One Red House Stands AloneEin Anwohner in einem reinen Wohngebiet hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Hundezwingers in einen Taubenschlag erteilt wird.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden. Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2000 eine Baugenehmigung erhalten hatte. Diese erlaubte ihm, für seine Taubenzucht künftig den Dachstuhl der Garage nutzen zu können. Außerdem wurde ein Hundezwinger und ein Taubenschlag mit Voliere gestattet. Die Genehmigung enthielt den Zusatz, dass maximal 50 Tauben gehalten werden dürfen. 2012 stellte die Behörde fest, dass der Mann weit über 100 Tauben auf dem Grundstück hielt. Auch der Hundezwinger wurde mittlerweile als Voliere genutzt. Schließlich war an der Garage eine weitere Voliere angebaut worden. Daraufhin stellte der Mann einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag. Auf Nachfrage teilte er ergänzend mit, dass er ca. 100 Tauben halten wolle. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die beabsichtigte Haltung von ca. 100 Tauben stelle keine wohnverträgliche Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet dar. Da auch das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, erhob der Mann Klage.

Diese blieb jedoch ebenfalls erfolglos. Das VG beschied ihm, dass er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung habe. Sein Anwesen befinde sich in einem reinen Wohngebiet. Dort seien außer Wohngebäuden zwar auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig, wie Einrichtungen zur Kleintierhaltung. Grundsätzlich falle darunter auch das Halten von Brieftauben. Dies müsse aber dort üblich und ungefährlich sein und dürfe den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen. Die Kleintierhaltung mit über 100 Tauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden. Sie widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets.

Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, er besitze lediglich 30 bis 50 Reisetauben, die weiteren Tauben seien Zuchttauben bzw. Jungtauben, die den Schlag nicht verlassen würden. Selbst wenn dies zuträfe, würde sich an der dargestellten Rechtslage nichts ändern. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde vor dem Hintergrund, dass Kleintierhaltung der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnet sein müsse und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen dürfe, in Bezug auf die Anzahl der Tauben nicht differenziert zwischen festsitzenden Zuchttauben und freifliegenden Brieftauben.

Soweit sich der Kläger auf eine Stellungnahme des Verbands Deutscher Brieftaubenzüchter bezieht, nach der der Brieftaubensport erst mit einer Mindestzahl von 70 bis 120 Tauben sinnvoll zu betreiben sei, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn hier gehe es nicht um die Frage, wie viele Tauben ein Brieftaubenzüchter benötige, um wettbewerbsfähig zu sein. Entscheidend sei allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem reinen Wohngebiet.

Quelle VG Neustadt, Urteil vom 16.9.2015, 3 K 322/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

paragraphDer Bundesrat hat am 25.9.15 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten, der ein Effizienzlabel für ältere Heizkessel einführen soll. In seiner Stellungnahme bittet er, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch Mieter über die Effizienz der Heizungsanlagen unterrichtet werden sollten. Dies könne gegebenenfalls Einfluss auf die Motivation der Eigentümer zum Austausch ineffizienter Anlagen haben.

Diese Stellungnahme der Länder geht nun an die Bundesregierung zurück, die hierzu eine Gegenäußerung verfasst.

Der Gesetzentwurf schafft die Grundlage für die Einführung des nationalen Effizienzlabels für ältere Heizungsanlagen (Heizkessel). Das Etikett orientiert sich an den von vielen Elektro- und Haushaltsgeräten bekannten Aufklebern mit Angaben zu Energieeffizienzklassen von A bis G. Es soll die Verbraucher über den Effizienzstatus des alten Heizgeräts informieren. Hierdurch soll die Motivation zum Austausch ineffizienter Heizgeräte erhöht werden. Nach Darstellung der Bundesregierung würden derzeit über 70 Prozent der Altgeräte nur die Effizienzklassen C, D oder E erreichen. Neue Heizkessel könnten hingegen die Effizienzklasse A oder – mit Kraft-Wärme-Kopplung bzw. erneuerbaren Energien – sogar A +++ erlangen. Zur Vergabe des Etiketts sollen zum Beispiel Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger oder Gebäudeenergieberater berechtigt sein.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrats vom 25.9.2015.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Klage mit Buch, Hand und BrilleWird in einer bauplanerischen Festsetzung geregelt, dass Anlagen für Fremdwerbung in Dorfgebieten unabhängig von ihrer Größe verboten sind, so ist dies unwirksam.

Diese Klarstellung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern. Die Richter machten deutlich, dass eine solche generelle Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Zwar könne die Gemeinde Beeinträchtigungen durch optisch störende Anlagen verhindern. Dies gehe aber nicht über ein generelles Verbot. Vielmehr müsse sie in einer Ortsgestaltungssatzung regeln, in welchen Bereichen genau Drittwerbeanlagen verboten seien (Quelle: VGH Bayern, Urteil vom 29.6.2015, 1 ZB 1903/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

haus fragezeichenWird dem Vermieter eine Baugenehmigung für Baumaßnahmen an dem Mietobjekt erteilt, kann der Mieter hiergegen keine Anfechtungsklage erheben.

Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt im Fall eines Mieters, dem die geplanten Umbauten in dem Mietshaus missfielen. Mit seiner Klage konnte er vor Gericht jedoch nichts ausrichten. Ihm fehle bereits die Klagebefugnis, verdeutlichten ihm die Richter. Das folge daraus, dass er als Mieter einer Wohnung gerade nicht Nachbar im Sinne der Bauordnung sei. Im vorliegenden Fall gehe es um Nutzungskonflikte auf ein und demselben Grundstück. Diese würden aber nicht den gesetzlichen Regeln des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes unterfallen. Folge sei, dass sich der Mieter bei Unzulänglichkeiten des genehmigten Bauwerks nicht gegen die Baugenehmigung zur Wehr setzen könne. Er sei aber nicht rechtlos. Vielmehr müsse er seine Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen seinen Vermieter geltend machen. Diese seien dann im Zivilrechtsweg durchzusetzen (Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2.7.2015, 2 O 22/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

 

Real Estate investmentWünscht der Bauherr eine Umplanung, muss er sich die zeitlichen Folgen selber zurechnen lassen. Sind verbindliche Ausführungsfristen im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B vereinbart worden, gilt der Wunsch nach Umplanung als eine offenkundige Behinderung.

Folge der offenkundigen Behinderung ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, dass sich die vereinbarten Ausführungsfristen verlängern. Gerät der Auftragnehmer durch den Umplanungswunsch des Auftraggebers in einen terminlichen Rückstand, kann der Auftraggeber von ihm nicht verlangen, Abhilfe zu schaffen. Das gilt auch, wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind. Der Auftragnehmer ist dann nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Auftraggeber den Vertrag nicht fristlos kündigen kann, wenn der Auftragnehmer kein zusätzliches Personal zur Verfügung stellt und der ursprünglich vereinbarte Fertigstellungstermin deshalb nicht gehalten werden kann.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Quelle: OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, 24 U 179/11; BGH, Beschluss vom 25.6.2015, VII ZR 228/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingGemeinden können beim Verkauf von Grundstücken die Frist für ein Wiederkaufsrecht nicht über Gebühr in die Länge ziehen.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit klar. Die Gemeinde hatte dem Käufer ein Grundstück verkauft. Vorgesehen war, dass darauf ein Eigenheim im Einheimischenmodell errichtet werden sollte. Der Vertrag sah vor, das das Wiederkaufsrecht der Gemeinde länger als 20 Jahre gelten sollte. Im Gegenzug wurde dem Käufer ein Preisnachlass auf den Kaufpreis gewährt.

Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung. Der Käufer werde unangemessen benachteiligt. Die lange Bindungsfrist von über 20 Jahren stehe nicht in Relation zu dem nur geringen Preisnachlass von weniger als 20 Prozent (Quelle BGH, Urteil vom 26.6.2015, V ZR 271/14)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentIn NRW müssen in einem Bauvorbescheid alle gestellten baurechtlichen Fragen konkret beantwortet werden. Es ist daher zu unbestimmt, wenn das Vorhaben als „grundsätzlich zulässig“ beschieden wird.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hin. Das VG machte deutlich, dass der Nachbar ein Abwehrrecht habe, wenn der Bauvorbescheid zu unbestimmt sei. Das gelte, soweit solche Merkmale des Vorhabens zu unbestimmt seien, die genau festgesetzt sein müssten, damit Rechtsvorschriften zum Schutze des Nachbarn nicht verletzt werden könnten. Zudem dürfe kein positiver Bauvorbescheid erlassen werden, wenn bisher lediglich „in Aussicht“ gestellt wurde, den Bauherrn von Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien VG Aachen, Urteil vom 19.5.2015, 3 K 2672/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

FeuerlöscherUm nachträglich einen zweiten Rettungsweg für ein rechtmäßig errichtetes Gebäude anzuordnen, muss die Behörde strenge Voraussetzungen erfüllen. Eine Voraussetzung ist insbesondere, dass im konkreten Fall eine Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.

Dies ist einem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen. Die Antragstellerin betreibt ein Hotel. Dieses steht allerdings nicht in ihrem Eigentum. Es besteht lediglich eine vertragliche Vereinbarung mit der Pächterin des Hotels. Ihr war seitens der Stadt aufgegeben worden, einen zweiten baulichen Rettungsweg für das Hotel herzustellen. Diese Anordnung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt. Als dieser erfolglos blieb, erhob sie Klage und Eilantrag beim VG Trier.

Das VG hat zunächst über den Eilantrag entschieden. Die Richter äußerten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Um eine nachträgliche Anordnung zu erlassen, müsse eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen. Insoweit müsse die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotenzial durch eine fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen sowie ggf. unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen ermitteln. Dies sei vorliegend nicht hinreichend geschehen. Vielmehr habe die Stadt ihrer Anordnung eine Bewertung ihrer Berufsfeuerwehr aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt.

Dabei wurden die zeitlich nach dieser Bewertung liegenden Geschehnisse nicht berücksichtigt. 2013 hatte die Stadt gegenüber der Pächterin des Hotels eine Nutzungsuntersagung und gegenüber der Eigentümerin eine Duldungsverfügung ausgesprochen. In deren Folge hatte die Hoteleigentümerin zunächst eine provisorische Fluchttreppe errichtet und einen Bauantrag gestellt, um einen zweiten Rettungsweg zu errichten. Nachdem der Baukontrolleur die provisorische Fluchttreppe besichtigt hatte, hat die Stadt die Nutzungsuntersagung wieder aufgehoben. Damit aber – so die Richter in den Gründen des Beschlusses – habe die Stadt selber zum Ausdruck gebracht, dass sie eine eventuell zuvor bestehende konkrete Gefahr für nicht mehr gegeben halte.

Ferner äußerten die Richter rechtliche Bedenken daran, dass mit der Antragstellerin die richtige Störerin in Anspruch genommen worden ist. Die Stadt habe sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Antragstellerin am schnellsten, effektivsten und dauerhaft für die Umsetzung der Anordnung Sorge tragen könne. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe z.B. die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Hoteleigentümerin ein nachhaltigeres Interesse an dauerhaften Umbauarbeiten am Hotel. Dies zeige sich schon daran, dass diese eine Baugenehmigung für die Herstellung eines zweiten Rettungswegs beantragt und auch erhalten habe. Zudem habe sie mehrfach bekundet, einen zweiten Rettungsweg herstellen zu wollen (VG Trier, Beschluss vom 25.6.2015, 5 L 1703/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Urteil BundesgerichtshofVerlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, muss er nachweisen, dass die durchgeführten Maßnahmen für die Mängelbeseitigung notwendig waren.

Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen. Nach Ansicht der Richter bestehe keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht (BGH, Urteil vom 25.6.2015, VII ZR 220/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

haus fragezeichenNachbarrecht: Kein Beseitigungsanspruch bei Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

Das mussten sich die Eigentümer eines Einfamilienhauses vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Ihr 10 mal 10 m großer, nach Süden ausgerichteter Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangen, dass diese Bäume beseitigt werden. Die Bäume würden den Garten vollständig verschatten. Er eigne sich daher weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Der BGH hat dieses Urteil heute bestätigt. Ein Beseitigungsanspruch setze voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt werde. Daran fehle es. Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück der Beklagten wachsenden Bäume – ist im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung nicht. Das ist seit Langem in der Rechtsprechung entschieden.

Allerdings könne das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen beeinträchtigt werden. Das sei dann der Fall, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor. Nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wachsende Bäume beträgt der vorgeschriebene Abstand 4 m. Dieser Abstand sei hier gewahrt.

Es besteht auch kein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dieser komme mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setze voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Das sei hier nicht der Fall. Die Gartenfläche werde nicht ganzjährig vollständig verschattet. Zudem sei bei der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der vorgeschriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten werde. Umso mehr trete in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen besondere Aufgaben zu erfüllen hätten. Sie sollen die Luft verbessern, Naherholungsräume schaffen und als Rückzugsort für Tiere dienen. Das erfordere gerade auch große Bäume, die auf vielen privaten Grundstücken aus Platzgründen oft nicht angepflanzt werden könnten. Das Grundstück der Kläger liege am Rande einer öffentlichen Grünanlage. Der damit verbundene Schattenwurf ist daher Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstücks (BGH, Urteil vom 10.7.2015, V ZR 229/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl