Im Frühjahr kommt die Zeit, über den nächsten Urlaub nachzudenken. Neue Umfrageergebnisse* von Hotels.com© deuten jedoch darauf hin, dass das Thema Urlaubsbuchung für Millennials offenbar nicht im Vordergrund steht: 47 % nehmen nicht ihren gesamten Jahresurlaub in Anspruch. Die Befragung von 300 jungen Berufstätigen zeigt, dass mehr als 60 Prozent sich bei der Arbeit einfach zu beschäftigt und gestresst fühlen, um ihre gesamten Urlaubstage in Anspruch nehmen zu können.

Die Hotels.com-Umfrage* hatte u. a. folgende Ergebnisse:

  • Fast jeder Zweite (47,67 %) der jungen Berufstätigen nehmen nicht ihren gesamten Jahresurlaub in Anspruch. Dabei geben mehr als die Hälfte (60,14 %) an, zu beschäftigt zu sein.
  • Der durchschnittliche Millennial „verschwendet“ fast 8 Tage Jahresurlaub mit Arztterminen oder Besuchen von Handwerkern. Das sind 30 % des Urlaubs, der ihnen zusteht.
  • 7 Prozent der Befragten gibt an, vergessen zu haben, Jahresurlaub zu buchen, gleichzeitig wünscht sich aber die Mehrheit der Befragten 36 Tage Urlaub pro Jahr, um richtig zu entspannen.
  • 18-34-Jährige geben zu, im Urlaub das Gefühl zu haben, währenddessen auf der Arbeit etwas zu verpassen. Fast zwei Drittel der Befragten (70,66 %) gibt an, im Urlaub zu arbeiten, was bei einem Drittel (33,67 %) zu Auseinandersetzungen mit dem Partner führt.

Selbst wenn sie Zeit dafür finden, Urlaub zu nehmen, werden 30 Prozent der Urlaubstage – das sind im Schnitt fast 8 Tage – für Beschäftigungen benutzt, die mit Entspannung wenig zu tun haben: Dazu gehören zum Beispiel Arbeiten im Haushalt und das Warten auf Paketlieferungen. Darüber hinaus nutzen mehr als die Hälfte der Befragten Urlaubstage, um zum Arzt zu gehen (52,66 %); auf Handwerker zu warten (28,33 %); Hochzeiten zu besuchen (33 %) oder auf Beerdigungen zu gehen (27,33 %). Da ist es kein Wunder, dass so viele junge Leute (21 %), die Alltagstermine in ihren Jahresurlaub drücken, zur Arbeit zurückkehren und sich fühlen, als ob sie überhaupt keine Pause gehabt hätten.

Passend dazu sind junge Berufstätige der Ansicht, dass sie rund 11 Tage mehr Urlaub benötigen, als ihnen zusteht, und wünschen sich 36 Tage statt des durchschnittlichen Anspruchs von 25 Tagen. Gründe dafür könnten sein, dass sie im Schnitt 4 Tage brauchen, um zu Urlaubsbeginn wirklich von der Arbeit „abzuschalten“, und dass mehr als 70 Prozent der Befragten sich auch während des Urlaubs mit Arbeit beschäftigen. Dabei nehmen fast doppelt so viele Männer (40,94 %) wie Frauen (23,7 %) ihre Arbeitslaptops oder -telefone mit in den Urlaub und prüfen ihre E-Mails durchschnittlich sieben Mal in einer Woche. Da ist es fast verständlich, dass diese Arbeitswut die privaten Beziehungen beeinflusst: Jeder Dritte der Befragten (33,67 %) gibt an, sich deswegen mit dem Partner während des Jahresurlaubs gestritten zu haben.

Quelle: obs/hotels.com

* Umfrage von 300 deutschen Erwerbstätigen im Alter zwischen 16 und 35 Jahren, durchgeführt von OnePoll zwischen dem 23.12.2017 und dem 3.1.2018. Alle in der Veröffentlichung enthaltenen Statistiken stammen aus dieser Umfrage.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beleidigt ein Arbeitnehmer einen Kollegen derartig, dass dieser nach Form und Inhalt erheblich in seiner Ehre verletzt wird, verstößt er damit erheblich gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies kann an sich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers, der einen Kollegen als „kleiner Dreckstürke“ bezeichnet hatte. Er war daraufhin von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden.

Die Richter stellten klar, dass sich der Arbeitnehmer dabei nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen könne. Die freie Meinungsäußerung schütze weder vor Formalbeleidigungen noch vor bloßen Schmähungen oder vor bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen. Unerheblich sei auch, dass es sich nur um eine einmalige Ehrverletzung gehandelt habe. Auch diese sei kündigungsrelevant. Sie wiege um so schwerer, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass – je nach Schwere des Vorfalls – bei einem einmaligen Vorfall zunächst eine Abmahnung erfolgen müsse. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer aber Glück: Die Kündigung war unwirksam, weil sein Arbeitgeber zuvor die notwenige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt hatte.

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 3.5.2017, 15 Sa 1358/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Leitet ein Arbeitnehmer Mails mit betrieblichen Informationen auf seinen privaten E-Mail-Account weiter, weil er damit seine künftige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber vorbereiten will, verletzt er damit seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht. Er kann deshalb fristlos gekündigt werden.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitnehmers hin, der sich gegen seine fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt hatte. Die Richter machten deutlich, dass die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers unmittelbar gefährdet seien, wenn der Arbeitnehmer in ungewöhnlichem Umfang Mails mit betrieblichen Informationen an seinen privaten E-Mail Account leiten würde. Dieses gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer gerade in Vertragsverhandlungen mit einem Konkurrenten des Arbeitgebers stand.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.5.2017, 7 Sa 38/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nur zu gewähren, wenn es sich um einen echten Bewerber gehandelt hat. Dies ist zu verneinen, wenn sich jemand nicht ernsthaft um die Stelle bewirbt, sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung anstrebt.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall eines 43-jährigen Mannes aus München. Er hatte in einem Wochenblatt die folgende Stellenanzeige einer im Sportmarketing tätigen Agentur gesehen: „Nette weibl. Telefonstimme ges.! Akquise f. Sport Marketingagentur auf Provisionsbasis/Home Office. (…)“. Der Mann bewarb sich per E-Mail. Er erhielt jedoch eine Absage. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass man sich bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe. Der Mann hält die  Stellenanzeige für geschlechtsdiskriminierend und verlangt 1.600 EUR Schadenersatz (ein potenzieller dreimonatiger Verdienstausfall).

Die beklagte Agentur weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, der Mann sei für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet, da er überqualifiziert sei. Auch sei die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft. Vielmehr sei der Mann ein sogenannter AGG-Hopper.

Der zuständige Richter sah das ebenso und wies die Klage ab. Es könne dahinstehen, ob der Mann vorliegend überhaupt für die angebotene Stelle objektiv geeignet gewesen sei. Das erscheine bereits äußert zweifelhaft angesichts der Tatsache, dass er als gelernter Bankkaufmann offensichtlich überqualifiziert für die Stellenanzeige der Beklagten sei. Jedenfalls fehle es an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung.

Bei der Bewerbung handele es sich ersichtlich um eine Art Rundschreiben, das lediglich ansatzweise einen konkreten Bezug zur angebotenen Stelle enthalte. Sie erwecke den Eindruck, aus unstrukturiert aneinander gereihten Textbausteinen zu bestehen.

Nicht unberücksichtigt bleiben könne zudem der Umstand, dass der Mann bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt habe. Er ist am Amtsgericht München bereits gerichtsbekannt. Es kommen weitere Klagen hinzu, unter anderem auch vor dem Arbeitsgericht. In diesem Zusammenhang ist auch auf ein möglicherweise versehentlich im Rahmen eines Anlagenkonvoluts bei Gericht eingereichtes Schreiben des Mannes hinzuweisen. Auf Seite 2 dieses Konvoluts antwortete er offenbar auf die E-Mail eines Herrn Rüdiger N. Dabei führt er unter anderem aus, dass er mit seinen AGG-Klagen insgesamt 1010 EUR verdient habe und unter anderem davon gut leben könne.

Insgesamt wertet das Gericht diese Umstände in ihrer Gesamtschau dahingehend, dass der Mann gewerbsmäßig missbräuchliche AGG-Klagen anstrengt, um damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Obwohl die Beklagte gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat, stehen dem Mann daher keine Ansprüche zu, so das Urteil. Die Berufung wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen, die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 24.11.2016, 173 C 8860/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne kann nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wegen der Eigenart der Arbeitsleistung wirksam befristet werden, wenn die Tätigkeit überwiegend künstlerischer Natur ist.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die an einem Theater als Maskenbildnerin beschäftigt war. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. In dem Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Frau überwiegend künstlerisch tätig ist. Ferner ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2014 befristet ist und sich um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne erklärt wird. Der Arbeitgeber sprach im Juli 2013 eine Nichtverlängerungsmitteilung zum 31. August 2014 aus. Die Frau hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. August 2014 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen. Die Revision der Frau hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sind im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt. Maskenbildner gehören zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig sind.

Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Behält bei einer Betriebsabspaltung der bisherige Betrieb seine Identität, bleibt dessen Betriebsrat im Amt.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hin. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall für ein Übergangsmandat kein Raum ist. Dies gelte entsprechend auch für die Schwerbehindertenvertretung. Es müsse also in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der verbleibende Betrieb seine Identität behalte oder nur noch als Rumpfbetrieb bestehe.

Quelle: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2017, 12 TaBVGa 4/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Unter bestimmten Voraussetzungen muss auch ein Auszubildender seine Ausbildungsvergütung zurückzahlen, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) zulasten eines Auszubildenden. Weil der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung nicht regelmäßig zahlte, traf man sich vor Gericht. Hier schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtete sich darin, rückständige Ausbildungsvergütung von 2.800,00 EUR netto zu zahlen. Den Betrag zahlte er erst, nachdem der Auszubildende die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte.

Fast ein Jahr später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Eröffnungsbeschluss nennt als Grundlage der Eröffnung neben zwei Anträgen aus dem Jahr 2014 ausdrücklich auch einen bereits am 7.10.2010 – und damit mehr als zwei Jahre vor der Zahlung der rückständigen Ausbildungsvergütung – gestellten Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangt die Rückzahlung der Ausbildungsvergütung. Der Auszubildende hat geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verfahren auch auf den Antrag vom 7.10.2010 hin eröffnet worden sei. Zudem könne ihm durch die Anfechtung nicht die Ausbildungsvergütung entzogen werden, die auch sein Existenzminimum habe sichern sollen. Die Richter am BAG entschieden jedoch zugunsten des Insolvenzverwalters. Sie begründeten das folgendermaßen:

 

  • Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), können vom späteren Insolvenzverwalter ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden (Insolvenzanfechtung). Voraussetzung ist, dass die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.

 

  • Dabei sind Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent. Diese Einordnung hat der Gesetzgeber wiederholt unbeanstandet gelassen. Deshalb hat sich das BAG der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. Zuletzt wurde die im Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ (BT-Drs. 18/7054) vorgesehene Gesetzesänderung, nach der eine inkongruente Deckung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden war, nicht verwirklicht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, solche Zahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 18/11199 S. 10).

 

  • Die Arbeitsgerichte sind auch daran gebunden, dass das Amtsgericht als Insolvenzgericht im rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss auch den Insolvenzantrag vom 7.10.2010 als Eröffnungsgrundlage bestimmt hatte. Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei Druckzahlungen zu erwägen, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht. Der  Arbeitnehmer kann in solchen Fällen die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen wie Grundsicherung und Insolvenzgeld in Anspruch nehmen. Das gilt auch für den Fall der Rückforderung einer Ausbildungsvergütung.

Quelle: BAG, Urteil vom 26.10.2017, 6 AZR 511/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf einem Arbeitszeitkonto anordnen kann, wenn sich seine Weisung dabei in den Grenzen der Billigkeit bewegt.

Das LAG formulierte es in seinem Leitsatz wie folgt: „Die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto erfolgt im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gem. § 106 Satz 1 GewO , ohne besondere Abreden ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.“

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 18.5.17, 18 Sa 1143/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf einem Arbeitszeitkonto anordnen kann, wenn sich seine Weisung dabei in den Grenzen der Billigkeit bewegt.

Das LAG formulierte es in seinem Leitsatz wie folgt: „Die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto erfolgt im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gem. § 106 Satz 1 GewO , ohne besondere Abreden ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.“

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 18.5.17, 18 Sa 1143/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer während seiner Arbeitszeit auf dem Dienstcomputer ein Fußballspiel schaut, kann abgemahnt werden.

Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Köln sagen lassen. Er hatte während der Arbeitszeit jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen. Das hatten mehrere Zeugen ausgesagt. Daraufhin war er von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden. Mit seiner Klage wollte er die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Es hielt die Abmahnung für gerechtfertigt. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer während der betreffenden Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe.

Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.8.2017, 20 Ca 7940/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl