Räumlichkeiten, die zum Betrieb eines Modegeschäfts vermietet sind, müssen eine Raumtemperatur aufweisen, die sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter sowohl erforderlich als auch üblich sind, d. h. zwischen 20 Grad und 26 Grad.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Streit um die Raumtemperatur in einem gewerblichen Mietobjekt. Die Parteien stritten auch darum, ob der Mietmangel behoben sei oder nicht. Das Gericht entschied hier zugunsten des Mieters. Ist streitig, ob der Vermieter einen Mietmangel beseitigt hat, muss der darlegen und beweisen, dass er die Beseitigungsmaßnahmen ausgeführt hat. Kann er das nicht, verliert er den Rechtsstreit.

Quelle: OLG Rostock, Urteil vom 17.5.2018, 3 U 78/169, Abruf-Nr. 202896 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein verurteilter Straftäter hat keinen Anspruch darauf, als Polizeiangestellter im Objektschutz eingestellt zu werden.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Bewerbers, der im Bewerbungsverfahren um eine entsprechende Stelle nicht berücksichtigt worden war. Der Mann war 2009 aufgrund einer schweren Körperverletzung als 20-jähriger zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Nun bewarb er sich auf eine Stelle als Polizeiangestellter im Objektschutz. Das Land Berlin stellte zunächst eine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung in Aussicht, lehnte diese jedoch ab, nachdem es im Zuge der weiteren Prüfung Kenntnis von der Verurteilung erhalten hatte.

Das LAG hat einen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren abgelehnt. Das Land Berlin habe trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.5.2018, 10 Sa 163/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein beim Bergen und Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs entstehender weiterer Schaden am Fahrzeug ist dem Erstschädiger zuzurechnen.

So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Urteil stammt aus dem Fragenkreis der weiteren Schäden nach dem Unfallereignis. Noch unmittelbarer und zeitnäher als der Abschleppvorgang kann ein weiterer Vorgang bezogen auf das verunfallte Fahrzeug kaum sein. Der innere Zusammenhang zur Unfallverursachung durch den Schädiger ist offensichtlich. Ohne den Unfall wäre es nicht zum Bergeschaden gekommen. Deshalb ist der Zurechnungszusammenhang zum Erstschaden nicht unterbrochen.

Quelle: LG Stuttgart, Urteil vom 29.3.2018, 16 O 461/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es gibt weder in der HOAI noch in der Rechtsprechung konkrete Angaben, wie oft (bei welcher Projektgröße oder welcher Projektkomplexität) die Bauüberwachung auf der Baustelle anwesend sein muss. Die Rechtsprechung hat lediglich festgestellt, dass sich die Intensität der Bauüberwachung nach den fachtechnischen Anforderungen und der Zuverlässigkeit der ausführenden Unternehmen richtet. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Auftraggeber eine Mindestpräsenz auf der Baustelle nur verlangen kann, wenn

  • dies im Vertrag konkret vereinbart wurde oder
  • es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Anwesenheit nicht reicht, um eine möglichst mangelfreie Bauausführung zu gewährleisten.

Wichtig Die Rechtsprechung hat sich bisher auch nicht explizit dazu geäußert, ob die Bauüberwachung das Entstehen von Mängeln verhindern muss, oder ob sie Mängel lediglich erkennen und rügen muss. In der Fachwelt werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Je nach Auffassung hat das auf den Personaleinsatz erhebliche Auswirkungen. Übereinstimmung besteht wohl darüber, dass der Architekt die Präsenz auf der Baustelle erhöhen muss, wenn die Anzahl an Ausführungsmängeln zunimmt. Wer dem nicht nachkommt (was durch Bautagesberichte nachweisbar ist), kommt in Schwierigkeiten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werden Patienten fixiert, ist dies ein Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein. Sie muss den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen.

Hierauf wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hin. Die Richter machten deutlich, dass es  sich bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung um eine Freiheitsentziehung handelt. Dafür sieht das Grundgesetz (Art. 104 Abs. 2 GG) einen verfahrensrechtlichen Vorbehalt vor. Erforderlich ist, dass ein Richter darüber entscheidet. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Sie löst den Richtervorbehalt abermals aus. Die Maßnahme ist also von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt. Aus dem Grundgesetz folgt daher ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.

Mit dieser Begründung hat das BVerfG auf zwei Verfassungsbeschwerden hin die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt. Es hat bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30.6.2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

Quelle: BVerfG, Urteil vom 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Abruf-Nr. 202573 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in dem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, dessen Tochter Bühnentänzerin werden wollte. Sie hatte nach der mittleren Reife die Schule verlassen und an einer Hochschule erfolgreich den Studiengang Tanz abgeschlossen. Es gelang ihr jedoch nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen nahm sie 2012/13 die Schulbildung wieder auf, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie BAföG-Leistungen.

Das Land verlangte später von den Eltern Ausbildungsunterhalt in Höhe von 6.400 EUR. Das ist der Betrag, den das Land der Tochter an BaföG-Leistungen bewilligte. Eltern müssen dem fördernden Land derartige Zahlungen erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Richter am OLG entschieden jedoch, dass die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden. Darum müssten sie dem Land die BAföG-Leistungen nicht erstatten. Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, so der Senat, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, müssten sie grundsätzlich die Kosten einer weiteren Ausbildung nicht mehr übernehmen. Ausnahmen hiervon würden nur unter besonderen Umständen gelten.

Die Eltern hätten ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt schuldeten sie nicht. Das spätere Studium der Psychologie sei keine Weiterbildung, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Sie habe immer Ballett getanzt. Die Ausbildung habe sie erfolgreich abgeschlossen. Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. Deswegen sei für sie erkennbar geworden, dass Bewerbungen im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien.

Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, dass sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 27.4.2018, 7 UF 18/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Er machte deutlich, dass der Auftragnehmer in einem solchen Fall den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung informieren muss. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese dem Auftraggeber bekannt sind oder sie sich ohne Weiteres aus den Umständen ergeben. Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Möglichkeiten:

  • Er kann zum einen verlangen, dass die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Folge ist, dass ein aufwendigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall verlangen, dass seine Vergütung angepasst wird.
  • Der Auftraggeber kann zum anderen davon absehen, dass die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik angewendet werden. Damit vermeidet er, dass sich das Bauvorhaben verteuert.

Quelle: BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14

Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Rückzahlungsklausel bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist nicht in jedem Fall wirksam. Nimmt sie keinen Bezug auf den Grund des Ausscheidens, kann sich der Arbeitnehmer berechtigte Hoffnungen darauf machen, dass die Rückzahlungsregelung unwirksam ist.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin. So differenziert eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens, wenn auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers ein Rückzahlungsanspruch entstehen soll. Sie benachteiligt dann den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Damit ist sie nach Ansicht des LAG Hamm unwirksam.

Quelle: LAG Hamm 18.5.2018, 1 Sa 49/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Wille des volljährigen Betroffenen ist bei der Bestellung eines Betreuers mit zu berücksichtigen. Er darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.

Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass alle relevanten Umstände umfassend abgewogen werden. Dabei müssen sich Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die dagegen sprechen, die vorgeschlagene Person zu bestellen. Der das Wohl des Betroffenen gefährdende Eignungsmangel muss für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis bestehen.

Für einen bindenden Betreuervorschlag muss der Betroffene keine natürliche Einsichtsfähigkeit haben. Er muss auch nicht in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung seines Vorschlags begegnet.

Quelle: BGH, Beschluss vom 9.5.2018, XII ZB 553/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters sind auch Reisegutscheine im Rahmen einer Reisepreisversicherung abgesichert.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die einen Reisegutschein im Wert von 438 EUR für eine Flugreise nach Rom erworben hatte. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der den beklagten Versicherer als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Frau vor der Abreise mit, dass ihre Reise storniert werde. Über das Vermögen der Reiseveranstalterin sei nämlich das Insolvenzverfahren angeordnet worden. Daraufhin nahm die Frau den Versicherer als Reisepreisversicherer in Anspruch.

Der Versicherer meinte, es läge kein Versicherungsfall vor. Die Frau habe nämlich keine Reise bezahlt, sondern diese lediglich mit einem Gutschein bezahlt. Der Versicherer ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme. Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.

Das Amtsgericht sah das jedoch anders und hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich. Entsprechend müsse der Reisepreisversicherer im Insolvenzfall auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.2.2018, 30 C 3256/17 (71)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl