Ein Architekt muss den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser berücksichtigen. Er muss seiner Planung die (höchsten) Grundwasserstände zugrunde legen, auch wenn diese in der Vergangenheit selten und zuletzt gar nicht mehr erreicht worden sind.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf festgehalten. Die Planungsergebnisse müssen also auf der sicheren Seite liegen. Darüber hinaus muss die Planung nicht nur zu einer fachlich richtigen, sondern auch zu einer dauerhaften Abdichtung führen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2019, 23 U 102/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann der Architekt nicht erreichen, dass eine Baumaßnahme in einer bestimmten Art und Weise steuerlich absetzbar ist, haftet er dafür nur, wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen. Die Haftung droht ferner, wenn der Architekt eine falsche Auskunft gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.

Das hat das Landgericht (LG) Rostock entschieden. Als Treuhänder des Auftraggebers ist der Architekt zwar nicht verpflichtet, öffentliche Fördergelder zu beantragen oder die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Auftraggeber Sonderabschreibungen (z. B. für denkmalgeschützte Objekte) in Anspruch nehmen kann. Das müsste explizit vereinbart werden. Er muss aber die wirtschaftlich-finanziellen Belange seines Auftraggebers beachten, wenn er diese kennt. Deshalb kann er für eine Falschauskunft auch haften, wenn er diese lediglich gefälligkeitshalber erteilt.

Quelle: LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019, 2 O 495/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine Carport-Anlage unabhängig von dem genehmigungspflichtigen Wohngebäude konzipiert und gebaut, ist sie ein eigenständiges Vorhaben. Sie kann dann unabhängig von dem genehmigungspflichtigen Wohngebäude genehmigungsfrei sein.

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein. Die Carports könnten hier nicht als Teil des genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens „Wohnhaus“ (Mehrfamilienhaus) angesehen werden. Das würde voraussetzen, dass die Carports von vornherein in einem engen baulichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus stehen sollten. Das sei aber nicht der Fall. Die Carports seien vielmehr unabhängig von dem genehmigungspflichtigen Wohngebäude konzipiert und gebaut worden. Sie sind, wie die Baubeschreibung zeigt, selbstständig tragend auf zwölf Punktfundamenten und Pfosten errichtet worden. Davon befinden sich vier an der Straße, sechs an den Außengrenzen des Grundstücks und zwei Stützen auf der Carportzufahrtseite. Eine „tragende“ Verbindung mit dem Wohnhaus fehlt, ebenso eine sonstige tragende Befestigung an dessen Baukörper. Soweit das nördliche und südliche Dach ca. 2 m breit in die Fassade des Wohnhauses hineinreicht, ist insoweit keine konstruktive Verbindung oder Befestigung vorhanden. Die (überstehende) Dachfläche ist zwar „an“ das Wohnhaus herangeführt worden. Die Carports als solche sind demgegenüber konstruktiv freistehend. Die Heranführung der Dachüberstände an das Wohnhaus vermag eine bauliche „Verbindung“ mit dem Wohnhaus nicht zu begründen.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.9.2019, 1 LB 6/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Bau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses in einem Gebiet ohne Bebauungsplan keine „erdrückende Wirkung“ für die Nachbarn, darf er fortgesetzt werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit den Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt. Das Haus soll über fünf Wohneinheiten auf zwei Geschossen sowie eine Garage und Stellplätze verfügen. Für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke gibt es keinen Bebauungsplan. Die umliegenden Grundstücke sind mit ein- und mehrgeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern bebaut. Ein Nachbar, dessen eingeschossiges Einfamilienhaus etwa 16 Meter von dem Bauvorhaben entfernt steht, hatte sich mit seinem Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung gewandt. Zur Begründung machte er geltend, das Gebäude sei etwa fünf Meter höher als sein Wohnhaus geplant. Es habe daher eine erdrückende Wirkung.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. In Gebieten ohne Bebauungsplan richte sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben danach, ob sich diese in die vorhandene Bebauung einfügten. Nachbarn könnten sich nur mit Erfolg gegen ein Vorhaben wenden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht eingehalten würden oder das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, weil ein Gebäude beispielsweise wegen „erdrückender Wirkung“ für die Nachbarn unzumutbar sei.

Dies sei hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Fall. Die Abstandsflächen würden eingehalten und eine „erdrückende Wirkung“ des Bauvorhabens sei ausgeschlossen. Wenn die Stadt in bestimmten Gebieten das Maß der baulichen Nutzung auch im Interesse der Bewohner begrenzen wolle, müsse sie hierzu Bebauungspläne aufstellen. Erfolge dies wie im konkreten Fall nicht, seien Nachbarn baurechtlich nur eingeschränkt geschützt.

Quelle: VG Köln, Beschluss vom 27.2.2020, 2 L 2613/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Die auf einem privaten Grundstück in Gelsenkirchen aufgestellte 2,15m hohe Lenin-Statue beeinträchtigt nicht das Erscheinungsbild des auf demselben Grund­stück stehenden Baudenkmals.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Stadt Gelsenkirchen hatte angeordnet, dass die Bauarbeiten zur Aufstellung der Statue eingestellt werden müssen. Die Antragstellerin habe zuvor keine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt. Das VG hat den Baustopp aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Gelsenkirchen Beschwerde eingelegt.

Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich, um die Lenin-Statue aufzustellen. Die Statue beeinträchtige offensichtlich nicht das Erscheinungsbild des dreigeschossi­gen, als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Sparkassengebäudes. Dessen Denkmalwert werde durch die Statue nicht herabgesetzt. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf die die Stadt Gelsenkirchen ihre ablehnende Haltung maßgeblich stützt, stehe in keiner nachvollziehbaren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals. Die Vorschriften des Denkmal­schutzgesetzes dienten nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte.

Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2020, 10 B 305/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird in der Nähe einer gehobenen Neubauwohnung eine Altglas- und Altpapiercontaineranlage errichtet, haben die Käufer der Wohnung keinen Schadenersatzanspruch wegen hierdurch entstehender Beeinträchtigungen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars. Die Eheleute hatten von einem Bauträger für rund 550.000 EUR eine 140 qm große Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss einer Wohnanlage gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen.

Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 EUR weniger wert. Ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 EUR gerichtete Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

In seinem Urteil führt der Senat aus, die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 46/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Nimmt der Empfänger ein Vertragsangebot an und besteht darauf, dass der Vertrag durchgeführt wird, obwohl er den Kalkulationsirrtum des Erklärenden im Angebot kennt, kann ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Bauunternehmers deutlich, der an einem Vergabeverfahren einer Gemeinde teilgenommen hatte. Dabei war ihm ein Kalkulationsfehler unterlaufen. Er hatte einen falschen Rechenfaktor benutzt. Darum lag sein Angebot ca. 50.000 EUR niedriger als die anderen Angebote. Der Bauunternehmer erklärte daraufhin die Rücknahme seines Angebots. Die Gemeinde schloss ihn jedoch nicht von der Wertung aus, sondern erteilte ihm wegen des günstigsten Angebots den Zuschlag. Weil der Bauunternehmer die Arbeiten nicht ausführte, beauftragte die Gemeinde einen der anderen Bieter und verlangte den Differenzbetrag als Schadenersatz.

Zu Unrecht, entschieden die Richter am OLG. Zwischen den Parteien ist zwar ein Bauvertrag zustande gekommen, indem die Gemeinde das Angebot des Bauunternehmers innerhalb der laufenden Zuschlagsfrist angenommen hat. Allerdings verstößt die Gemeinde mit dieser Annahme gegen ihre Rücksichtnahmepflicht. Es kann nämlich eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt und auf der Durchführung des Vertrags besteht, obwohl er wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Zum einen besteht ein für die Gemeinde erkennbarer erheblicher Kalkulationsirrtum des Bauunternehmers. Zum anderen ist es dem Bauunternehmer unzumutbar, den Auftrag durchzuführen. Der Kalkulationsfehler bezieht sich auf Lohnstunden. Dem Bauunternehmer ist deshalb eine alternative Kompensation, wie sie bei Materialpreisen durch den Einsatz anderer Baustoffe im Einzelfall herbeigeführt werden könnte, nicht möglich.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 2.7.2019, 16 U 975/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Transportbetonwerk muss nicht zwingend in einem Industriegebiet gebaut werden. Es ist auch zulässig, es in einem Gewerbegebiet zu errichten.

Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg. In dem Fall hatte die Stadt Freiburg den Bau eines neuen Transportbetonwerks auf einem Areal genehmigt, auf dem seit den 1970er Jahren bereits ein solches Werk betrieben worden war. Zwei Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks klagten hiergegen. Sie brachten unter anderem vor, das neue Transportbetonwerk passe nicht in das Baugebiet. Insbesondere der vom Werk und seinem Lieferverkehr ausgehende Lärm und Staub seien unzumutbar.

Das VG hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das Transportbetonwerk sei im Gewerbegebiet zulässig. Transportbetonwerke seien typischerweise nicht so belästigend, dass sie nur in Industriegebieten gebaut und betrieben werden dürften. Dies folge unter anderem daraus, dass es heutzutage üblich sei, besonders immissionsträchtige Anlagenteile einzuhausen, also zu umhüllen oder zu überbauen – wie dies auch bei dem genehmigten Werk geschehen sei. Nach den vorgelegten Gutachten würden bei diesem außerdem sowohl die Lärmrichtwerte als auch die Immissionswerte für Feinstaub und Staubniederschlag eingehalten. Dies gelte auch dann noch, wenn es durch Bedienungsfehler – wie bisher – gelegentlich zu größeren Staubaustritten komme. Nach den Angaben des Werksbetreibers sei es seit Juni 2017 zu sechs Störfällen gekommen. Wenn sich der Betreiber an die auferlegten Verhaltenspflichten halte und die LKW-Fahrer weiterhin entsprechend schule, sei nicht zu erwarten, dass solche Störfälle in Zukunft häufiger vorkämen.

Quelle: VG Freiburg, Urteil vom 11.12.2019, 4 K 1618/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist das Gericht aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten, erhält der Bauunternehmer für seine erbrachte Leistung keinen Werklohn.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. In dem Fall hatte ein Bauunternehmer in den Jahren 2016 und 2017 umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der Auftraggeber an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend EUR als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 EUR zu, die er einklagte.

Die Klage scheiterte vor dem OLG an der Schwarzgeldabrede: Die Richter waren davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände. Auch hatte sich der Bauunternehmer in Widersprüche verstrickt, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sein sollte. Deshalb entschied das OLG, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrunde liegende Vertrag verstößt vielmehr gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Parteien seien sich nämlich einig gewesen, dass die Arbeiten erbracht werden sollten, ohne dass eine Rechnung erstellt wird. Der Werklohn sollte gesetzeswidrig um die Mehrwertsteuer verkürzt werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Ein Auftraggeber kann Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln nur geltend machen, wenn er dem potenziellen Mängelverursacher zuvor die Gelegenheit gegeben hatte, nachzubessern.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt. Der Auftragnehmer kann also selbst nach diversen Fehltritten nicht einfach rausgeworfen werden.

Im Urteilstext liest sich das so: „Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde. Es muss ausnahmsweise keine Frist gesetzt werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus.

Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 14.9.2018, 11 U 138/17; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 18.9.2019, VII ZR 212/19.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht