriebener PickUp mit Doppelkabine und Anhängerkupplung, kann der eintrittspflichtige Versicherer hinsichtlich der Mietwagenkosten nicht auf die Preise für Standardfahrzeuge der Mietwagengruppe, in die das Fahrzeug einzuordnen ist, verweisen.

Dies Klarstellung traf das Amtsgericht Weilburg. Weist der Geschädigte, der dieses spezielle Fahrzeug braucht, nach, dass nur ein Vermieter im zumutbaren Umkreis so eines im Angebot hat, sind dessen Preise dem Schadenersatzanspruch zugrunde zu legen.

Hinweis Das Urteil ist ohne Weiteres auf andere beschädigte Fahrzeuge zu übertragen, bei denen die Gruppengleichheit nicht ausreicht, z. B. Fahrschulwagen oder speziell behindertengerecht ausgestattete Fahrzeuge.

Quelle: Amtsgericht Weilburg, Urteil vom 2.5.2018, 5 C 339/17


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Weist ein Waschanlagenbetreiber nicht darauf hin, dass bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet er für den daraus entstandenen Schaden.

Das musste sich ein Waschstraßenbetreiber vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Ursache des Rechtsstreits war ein Fahrzeugschaden in der Waschanlage. Ein Kunde war mit seinem BMW X3 in die Waschstraße eingefahren. Dort gab es keinen Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Der ausgehängte Hinweis lautete lediglich: „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“. Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zweimal aus der Schleppkette herausgehoben. Dabei stieß es mit Bauteilen der Anlage zusammen. Es entstand ein Schaden über 2.000 EUR.

Das Amtsgericht verurteilte den Waschstraßenbetreiber, den Schaden zu erstatten. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt.

Nach Ansicht des Gerichts ist dem Autofahrer auch kein Mitverschulden vorzuwerfen. Zwar ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass er bei Eingreifen der Parksperre in dem Moment, als das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad auf die Schlepprolle getragen wurde, die Zündung wieder eingeschaltet hat. Jedoch konnte und musste der Autofahrer nicht wissen, dass dies aufgrund der Länge des Fahrzeugs sowie der Größe der Radabstände dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des „Schutzeffekts“ der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 6.9.2018, 213 C 9522/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl