Die Erbengemeinschaft kann als solche mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Arbeitsvertragspartei sein.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Nach Ansicht der Richter seien die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entwickelt wurden, auf die Erbengemeinschaft nicht übertragbar. Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers würden die Miterben daher zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten. Eine Klage müsse sich daher immer gegen alle Miterben gemeinsam richten, eine Klage gegen die Erbengemeinschaft als solche sei erfolglos (LAG Hamm, 2 Ta 337/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verstößt ein Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann dies eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob zuvor eine einschlägige Abmahnung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Verwaltungsangestellter. 2007 hatte es ein Verfahren vor der Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gegeben. Eine Mitarbeiterin fühlte sich von ihm belästigt und machte deutlich, dass sie weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche. Als Ergebnis des Verfahrens wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe „auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben“.

Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an den Arbeitgeber und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Er hat behauptet, der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr u.a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung bei dem Arbeitgeber bekomme.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es stehe noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliege. Das Landesarbeitsgericht habe zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden sei. Es habe aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Ob die Kündigung gerechtfertigt sei, könne der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht habe keine dazu hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen (BAG, 2 AZR 258/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, die Drucksituation zu beseitigen.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der als Vertriebsingenieur tätig war. Nach einem Freizeitunfall war er in 2009 mehrere Monate arbeitsunfähig krank. Nach seiner Gesundung befand er sich – neben anderen Kollegen – seit November 2009 in Kurzarbeit Null. Die Arbeitgeberin versuchte, den Kläger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen und bot ihm eine Abfindung an. Eine Einigung erfolgte nicht. Im Februar 2011 kündigte die Arbeitgeberin mit der Begründung, zwei eng mit dem Kläger zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die für hohen Umsatz sorgten, hätten gedroht, bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers selbst zu kündigen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis im März 2011 fristgemäß.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Berufung der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Der Richter am LAG stellte klar, dass es nicht ausreiche, wenn sich der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung nur auf eine Drucksituation berufe. Er müsse vielmehr genau darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen habe, um die Drucksituation in den Griff zu bekommen. Der Hinweis auf allgemeine Gespräche reiche nicht aus (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 331/11).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigungsberechtigt ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Soweit die Theorie. Aber bei juristischen Personen wie z.B. bei der Aktiengesellschaft oder der GmbH stellt sich die Frage, wer denn eigentlich der Arbeitgeber ist, bzw. für ihn auftreten darf.

Diese Frage beantwortete das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Kündigungsrechtsstreit. Es stellte klar, dass dies die Organmitglieder der Gesellschaft seien. Daneben könnten auch die Mitarbeiter wirksam kündigen, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen habe. In eng begrenzten Ausnahmefällen könne dem Arbeitgeber allerdings auch die Kenntnis einer dritten Person zugerechnet werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Stellung dieser Person im Betrieb nach den Umständen erwarten lasse, sie werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten, bzw. sie eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb habe. Zudem müsse sie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, einen kündigungsrelevanten Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit der Meldung der Kündigungsberechtigte ohne weitere Ermittlungen seine Entscheidung zur Kündigung treffen könne. Hauptbeispiel hierfür sei z.B. ein Personalleiter (LAG Hessen, 17 Sa 569/11).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Feuerwehrleute müssen sich auch während ihrer Ruhepausen in der Feuerwache für Noteinsätze bereithalten.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Fall der Mainzer Berufsfeuerwehr. Der dortige Dienstplan sieht von Montag bis Donnerstag jeweils zwei Schichten von 7:00 bis 17:00 Uhr und von 17:00 bis 7:00 Uhr sowie freitags bis sonntags jeweils 24-Stunden-Schichten vor. Während der drei festgelegten Pausen sind die Feuerwehrbeamten zwar von der Arbeit befreit. Sie dürfen jedoch die Feuerwache nicht verlassen, damit sie auch in dieser Zeit jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen. Gegen diese Arbeitszeitregelung klagten zwei Feuerwehrmänner mit dem Ziel, während der Arbeitspausen vom Bereitschaftsdienst freigestellt zu werden.

Das OVG wies die Klagen jedoch ab. Zwar bestimmten sowohl das rheinland-pfälzische Landesrecht als auch europäische Arbeitszeitregelungen, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen sei. In dieser Zeit müsse der Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Jedoch fänden die Arbeitszeitvorschriften auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Denn dort sei es u.a. wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Die mit dieser Pausengestaltung verbundene Belastung der Beamten werde durch eine Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten und deren Nachholung im Falle der Unterbrechung ausgeglichen. Im Übrigen werde jeder Feuerwehrbeamte durchschnittlich nur einmal in drei Wochen in einer Pause zu einem Noteinsatz herangezogen (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11355/11.OVG und 2 A 11356/11.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) enthaltene Staffelung der Urlaubstage nach dem Lebensalter der Arbeitnehmer ist unwirksam. Auch jüngere Arbeitnehmer können den höheren Urlaubsanspruch geltend machen.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer 1971 geborenen und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigten Frau. Diese wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie hat gemeint, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.

Das sah das BAG ebenso. Die Richter entschieden, dass der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zustehe. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteilige Beschäftigte unmittelbar, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters könne nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage betrage (BAG, 9 AZR 529/10).

Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Anders als § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die gesetzliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Diese Tarifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Nach dem AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers, der mit dem Dienstwagen in den Urlaub gefahren war. Als er nach seiner Rückkehr die Benzinquittungen seinem Arbeitgeber vorlegte, verweigerte dieser einen Ausgleich. Zu Unrecht, entschied das LAG. Sehe der Arbeitsvertrag keine Beschränkungen vor, müsse der Arbeitgeber zahlen. Das gelte auch für die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs (LAG Hamm, 7 Sa 1485/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. bestätigt. Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die drei Monate lang in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig war. In dieser Zeit wurde sie mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin. Nach ihrem Ausscheiden war sie weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das LAG war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 EUR angedroht. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potenzielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es dagegen nicht (LAG Hessen, 19 SaGa 1480/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Besteht keine (wirksame) Vergütungsregelung, muss der Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Lagerleiters, der bei einer Spedition ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800 EUR erhielt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber die Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Das BAG bestätigte die entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht. Die Spedition schulde dem Lagerleiter die Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts sei die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten gewesen. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei wegen Intransparenz unwirksam. Der Arbeitsvertrag lasse aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Lagerleiter für das regelmäßige Bruttoentgelt schulde. Er habe bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukomme (BAG, 5 AZR 765/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ist der Arbeitgeber aber auch berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass der Arbeitgeber für das Vorlageverlangen bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen besonderen Anlass brauche. Auch könne nach Ansicht der Richter die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht nicht auf billiges Ermessen geprüft werden (LAG Köln, 3 Sa 597/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl