Die Altersgrenze bei Erreichen des 68. Lebensjahres in der Sachverständigenordnung einer IHK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Verlängerung um weitere drei Jahre ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Sachverständige über eine außergewöhnliche Qualifikation auf einem Mangelgebiet verfügt. Ein Ausnahmefall ist dagegen nicht gegeben, wenn auf dem betreffenden Sachgebiet ausreichend Sachverständige zur Verfügung stehen.

Diese Klarstellung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVG) im Fall eines Architekten, der für das Sachgebiet Immobilienbewertung öffentlich als Sachverständiger bestellt war. Dieser hatte nach Erreichen des 68. Lebensjahres die Verlängerung seiner Bestellung auf weitere drei Jahre beantragt. Die IHK lehnt die Verlängerung ab. Es gebe für dieses Sachgebiet ausreichend Sachverständige. Außerdem sei das Vorliegen einer besonderen Sachkunde zweifelhaft, weil zwei vorgelegte Gutachten fehlerhaft seien.

Die Klage des Sachverständigen gegen die Ablehnung der Verlängerung blieb erfolglos. Er habe nach Ansicht der Richter nicht nachweisen können, dass er über eine außergewöhnliche Qualifikation verfüge und sein Sachgebiet Immobilienbewertung ein sog. Mangelgebiet sei. Auch trage er durch den Wegfall der Bestellung keinen Ansehensverlust davon. Für seine noch nicht abgeschlossenen Gutachtenaufträge habe ihm die Kammer eine zusätzliche Auslauffrist zugestanden. Der Erlöschenstatbestand bei Erreichen der Altersgrenze sei rechtlich nicht in gleicher Weise zu handhaben wie das Erlöschen durch Fristablauf mit anschließender Neubestellung (BayVG, M 16 K 09.3043).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist.

Erfasst werden nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

So stelle nach Ansicht der Richter eine mangelhafte Außenabdichtung bzw. Drainage an einem am Hang gelegenen Hausanwesen wegen der latenten Gefahr eines Feuchtigkeitseintritts regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen dürfe. Er müsse vielmehr ungefragt solche Umstände offenbaren, die auf einen möglichen Feuchtigkeitsschaden hindeuten würden (OLG Koblenz, 2 U 422/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus Brühl

Der Bauträger hat gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf einen Kostenvorschuss, wenn feststeht, dass die Ansprüche der Erwerber gegen den Bauträger wegen eines Baumangels verjährt sind.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Dort hatte ein Bauträger von einem Bauunternehmer Schadenersatz gefordert, hilfsweise als abrechenbaren Kostenvorschuss. Grund war die mangelhafte Abdichtung der Kelleraußenwände.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Der Bauträger habe keinen Schadenersatzanspruch. Selbst wenn dieser grundsätzlich bestehe, dürfe er ihn nach Treu und Glauben nicht geltend machen. Es stehe nämlich fest, dass er von den Käufern des Hauses wegen des Mangels nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Der Schadenersatzanspruch dürfe ihn aber nicht besser stellen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Daher könne er vom Handwerker auch keinen Ersatz mehr fordern (OLG Frankfurt a.M., 10 U 264/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren in Brühl

Die Wärmedämmung einer Grenzwand über die Grenze hinaus muss vom Nachbarn nicht hingenommen werden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Streit zweier Nachbarn. Das Haus des Beklagten B ist bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und Kläger A gebaut. Auf dem Grundstück des A führt seine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang. Ohne Genehmigung des A begann B damit, auf der Außenwand seines Gebäudes eine breite Isolierung aufzubringen. Diese würde an der Seite zu A nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in dessen Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen. Nachdem A den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht (LG) Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiernach hatte B es zu unterlassen, auf der Außenfassade eine in das Grundstück des A hineinragende Außenisolierung anzubringen. Die hiergegen gerichtete Berufung des B zum OLG blieb ohne Erfolg.

Die Richter bestätigten vielmehr den Unterlassungsanspruch des A gegen B. A müsse die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau dulden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse ein Nachbar den Überbau nur dulden, wenn der Bauherr bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut habe, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Hier habe B jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baue und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissere, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite, handele gegebenenfalls grob fahrlässig. Nach Ansicht der Richter sei B bewusst gewesen, dass sein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehe und dass die Dämmplatten zwingend in das Grundstück des A hineinragen würden.

Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber hätten entsprechende Überbauregelungen getroffen, nach der nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen sei. Deshalb würden allein das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht führen. Andere besondere Umstände seien im Streitfall nicht vorgetragen. Es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden müsse, oder dass sie aus technischen Gründen nur außen an der Fassade erfolgen könne (OLG Karlsruhe, 6 U 121/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Wochenendhauses mit grenzständiger Garage. Der Eigentümer hatte die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Bauaufsichtsbehörde hatte ihn daraufhin verpflichtet, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen.

Die Klage des Eigentümers blieb ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Garage (bei Einhaltung bestimmter Maße) zwar nach dem Bauordnungsrecht an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig sei. Dies gelte grundsätzlich aber nicht für eine Wohnnutzung. Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich in eine Küche umgenutzt werden. Aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10925/09.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Geringfügige, kaum wahrnehmbare Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses rechtfertigen keine Minderung des Werklohns.

So entschied das Kammergericht (KG) in einer Baurechtsstreitigkeit. Stein des Anstoßes waren leichte Unebenheiten im Estrich. Nach Ansicht der Richter könne der Bauherr die Kosten der Mängelbeseitigung für das Spachteln und Grundieren des Estrichs nicht als Mängelbeseitigungskosten verlangen. Eine solche Forderung sei unverhältnismäßig, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. Davon sei hier auszugehen. Es gebe kein vernünftiges Interesse der Bauherren an der Beseitigung der Unebenheiten des Estrichs, die mit der kostenaufwendigen Erneuerung des Fußbodenbelags einhergehen. Diese Unebenheiten würden optisch nicht ins Gewicht fallen. Auch würden sonst keine Beeinträchtigungen davon ausgehen. Verlangt werden könne in solchen Fällen nur der technische Minderwert, der sich aus der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gebäudes ergebe. Eine solche Beeinträchtigung sei hier aber nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht festzustellen (KG, 7 U 120/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zwischen einem Hersteller von Baumaterialien und einem Bauherren kommt ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Hersteller auf Wunsch des Bauherren ein Produkt für eine konkrete Baumaßnahme empfiehlt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall. Nach der Entscheidung muss der Hersteller in einem solchen Fall prüfen, ob das empfohlene Produkt für das konkrete Bauvorhaben geeignet ist. Unterlässt er diese Prüfung und stellt sich das empfohlene Produkt als ungeeignet heraus, ist er dem Bauherren zum Schadenersatz verpflichtet (OLG Stuttgart, 12 U 76/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück kann nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich der Abbruch nicht als dringlich erweist.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Gebäudereste befanden. Er war vom Landkreis verpflichtet worden, diese Gebäudereste sofort vollziehbar zu beseitigen.

Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war erfolgreich. Zwar bestünden, so die Richter, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Abbruchs. Das Anwesen werde seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzt und sei ebenso lange im Verfall begriffen. Im Eilverfahren dürfe aber die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben. Eine Dringlichkeit des Abrisses sämtlicher Gebäudereste ergebe sich vorliegend weder aus der Begründung der Abbruchverfügung noch aus den Verwaltungsakten. Unklar bleibe, weshalb entgegen früherer Einschätzungen des Landkreises ein Komplettabriss statt sonstiger Sicherungsmaßnahmen notwendig sei. Der Antragsgegner habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nur durch den sofortigen Abriss des gesamten Gebäudetorsos gebannt werden könne. Vielmehr spreche sein bisheriges Verhalten gegen die Annahme einer akuten Gefährdung. So sei nach einer Ortsbesichtigung noch eine mehrmonatige Frist zur Beseitigung eingeräumt worden. Gegen die Annahme der Dringlichkeit spreche zudem die weitere Zwei-Monats-Frist in der Verfügung. Außerdem sei der Landkreis selbst nach Ablauf dieser Frist untätig geblieben und habe bis dato keine Vorkehrungen für die Durchsetzung der Abbruchverfügung getroffen (VG Koblenz, 7 L 850/09.KO).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundstückseigentümer müssen nicht erst dann einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals zahlen, wenn sie ihr Grundstück an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen haben. Für die Beitragspflicht genügt bereits die Anschlussmöglichkeit.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall einer Gemeinde, die im Zuge der Erneuerung einer Landesstraße mehrere Teilkanäle zur Beseitigung des Niederschlagswassers der angrenzenden Grundstücke verlegt hatte. Gegen die hierfür erhobenen Vorausleistungen setzten sich mehrere Grundstückseigentümer zur Wehr. Sie wandten ein, die Teilkanäle seien zur Entwässerung ihrer Grundstücke nicht erforderlich. Das Regenwasser könne an Ort und Stelle versickern.

Das OVG verneinte jedoch nur in einem Fall wegen der besonderen Umstände eine Beitragspflicht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die erstmalige Herstellung der Teilkanäle erforderlich sei. Mehrere Grundstücke seien zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Regenwassers auf die jeweilige Teileinrichtung angewiesen. Vier der Kläger hätten auch einen beitragsrechtlichen Vorteil von dem entlang ihres Grundstücks verlegten Kanal. Ein solcher Vorteil liege nicht erst vor, wenn die Grundstücke tatsächlich an den Kanal angeschlossen seien. Vielmehr bestehe die Beitragspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des OVG bereits, wenn das Grundstück tatsächlich an den Kanal angeschlossen werden könne. Diese Voraussetzung sei insbesondere auch bei den Grundstücken erfüllt, die derzeit noch nicht bebaut seien, aber Baulandqualität hätten. Insoweit komme es nicht allein auf die momentane Grundstücksnutzung an. Vielmehr seien die zukünftig zulässigen Nutzungsänderungen zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht stehe auch nicht die Möglichkeit entgegen, das Regenwasser auf einzelnen Grundstücken versickern zu lassen. Die Versickerungsmöglichkeit schließe die Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals nur aus, wenn das Regenwasser nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen auf den Grundstücken eines Baugebiets versickern solle und ein erstmals hergestellter Entwässerungskanal deshalb nicht erforderlich sei. Soweit die Klage eines Grundstückseigentümers Erfolg habe, beruhe dies auf dem besonderen Umstand, dass ihm in der Baugenehmigung für sein Wohnhaus aufgegeben worden sei, das Oberflächenwasser gerade nicht der Landesstraße zuzuführen, in welcher der neue Entwässserungskanal verlegt worden sei (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 11161/08.OVG, 6 A 11162/08.OVG, 6 A 11163/08.OVG, 6 A 11164/08.OVG, 6 A 11165/08.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beim Abbruch eines Gebäudes müssen Nachbarhäuser besonders gesichert werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einer aktuellen Entscheidung hin. In dem Streitfall waren in engem zeitlichen Zusammenhang mit Abbrucharbeiten auf einem Grundstück (Hausabbruch einschließlich Beseitigung der Bodenplatte) bei einem Nachbarhaus, das 28,5 m entfernt war, Risse an der zugewandten Außenwand aufgetreten. Diese gingen von einer Absenkung im Bereich des Kellers aus. Die Richter entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Risse durch die Abbrucharbeiten spreche. Könne der Bauherr dies nicht widerlegen, müsse er für den Schaden aufkommen (OLG Frankfurt a.M., 4 U 264/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl