stapel_paragraph_01Bei der Ermittlung des Elterngelds ist der Arbeitslohn des Berechtigten für die letzten zwölf Monate um „sonstige Bezüge“ wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Gratifikationen zu kürzen. Prinzipiell stellen zwar auch Provisionszahlungen an den Arbeitnehmer „elterngeldschädliche“ sonstige Bezüge dar. Fließen sie dem Arbeitnehmer aber mehrmals im Jahr nach festgelegten Stichtagen zu, erhöhen sie das Elterngeld.

Diese gute Nachricht kommt vom Bundessozialgericht (BSG). Nach Ansicht des Gerichts muss bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Ermittlung des Elterngelds beachtet werden, dass Steuer- und Elterngeldrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Deshalb dürfen Provisionszahlungen bei der Ermittlung des Zwölf-Monats-Einkommens nicht außer Acht gelassen werden, nur weil das Finanzamt diese im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge begünstigt (BSG, B 10 EG 7/13).

Hinweis: Es sind aber nur Provisionen „begünstigt“, die dem Arbeitnehmer regelmäßig neben dem Grundgehalt zu bestimmten Stichtagen gezahlt werden. Einmalige Provisionen, die der Arbeitgeber freiwillig als Anerkennung für besondere Leistungen zahlt, erhöhen das Elterngeld nicht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personAuch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

So entschied es aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies – wie bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) zuvor – die Befristungskontrollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrags gerichtete Klage eines Betriebsratsmitglieds ab. Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber bestritt dies.

Die Richter am BAG führten aus, dass die vom LAG vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden, nicht zu beanstanden sei. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren sei auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Das gelte auch für Betriebsratsmitglieder. Deren Betriebsratsamt stehe der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert werde. Das Betriebsratsmitglied habe dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Im Prozess liege die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Lege es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, müsse sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften. Im vorliegenden Fall sei der Vortrag der Klägerin hierzu aber nicht ausreichend gewesen (BAG, 7 AZR 847/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf, ImpressumVerlangt eine Fluggesellschaft eine Mindestgröße für Piloten von 165 cm, liegt hierin eine unzulässige Diskriminierung des Bewerbers.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer jungen Frau hin, die wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm nicht zur Pilotenausbildung zugelassen wurde. Ein Tarifvertrag, der Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Klägerin beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie sieht in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer. Die Fluggesellschaft hatte sich darauf berufen, die Mindestgröße sei erforderlich, um Flugzeuge sicher zu steuern.

Das LAG hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es wie das erstinstanzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Es hat darauf hingewiesen, dass andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen. Im Endeffekt hat es die Schadenersatzklage aber gleichwohl abgewiesen, da formelle Voraussetzungen nicht erfüllt waren (LAG Köln, 5 Sa 75/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächEs ist nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen.

Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Berlin in einem Rechtsstreit, in dem ein Bewerber den Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen hatte. Der Arbeitgeber finanzierte Volontariatsstellen bei einer Tageszeitung. Er schrieb eine dieser Stellen ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund aus und lehnte die Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Bewerbers – von vornherein ab. Der Arbeitgeber hielt die Benachteiligung von Männern für gerechtfertigt. Sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Arbeitgeber jedoch zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt. Er habe den Bewerber bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Die Maßnahme könne nicht geeignet sein, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, weil es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe. (Arbeitsgericht Berlin, 42 Ca 1530/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia/lolipepEin Arbeitnehmer, der private Elektrogeräte an seinem Arbeitsplatz aufstellt, betreibt und beim Arbeitgeber anmeldet, muss auch die hierfür erhobene (angemessene) „Energiepauschale“ selbst tragen.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Iserlohn. Eine Stadtverwaltung belegte alle Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz elektrische Geräte betrieben, mit einer monatlichen Energiekostenpauschale. Konkret ging es um private Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Kühlschränke, Mikrowellen etc. Für die Anmeldung eines Kühlschranks wurden 5 EUR fällig, für kleinere Geräte 4 EUR. Der Betrag wurde jeden Monat vom Gehalt abgezogen. Beschäftigte, die auf die Nutzung von Privatgeräten verzichteten, mussten keine Kostenpauschale entrichten. Ein Arbeitnehmer verlangte von der Stadt Erstattung von 24 EUR, der Kühlschrankpauschale für sechs Monate.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dem Arbeitgeber stehe die Forderung auf 4 EUR (netto) pro Monat zu. Mit der „Anmeldung“ des Kühlschranks durch den Arbeitnehmer und des damit verbundenen „Einverständnisses“ mit dem Abzug der „Energiepauschale“ für den Betrieb des privaten Kühlschranks hätten die Parteien konkludent eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Diese besage, dass der Arbeitgeber den Betrieb des privaten Kühlschranks gestatte und der Arbeitnehmer im Gegenzug hierfür einen pauschalierten Betrag für den Energieverbrauch in Höhe von 4 EUR monatlich zahle. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung unterliege keinen Bedenken. Nicht entschieden wurde, ob die Stadt als Arbeitgeber auch einseitig solche Pauschalen erheben, und ob sie die Nutzung privater Elektrogeräte untersagen kann (Arbeitsgericht Iserlohn, 2 Ca 443/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigung_IMG_0945.JPGVeröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann dies zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin entschieden. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren. Dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß.

Das LAG hat die Kündigung – ebenso wie bereits das Arbeitsgericht – für rechtsunwirksam gehalten. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Mit einer unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt. Dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne. Das Verhalten der Arbeitnehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, während die – außerordentliche oder ordentliche – Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei. Die Arbeitnehmerin hatte eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind war aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren. Es wurde durch die Bilder nicht bloßgestellt. Vielmehr war die Veröffentlichung geeignet, den Betrachter für das Kind einzunehmen. Bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, konnte den Bildern nicht entnommen werden. Auch gab es auf ihnen keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber derartige Veröffentlichungen billigen würde. Die Arbeitnehmerin hatte die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch den Arbeitgeber von ihrem Facebook-Auftritt entfernt. Bei einer Abwägung aller Umstände konnte von dem Arbeitgeber erwartet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, 17 Sa 2200/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleEinem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Arbeitnehmers. Vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit hatte dieser für sich verschiedene nautische Befähigungszeugnisse beantragt, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer habe durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handele sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war. Die Kündigung sei trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Arbeitnehmer habe seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistellungsphase. Auch während dieser bestehe das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber müsse unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das habe auch dem Arbeitnehmer bewusst sein müssen (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 410/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_41480871_XSEin Fall vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach zeigt, dass erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen, wenn dem Arbeitnehmer der Diebstahl von geringwertigen Dingen vorgeworfen wird.

Die 36-jähige Klägerin ist seit 1998 als Mitarbeiterin im Einzelhandelsgeschäft des Beklagten in Korschenbroich beschäftigt und war zuletzt neben Tätigkeiten an der Kasse, der Warenannahme und Bestückung des Geschäfts mit Ware auch mit der Kassenabrechnung, Kassenbuchführung, Abschließen des Geschäfts nach Feierabend, Geldtransport zur Bank und mit der Führung der Drogerieabteilung befasst.

Am 9. Mai 2014 entsorgte die Klägerin Altpapier und Altkartons in der sich auf dem Parkplatz des Supermarktes befindenden Papierpresse. Nachdem sie einen der Kartons hin- und her geschüttelt hatte, legte sie diesen in den Kofferraum ihres auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Diesen Vorgang nahm der Beklagte über das im Betrieb und auch im Parkplatzbereich installierte Kamerasystem wahr, konfrontierte die Klägerin damit und nahm gemeinsam mit ihr den im Kofferraum befindlichen mittelgroßen Karton in Augenschein. In diesem befand sich ein weiterer kleinerer Karton mit Fußballsammelbildern. Diese Sammelbilder erwirbt der Beklagte zu einem Preis von 8 Euro pro Karton. Sie werden an Kunden des Beklagten ab einem Einkauf von 10 Euro an der Kasse abgegeben. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.

Dagegen hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin behauptet, nicht bemerkt zu haben, dass sich in dem mittelgroßen Karton etwas befunden habe. Dies sei ihr insbesondere beim Schütteln nicht aufgefallen. Sie habe den Karton für leer gehalten und habe ihn zu Archivierungszwecken mit nach Hause nehmen wollen. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass die fristlose Kündigung angesichts des geringen Wertes der Fußballbilder unverhältnismäßig sei.

Der Beklagte trägt vor, der Klägerin sei der Inhalt des Kartons durchaus bekannt gewesen. Das Gewicht der Fußballbilder (fast 1,3 kg) habe sie bemerken müssen. Die Klägerin habe eine besondere Vertrauensstellung inne. Das Vertrauensverhältnis sei nun irreparabel zerstört.

Die Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat im Gütetermin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits u.a. davon abhängen wird, ob der Klägerin der Inhalt des Kartons bewusst war und davon, welches Ergebnis die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stets durchzuführende Interessenabwägung hat. Über diese Fragen entscheidet nach ergebnislosem Gütetermin die Kammer in einem weiteren Termin. Zur Anberaumung eines Kammertermins kam es aber nicht, da sich die Parteien widerruflich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt haben.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitsvertrag in deutscher SpracheWird in einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht einfach komplett verneinen. Es muss den angemessenen Teil des Lohns als Betriebsausgabe anerkennen.

Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klargestellt. Im Urteilsfall hielt das FG einen Stundenlohn von 10 EUR für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen. Der Ehemann hatte das Doppelte gezahlt (FG Niedersachsen, 9 K 135/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossWird dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt, darf deshalb der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

So entschied es aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Krankenschwester. Diese hatte vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie erfolglos von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub habe dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegengestanden. Er habe den Arbeitgeber auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) habe jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift sei unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG binde den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordne es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) finde sich dagegen nicht. Komme es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindere dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch sei der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG, 9 AZR 678/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl