Baurecht

Die aus der Bauordnung folgenden Vorschriften zum Abstand zwischen einzelnen Bauwerken werden eingehalten, wenn eine Garage an einer Grundstücksgrenze gebaut werden soll, gegenüber der nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf.

Ein solcher Fall liegt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vor, wenn die betreffenden Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen, nach dem eine offene Bauweise festgelegt ist. Zwar müssten bei der offenen Bauweise die Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Diese Vorgabe sei für Garagen jedoch nicht anwendbar, da diese als untergeordnete Nebenanlagen vom gesetzlichen Gebäudebegriff nicht erfasst werden (VG Köln, 2 L 407/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kommt es wegen einer fehlerhaft montierten Dichtung eines Abflussrohrs zu einem Wasserschaden, der weite Teile des Hauses durchnässt und nach einigen Jahren zu Pilzbefall führt, haftet der seinerzeit beauftragte Installateur auch für diesen Schaden.

Diese Entscheidung der Vorinstanz bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Nichtzulassungsbeschwerde eines Installateurs ab. Dieser hatte im Auftrag des Bauherrn die Sanitärrohbauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses ausgeführt. Zwei Jahre später trat ein Wasserschaden auf. Der Installateur besserte die Dichtung nach und informierte seine Haftpflichtversicherung. Diese teilte dem Bauherrn mit: „Unser Versicherungsnehmer räumt den Montagefehler ein“. Für den gleichzeitig festgestellten Schimmelpilzbefall verlangt der Bauherr nun Sanierungs- und Beseitigungskosten von 126.824,91 EUR.

Das Oberlandesgericht hatte den Installateur antragsgemäß verurteilt. Die Richter sahen in dem Schimmelbefall einen Mangelfolgeschaden. Zudem sei das Schreiben des Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Anerkenntnis zu verstehen. Da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang zwischen Wasserschaden und Pilzbefall bestehe, könne von einer Ursächlichkeit des Wasserschadens ausgegangen werden. Andere konkrete Durchfeuchtungsursachen seien nicht erkennbar. Diese Entscheidung bestätigte der BGH nun (BGH, VII ZR 257/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Verzug des Planers mit der Vorlage der Planung tritt nur ein, wenn im Vertrag dafür ein Termin vereinbart ist. Allein daraus, dass das geplante Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertiggestellt sein muss, kann kein Termin für die Vorlage der Planung abgeleitet werden, wenn deren Erstellung umfangreiche Versuche erfordert.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Bauherrn, der seinen Architekten wegen einer angeblichen Schlechterfüllung des Architektenvertrags auf Schadenersatz verklagt hatte. Durch Fehlplanungen und die Verzögerungen infolge der erforderlichen Nachberechnungen solle dem Bauherrn einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR entstanden sein.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Die Richter konnten keine Pflichtverletzung erkennen. Zwar sei es unstreitig wegen zusätzlicher Prüfungen und Umplanungen zu mehreren Monaten Verzug gekommen. Allerdings habe der Architektenvertrag keine zeitliche Vorgabe gemacht. Entscheidend sei nach Ansicht der Richter, dass das Bauwerk auch mit dieser Verzögerung noch bis zum geplanten Eröffnungstermin realisiert werden konnte. Es komme hinzu, dass allen Parteien bekannt gewesen sei, dass man ein einmaliges, bisher nicht realisiertes Bauwerk plane, mit dem planerisches Neuland betreten werde. Es sei daher vorhersehbar gewesen, dass es zu Schwierigkeiten kommen könne. Unter diesen Gesichtspunkten könnten die Verzögerungen nicht als Pflichtverletzungen des Architekten bewertet werden (OLG Celle, 16 U 37/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ordnet die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer ohne Baugenehmigung errichteten Dachgaube an, ist die Anordnung bis zum Abschluss des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens rechtswidrig.

Mit dieser Entscheidung gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einem Hauseigentümer recht, der auf dem Dachgeschoss seines denkmalgeschützten Hauses Dachgauben errichtet hatte, ohne diese zuvor formell ordnungsgemäß genehmigen zu lassen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangte die Beseitigung. Hiergegen setzte sich der Hauseigentümer zur Wehr. Zudem beantragte er eine entsprechende Baugenehmigung.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beseitigungsanordnung solange rechtswidrig sei, wie noch nicht abschließend darüber entschieden sei, ob das Bauvorhaben nicht möglicherweise auch genehmigt werden könne. Es müsse erst geprüft werden, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Wäre nämlich eine nachträgliche Genehmigung möglich, könnten rechtmäßige Zustände auch ohne die angeordnete Beseitigung der Dachgauben wiederhergestellt werden. Die Behörde müsse also zunächst das ihr zustehende Ermessen ausüben und abschließend über den Bauantrag entscheiden. Erst wenn sich danach herausstelle, dass die Dachgauben nicht genehmigungsfähig seien, könne eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung ergehen (Bayerischer VGH, 15 B 10.213).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Genehmigung eines Bahnfunkmasts, der auf ein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück optisch bedrängend wirkt, muss ein vorhandener Alternativstandort in die Abwägung einbezogen werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall mehrerer Grundstückseigentümer. Diese sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, an dem eine Bahnstrecke vorbeiführt. Mit Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamts errichtete die DB Netz AG auf ihrem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück einen 25 m hohen Sendemast. Er ist Teil eines neuen digitalen Funksystems, das u.a. der Sicherheit des Bahnverkehrs dient. Mit ihrer Klage wenden sich die Eigentümer gegen die optische Dominanz der am Rande des Wohngebiets errichteten Anlage. Sie machen insbesondere geltend, der Mast könne auf einem etwas entfernt gelegenen ebenfalls bahneigenen Grundstück aufgestellt werden.

Das OVG stellte die Rechtswidrigkeit der Genehmigung fest. Zwar halte der Sendemast die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen ein. Ferner müssten die Eigentümer wegen ihrer Nachbarschaft zur Bahnlinie mit technisch notwendigen Veränderungen rechnen, die gegebenenfalls mit optischen Beeinträchtigungen verbunden seien. Jedoch seien diese Auswirkungen nach Ansicht der Richter durch die Wahl des Standorts der Anlage möglichst gering zu halten. Deshalb müssten Alternativstandorte, welche die optische Wirkung auf das Grundstück durch den 25 m hohen Mast minderten, in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden. Dies habe das Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf das für die Aufstellung des Funkmasts ebenfalls geeignete Grundstück, das aber nicht an die Wohnbebauung angrenze, bisher unterlassen. Deshalb sei die Genehmigung rechtswidrig (OVG Rheinland-Pfalz, 8 C 11052/10.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch eine nicht prüfbare Schlussrechnung kann fällig werden, wenn der Bauherr keine Einwendungen macht.

Das musste sich ein Bauherr vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Sein Argument „nicht prüfbare Schlussrechnung“ gegen die Abrechnung ging nicht auf. Der BGH verwies in seiner Urteilsbegründung zwar noch einmal darauf, dass eine Werklohnklage grundsätzlich als unbegründet abzuweisen ist, wenn der Bauherr die erteilte Schlussrechnung nicht prüfen könne. Das gelte aber nicht, wenn der Bauherr nach Erhalt der Schlussrechnung zwei Monate untätig bleibe und die fehlende Prüfbarkeit nicht rüge. In diesem Fall sei die Werklohnforderung gleichwohl fällig. An dieser Fälligkeit ändere sich auch nichts, wenn weitere, nicht prüfbare Schlussrechnungen vorgelegt würden. Vielmehr müsse eine Sachprüfung erfolgen. Hier werde festgestellt, ob die Forderung berechtigt sei (BGH, VII ZR 41/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei Ausschreibung einer schlüsselfertigen Leistung ist der Auftragnehmer im Angebotsstadium nicht gehalten, auf Planungsfehler oder Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, weil ein Bieter die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauunternehmers deutlich. Dieser war mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Gebäudes beauftragt worden. In der Ausschreibung war eine bestimmte Fassadenstruktur vorgegeben. Aus statischen Gründen konnte diese aber später nicht verwirklicht werden. Für die vollkommen neue Konstruktion verlangte der Bauunternehmer eine Nachtragszahlung. Die verweigerte der Auftraggeber mit Hinweis auf den Globalpauschalpreis. Zudem hätte der Bauunternehmer durch „einfache statische Überschlagsberechnung“ erkennen müssen, dass die geplante Konstruktion nicht realisierbar gewesen sei.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG jedoch nicht an. Die Richter machten deutlich, dass es nicht Aufgabe des Bauunternehmers sei, in seinem Angebot auf Planungsfehler hinzuweisen. Eine solche Prüfungs- und Hinweispflicht gelte erst nach Vertragsschluss. Lediglich bei offenkundigen Mängeln und Lücken der Leistungsbeschreibung gelte etwas anderes. Werde hier bei der Angebotserstellung bereits deutlich, dass eine Realisierung nicht ohne zusätzliche Leistungen möglich sei, müsse dies offenbart werden. Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Bauunternehmer sei nicht gehalten gewesen, eine eigene statische Berechnung der Fassadenstruktur vorzunehmen (OLG Koblenz, 1 U 415/08).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anspruch des Käufers einer Eigentumswohnung gegen den Verkäufer auf Auskunft über Baumängel besteht nach Vertragsschluss nicht.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Frau, die eine Eigentumswohnung gekauft hatte. Im Kaufvertrag war eine Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen worden. Der Verkäufer hatte jedoch versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. In der Vergangenheit waren an dem Gebäude, im dem sich die Eigentumswohnung befindet, bauliche Mängel aufgetreten. Der Verkäufer hatte insgesamt drei Gerichtsverfahren gegen die Dachdeckerfirma geführt. Danach wurden Mängel von der Dachdeckerfirma beseitigt und dies von einem Sachverständigen überprüft. Nachdem Feuchtigkeitsflecken in der verkauften Eigentumswohnung auftraten, meinte die Käuferin einen Anspruch auf Auskunft über Baumängel vom Verkäufer zu haben. Sie war der Ansicht, dass dem Verkäufer sehr wohl verborgene Mängel bekannt gewesen seien. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die im gerichtlichen Verfahren festgestellten Mängel wirklich beseitigt worden seien. Der Verkäufer meinte dagegen, die Käuferin habe keinen Anspruch auf Auskunft. Hinsichtlich der Gerichtsverfahren mit dem Dachdecker könne sie in die Akten Einsicht nehmen und benötige daher keine Auskunft.

So sah es auch das LG und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Käuferin auf die begehrte Auskunft. Selbst nach Treu und Glauben – woraus sich ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch ergeben könne – bestehe kein Anspruch. Zum einen könne ein vertraglicher Auskunftsanspruch nicht um seiner selbst Willen begehrt werden. Es handele sich um einen Nebenanspruch, der beispielsweise den Inhalt eines feststehenden Hauptanspruchs – wie z. B. Schadenersatz – bestimmen solle. Im zu entscheidenden Fall war aber die Haftung für Baumängel ausgeschlossen. Zudem hätte sich nach Auffassung des Gerichts die Käuferin durch Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können. Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren könne, gebe es keinen vertraglichen Auskunftsanspruch. Daher blieb die Klage der Käuferin gegen den Verkäufer erfolglos (LG Coburg, 23 O 435/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Regelung eines Tarifvertrags, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der tariflichen Altersgrenze „65. Lebensjahr“ endet, verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und ist wirksam.

Mit dieser Begründung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg die Klage eines Arbeitnehmers ab, der sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze gewendet hatte. Der Arbeitnehmer hatte im Mai 2010 das 65. Lebensjahr erreicht, wollte aber darüber hinaus weiterarbeiten. Dem stand die Regelung des anwendbaren Tarifvertrags entgegen, nach dem das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats endet, in dem das 65. Lebensjahr erreicht wird.

Das LAG hielt diese Tarifregelung für rechtswirksam. Entsprechend sei das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.5.2010 beendet worden. Die Richter sahen in der Regelung eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze. Sie verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der das Erreichen der Regelaltersgrenze ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund sei, der die Befristung rechtfertige. Die dadurch vorliegende Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gerechtfertigt. Die Tarifnorm verfolge nämlich primär arbeitsmarktpolitische Ziele. Neben der Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen solle damit auch ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit geleistet werden. Diese Ziele gingen unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH nicht über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei, wenn der weite Ermessensspielraum berücksichtigt werde, der den Mitgliedsstaaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik zur Verfügung zustehe (LAG Hamburg, 4 Sa 76/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein großer Gebäudekomplex direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet, kann darin ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegen.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen in einem entsprechenden Fall. Dabei wiesen die Richter zunächst darauf hin, dass die Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot nicht pauschal benannt werden könnten. Sie würden vielmehr von den Anforderungen des Einzelfalls abhängen. Es müsse daher eine Abwägung der jeweiligen Interessen der Betroffenen vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sei dabei einerseits die Schutzwürdigkeit des Nachbarn, andererseits das Interesse des Bauherrn an der Umsetzung des Bauvorhabens. Grundsätzlich sei in derartigen Fällen aber von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen, wenn das Bauvorhaben ein Nachbargebäude „einmauern“ oder „erdrücken“ würde. Das sei z.B. bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden der Fall (OVG Sachsen, 1 B 231/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl