Ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage kann das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Dem Bauherrn wurde ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage für sechs Pkw genehmigt. Gegen diese Baugenehmigung gingen die Nachbarn – Eigentümer eines Einfamilienhauses – vor. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klage gegen die Baugenehmigung – mit Erfolg.

Zwar würde von dem Bauvorhaben, das das Wohnhaus der Kläger um weniger als eine Geschosshöhe überrage, keine erdrückende Wirkung ausgehen. Auch würde das Grundstück der Kläger nicht unzumutbar verschatten. Die Kläger müssten die von dem Bauvorhaben ausgehenden Möglichkeiten der Einsichtnahme auf ihr Grundstück hinnehmen. Jedoch verletze die Genehmigung des Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage die Kläger in ihren Rechten, was Lärmschutz anbelangt. Der eingeschaltete Lärmsachverständige habe in seiner Immissionsprognose überzeugend dargelegt, dass am Wohngebäude der Kläger infolge des Fahrverkehrs zur Tiefgarage nachts Geräuschimmissionen entstünden, welche die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm überschritten. Die unzulässig hohen Spitzenpegel gingen nach den sachverständigen Feststellungen nicht auf die typischerweise von den Fahrzeugen ausgehenden Geräuschspitzen zurück. Vielmehr hätten sie ihren Grund in einer unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger vorgesehenen Rampe, die ein Gefälle von 15 Prozent habe. Hierdurch werde in der Nachtzeit für die Kläger eine unzumutbare Lärmbelastung verursacht, die mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei.

Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 13.3.2018, 1 K 1592-16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Entspricht bei Vornahme von Malerarbeiten die verwendete Farbe nach einem halben Jahr nicht mehr dem Farbton der von den Parteien zuvor besichtigten Probefläche, ist dies eindeutig eine Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung und damit ein Mangel der Werkleistung.

Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auf jeden Fall, wenn der Auftraggeber unkundig ist und mangels Aufklärung über das Vergilbungsrisiko vor oder bei Vertragsschluss erwarten darf, dass sich der Anstrich nicht nach so kurzer Zeit nicht derart wesentlich verändert.

Quelle: BGH, Urteil vom 31.8.2017, VII ZR 5/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die einmal im Vertrag vereinbarte förmliche Abnahme kann nicht durch eine Inbetriebnahme (konkludente Abnahme) ersetzt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klargestellt. In vielen Planungs- und Ausführungsverträgen ist die förmliche Abnahme als verbindliche Art der Abnahme festgeschrieben. Im Tagesgeschäft kommt es dann aber vor, dass man sich Aufwand sparen und die hohe Zahl von förmlichen Abnahmen mindern will. Dann weicht man auf die konkludente Abnahme aus – durch Prüfung und Anerkennung der Schlussrechnung oder durch Inbetriebnahme. Diese nachträgliche Vereinfachung geht nicht mehr.

Das OLG Koblenz hat klargestellt: Haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass das Werk förmlich abgenommen wird, scheidet eine spätere konkludente Abnahme des Werks, z. B. durch Inbetriebnahme aus.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 1.3.2018, 1 U 1011/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann hat der Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Architekten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Klägerin aus Hamburg entschieden. Diese beauftragte den beklagten Architekten mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Da die Klägerin Mängel vermutete, ließ sie ein Gutachten erstellen. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 EUR sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 EUR verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.

Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Er hat u.a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Die Klägerin habe ihm bereits 5.000 EUR ohne Rechnung und in bar gezahlt, bevor er seine Schlussrechnung gestellt habe. Dieser Betrag sei nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden. Die Klägerin hat dies damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zugrunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen.

Die Schadenersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Richter machten deutlich, dass dem Anspruch die vertragliche Grundlage fehle. Der abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. Dies verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen. Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Abreden“ wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz mache den gesamten Vertrag nichtig. Vertragliche Ansprüche seien daher ausgeschlossen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017, 12 U 115/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Architektenvertrag ist dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Die Planung ist deshalb mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig festgestellt. Im konkreten Fall sollte ein Architekt ein Schwimmbecken sanieren. Nach Auffassung der Sachverständigen hätte es gereicht, den Fliesenbelag zu entfernen, das Becken mit einer Dichtungsschlämme zu versehen und neu zu verfliesen. Der Architekt wollte dagegen auch die Beckenköpfe ersetzen. Für diese Kosten machte ihn der Bauherr schadenersatzpflichtig. Das OLG gab ihm recht. Zwar habe die vom Sachverständigen präferierte Maßnahme (Verwahrnut) ein Restrisiko von rund fünf Prozent. Trotzdem entspreche die Ausführung den anerkannten Regeln der Technik. Wenn der Ersatz der Beckenköpfe dem Bauherrn mehr Sicherheit geboten hätte, hätte der Architekt ihn informieren müssen, dass seine Planung über das Erforderliche hinausgeht. Das hatte er nicht getan. Er hatte dem Bauherrn auch nicht die unterschiedlichen Möglichkeiten der Sanierung und deren Kosten aufgezeigt.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.3.2018, 8 U 58/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Abrechnung eines Architekten ergab sich eine interessante Frage: Kann ein Auftraggeber Rechnungspositionen, die er in Abschlagsrechnungen noch problemlos anerkannt hat (z. B. eine Nebenkostenpauschale) bei der Schlussrechnungsprüfung rückgängig machen?

Antwort Ja, das kann er. Abschlagsrechnungen erzeugen keine Bindungswirkung in der Form, dass sich der Bauherr an eine Abrechnungsart bindet, die er bei einer Abschlagsrechnung noch anerkannt hat. Für das Beispiel Nebenkostenpauschale heißt das: Ist die Pauschale nicht schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart worden, kann eine Korrektur auch erst in der Schlussrechnung erfolgen. Als Auftraggeber können Sie dann die Pauschale verwehren und den Architekten auffordern, die Nebenkosten einzeln nachzuweisen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es kommt immer wieder vor, dass Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg geräumt werden müssen. Dies ist mit hohen Kosten verbunden. Wer aber muss für diese Kosten aufkommen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass von der beseitigten Bombe gar keine Gefahr ausging?

Über einen solchen Fall hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu entscheiden. In dem Fall bestand aufgrund alter Fotos der Verdacht, dass auf dem Gelände einer Eissporthalle in Osnabrück zwei Blindgänger liegen könnten. Auf Betreiben der Gefahrenabwehrbehörde wurden auf der Eisfläche Probebohrungen vorgenommen. Dabei wurde ein Metallgegenstand geortet. Also wurde ein 4 x 2 m großes Loch auf der Eislauffläche gegraben. Heraus kam, dass es sich bei dem Metallgegenstand um einen sog. „Zerscheller“ handelte. Das ist eine Bombe, die beim Aufprall zerbrochen und höchstens teilweise detoniert ist. Der Zünder war vom Bombenkörper abgetrennt.

Die Stadt Osnabrück forderte mit ihrer Klage von der Betreibergesellschaft der Eissporthalle Zahlung von Erbbauzinsen. Diese hielt dem Anspruch Gegenforderungen in Höhe von 88.488 EUR für die Wiederherstellung der Eisfläche entgegen.

Das Gericht gab der Betreibergesellschaft dem Grunde nach recht. Allerdings war ein Teil der Gegenforderungen verjährt. Der Betreibergesellschaft stehe ein Entschädigungsanspruch zu. Denn: Der ursprünglich bestehende Gefahrenverdacht hat sich nicht bestätigt. Der Verdachtsstörer erbringe ein Sonderopfer für die Allgemeinheit, um die vermeintliche Gefahr zu beseitigen. Daher ist er zu entschädigen.

Quelle: LG Osnabrück, Urteil vom 29.3.2018, 5 O 2410/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Stadt und der AZV streiten über das Recht zur Erhebung von Abwasserbeiträgen im Gemeindegebiet der Stadt. Der AVZ (Beklagter) hatte für das Grundstück der Stadt (Klägerin) einen Abwasserbeitrag festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Halle hat die Bescheide des Beklagten aufgehoben. Begründung: Die Beitragspflicht sei noch nicht entstanden. Nach der Rechtsprechung sei ein Grundstück erst erschlossen, wenn der Anschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer gesichert sei. Dafür sei erforderlich, dass er vom zu erschließenden Grundstück auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk ununterbrochen in seinem rechtlichen Bestand gesichert sei. Wenn er – wie hier – über Grundstücke verläuft, die im Eigentum Dritter stehen, müsse sein rechtlicher Bestand durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit dauerhaft gesichert sein. Sonst fehle es an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Die erforderliche rechtliche Sicherung könne auch nicht durch eine Widmung ersetzt werden. Diese gewährleistet nicht dauerhaft das Leitungsrecht über Privatgrundstücke.

Genau das aber war hier der Fall. Der Beitragsanspruch sei bereits wegen der fehlenden rechtlichen Sicherung nicht entstanden. Da er aber auch erst ab der rechtlichen Sicherung des Kanals entstehen kann, kann er erst zu dem Zeitpunkt entstehen, an dem sie umgesetzt ist. Denn: Der Vorteil entsteht erst mit der rechtlichen Sicherung des öffentlichen Kanalnetzes.

Quelle: VG Halle, Urteil vom 15.2.2018, 4 A 75/16 HAL

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine Baumaßnahme öffentlich gefördert und muss der Auftraggeber nach dem Zuwendungsbescheid das Vergaberecht beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadenersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Leistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb Zuschüsse zurückerstatten muss.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Billigung des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Die Entscheidung macht deutlich, dass Haftungsgefahren drohen, wenn Vergaben bei öffentlich geförderten Projekten nicht streng nach Vergaberecht durchgeführt werden. Schon der kleinste formale Fehler kann dazu führen, dass die Förderbehörde Gelder zurückfordert. Dafür haftet dann – wie jetzt durch die Rechtsprechung klargestellt – derjenige Architekt oder Ingenieur, der das Verfahren begleitet.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.8.2015, 23 U 13/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Stadt und der AZV streiten über das Recht zur Erhebung von Abwasserbeiträgen im Gemeindegebiet der Stadt. Der AVZ (Beklagter) hatte für das Grundstück der Stadt (Klägerin) einen Abwasserbeitrag festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Halle hat die Bescheide des Beklagten aufgehoben. Begründung: Die Beitragspflicht sei noch nicht entstanden. Nach der Rechtsprechung sei ein Grundstück erst erschlossen, wenn der Anschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer gesichert sei. Dafür sei erforderlich, dass er vom zu erschließenden Grundstück auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk ununterbrochen in seinem rechtlichen Bestand gesichert sei. Wenn er – wie hier – über Grundstücke verläuft, die im Eigentum Dritter stehen, müsse sein rechtlicher Bestand durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit dauerhaft gesichert sein. Sonst fehle es an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Die erforderliche rechtliche Sicherung könne auch nicht durch eine Widmung ersetzt werden. Diese gewährleistet nicht dauerhaft das Leitungsrecht über Privatgrundstücke.

Genau das aber war hier der Fall. Der Beitragsanspruch sei bereits wegen der fehlenden rechtlichen Sicherung nicht entstanden. Da er aber auch erst ab der rechtlichen Sicherung des Kanals entstehen kann, kann er erst zu dem Zeitpunkt entstehen, an dem sie umgesetzt ist. Denn: Der Vorteil entsteht erst mit der rechtlichen Sicherung des öffentlichen Kanalnetzes.

Quelle: VG Halle, Urteil vom 15.2.2018, 4 A 75/16 HAL

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl