Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verbessern und bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu beschleunigen. Rechtliche Hürden, die dem entgegenstehen, sollten baldmöglichst abgebaut werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den der Bundesrat beschlossen hat.

Mit seinem Vorschlag will der Bundesrat die Einrichtung alters- und behindertengerechter Wohnungen z. B. durch Rollstuhlrampen oder Treppenlifte unterstützen, um dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen. Die Entwurfsbegründung geht von einem Anstieg des Bedarfs an altersgerechten Wohnungen auf rund 3,6 Millionen bis zum Jahr 2030 aus. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann zwar ein Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu entsprechenden baulichen Veränderungen verlangen. Im Wohnungseigentumsrecht fehlt bisher aber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Dies soll künftig angepasst werden.

Erleichterungen fordert der Bundesrat auch beim Bau von Ladestationen an privaten Kfz-Stellplätzen. Die Möglichkeit, sein Auto bequem am eigenen Stellplatz über Nacht aufzuladen, würde mehr Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bringen, sich ein Elektromobil anzuschaffen. Der Bundesrat schlägt Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor, um bestehende rechtliche Hürden zu beseitigen. Dies könne zum Erfolg der Energiewende und zum Erreichen der CO2-Reduktionsziele beitragen, heißt es zur Begründung.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, schuldet der Unternehmer weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

Der Unternehmer haftet nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Darauf weist das OLG Düsseldorf hin.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.15, 21 U 62/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bebauungsplan, mit dem nördlich der Ortsrandbebauung eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt wird, die nicht bebaut werden darf, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller betreibt ein Weingut. Auf einem von ihm gepachteten Grundstück, das nördlich des Ortsrands im bisherigen Außenbereich liegt, befindet sich eine genehmigte Betriebshalle mit Wohnung, die zum Weingut gehört. Seinen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids zur Erweiterung der Halle lehnte die Kreisverwaltung unter Hinweis auf einen kurz zuvor als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ab.

Der Antragsteller macht geltend, der Bebauungsplan sei eine reine Verhinderungsplanung. Dem rückwärtigen Ortsbild, das durch den Plan geschützt werden solle, komme kein hoher bauhistorischer Wert zu. Ihm werde hingegen die Möglichkeit genommen, seinen Winzerbetrieb räumlich zu erweitern. Hierauf sei er angewiesen.

Das OVG gab seinem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, die aber nicht bebaut werden dürfe, stelle sich zwar nicht als unzulässige Negativplanung dar. Denn die Gemeinde verfolge mit ihr das positive planerische Ziel der Ortsbildpflege. Dieses Ziel sei auch durchaus legitim.

Allerdings habe die Gemeinde die gegenläufigen privaten Belange der betroffenen Landwirte, insbesondere das Erweiterungsinteresse des Antragstellers, nicht mit dem ihrer Bedeutung zukommenden Gewicht abgewogen. So habe sie in der Begründung des Bebauungsplans einen Erweiterungsbedarf des Antragstellers verneint, obwohl dieser in seinen Einwendungen gegen den Planentwurf ausdrücklich darauf verwiesen habe, auf dem bereits bebauten Grundstück eine Betriebserweiterung vornehmen zu wollen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2016, 8 C 10885/15.OVG.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn der Bau des Eigenheims endlich fertig ist, kann es vielen Bauherren mit dem Einzugs­termin gar nicht schnell genug gehen. Doch Vorsicht: Vor der Schlüsselübergabe steht die Bauabnahme als letzte Hürde auf dem Weg in die eigenen vier Wände. „Ihre zahlreichen rechtlichen Wirkungen dürfen Bauherren nicht unterschätzen“, warnt Mario van Suntum, Vertrauensanwalt beim Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB).

Abnahme bereits im Bauvertrag regeln

Bereits im Bauvertrag sollte das Procedere der Abnahme verbindlich geregelt sein, so van Suntum. Denn manche Unternehmen versuchen durch Klauseln im Bauvertrag die Abnahme vorzuverlegen, zu ihren Gunsten zu vereinfachen oder zu fingieren. Solche Klauseln benachteiligen Verbraucher und schränken ihre Rechte ein. Das kann z.B. geklärt werden, wenn ein Anwalt den Vertrag vor der Unterzeichnung prüft. Wegen des hohen rechtlichen Risikos wird empfohlen, eine förmliche Abnahme mit Objektbesichtigung und eine schriftliche Abnahmeerklärung zu vereinbaren.

Baubegleitende Qualitätskontrolle hilft Mängel rechtzeitig zu erkennen

Eine baubegleitende Qualitätskontrolle hilft dabei, Mängel zu vermeiden, die im Rahmen einer Schlussabnahme bereits überbaut und daher nicht mehr zu erkennen sind. Bei der Abnahme selbst empfiehlt es sich, einen kundigen Sachverständigen, zum Beispiel einen unabhängigen Bauherrenberater hinzuzuziehen. In das Abnahmeprotokoll gehören alle festgestellten Mängel zusammen mit Fristen zu ihrer Behebung.

Folgen der Abnahme vor allem für den Bauunternehmer günstig

Die Folgen der erfolgreichen Bauabnahme seien vor allem für den Bauunternehmer günstig, warnt van Suntum. So beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist zu laufen und der Unternehmer kann seine Schlussrechnung stellen. Gleichzeitig geht das Risiko der Zerstörung oder Beschädigung an den Bauherrn über. Und ab diesem Datum muss der Bauherr bei später auftauchenden Mängeln nachweisen, dass für diese der Bauunternehmer verantwortlich ist. Bis zur Abnahme ist die Beweislage umgekehrt. „Bereiten Sie die Schlussabnahme gründlich vor und führen Sie acht bis zehn Tage vor dem Termin eine Vorbegehung zusammen mit einem unabhängigen Bauherrenberater oder Bausachverständigen durch“, empfiehlt van Suntum.

Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden. Er kann vom Bauherrn weder verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen lässt, noch kann er aus einer mangelhaften Bauaufsicht ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn herleiten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Kommt nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht, schulden die Unternehmer, denen die Mängel zuzurechnen sind, einen einheitlichen Erfolg, was die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.4.2015, 13 U 193/12.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nachdem der Vertrag geschlossen und die Leistung erbracht wurde eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur der Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig. Folge: Aus diesem Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.

Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nur wenn der Vorunternehmer – ausnahmsweise – Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach Ansicht der Richter kann ein solcher Hinweis verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2015, 22 U 157/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch in einem reinen Wohngebiet ist es zulässig, einzelne Räume oder Wohneinheiten zu nutzen, um eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Voraussetzung ist, dass die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist. Zudem muss es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, „wohnartige“ Betätigung handeln.

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat dies in einem Eilverfahren einer Yogalehrerin bejaht, die im Untergeschoss eines Wohnhauses Räume zur Erteilung von Yogaunterricht angemietet hat.

Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese unterfalle nicht der Vorschrift und sei deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig.

Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit müsse ausgelegt werden. Dabei könne auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden. Darin sei u.a. die selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus. Sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der durch eine i.S.d. baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen.

Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Sie bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 17.9.2015, 5 L 2377/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Datenschutz, Paragraph, binr, BDSG, Recht, Internet, ITEine Baugenehmigung zum Betrieb einer Kleinrösterei muss so bestimmt genug gefasst sein, dass sichergestellt ist, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen.

Hierauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hingewiesen. In dem Fall hatte sich eine Nachbarin gegen eine Baugenehmigung zum Umbau einer Scheune in eine Kleinrösterei nebst Verkaufsstelle gewandt. Ihr Grundstück liegt etwa 15 m von der Röstanlage mit Abluftkamin entfernt. Sie machte u.a. geltend, von der Kaffeerösterei gingen unzumutbare Gerüche und auch Rauch auf ihr Grundstück aus. Die Baugenehmigung enthalte keine ausreichenden Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft. Sie begrenze weder die Anzahl der Röstvorgänge noch die Geruchsstunden. Mit den erlaubten Betriebszeiten (werktags von 9 Uhr bis 18 Uhr) könnten die maximal zulässigen Geruchsstunden überschritten werden.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gab das VG der Klage statt und hob die Baugenehmigung auf. Diese sei nicht hinreichend bestimmt. Ihr lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Kaffeeröstanlage nur so genutzt werden dürfe, dass Nachbarrechte nicht beeinträchtigt würden. Die in der Genehmigung enthaltenen Betriebszeiten überschritten bei voller Ausnutzung den Grenzwert für Gerüche von 10 Prozent der Jahresstunden deutlich. Weil vor der Erteilung der Genehmigung kein Gutachten zur Geruchsstundenhäufigkeit eingeholt und auch keine maximale Nutzungsdauer der Kaffeeröstanlage festgelegt worden seien, könnten also unzumutbare Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Anlage derzeit nur wenige Stunden in Betrieb (ca. 15 Stunden/Woche) und insoweit eine Änderung durch die beigeladenen Betriebsinhaber auch nicht beabsichtigt sei. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Baugenehmigung sei, dass sie es zulasse, dass die gesamten Betriebszeiten ausgenutzt werden können, ohne mit der erforderlichen Klarheit und Sicherheit auszuschließen, dass Nachbarrechte verletzt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin füge sich das Vorhaben einer Kleinrösterei jedoch in die nähere Umgebung ein, die als von Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung geprägtes Dorfgebiet anzusehen sei. Eine Anlage dieser Dimension sei typischerweise nicht geeignet, im Hinblick auf den Gebietscharakter störend zu wirken. Weitere zum Schutz von Nachbarn vorgesehene immissionsschutzrechtliche Vorschriften würden von dem genehmigten Vorhaben ebenfalls eingehalten.

Quelle: VG Mainz, Urteil vom 13.4.2016, 3 K 508-15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Abstract cube from puzzle on white backgroundDie zur Verbandsgemeinde Loreley gehörende Ortsgemeinde Lierschied kann vom Land Rheinland-Pfalz nicht verlangen, bei der UNESCO auf eine Grenzänderung des Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal hinzuwirken, um auf darin gelegenen Flächen ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichten zu können.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Das Gebiet der Ortsgemeinde Lierschied liegt überwiegend in der Kern- und teilweise in der Pufferzone des UNESCO Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal. Dieses wurde im Jahr 2002 in die Welterbeliste aufgenommen. Es erstreckt sich von Bingen und Rüdesheim bis Koblenz entlang des Rheintals. Nach dem im Mai 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan IV dürfen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Windkraftanlagen in der Pufferzone nicht mehr ausgewiesen werden, falls die Standorte mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar sind. Nach einer Sichtachsenstudie existieren innerhalb des Rahmenbereichs des Welterbegebiets keine Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können, die nicht in der Kernzone zu sehen wären. Die Ortsgemeinde Lierschied stellte im November 2013 bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz den Antrag, die Pufferzone auf ihrem Gemeindegebiet um eine Fläche von 1,261 qkm zu verringern, um dort Windenergieanlagen errichten zu können.

Nachdem das Ministerium den Antrag abgelehnt hatte, erhob die Gemeinde Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Es lehnte den Antrag der Gemeinde ab, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen. An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die Gemeinde könne vom beklagten Land nicht verlangen, ihren Vorstellungen entsprechend auf eine Grenzänderung des Welterbegebietes bei der UNESCO als einer internationalen Organisation hinzuwirken. Ein solcher Anspruch lasse sich insbesondere nicht auf die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie stützen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.4.2016, 1 A 11091/16.OVG.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl